4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 443

ihren Kreis geltendes objektives Recht. Unter den öffentlichen Verbänden üben nament—
lich die Gemeinden durch Erlaß von Ortsstatuten Autonomie aus. Bloßes Satzungsrecht
ist heute für den Staat auch das von den Kirchen und ihren Gliedverbänden gesetzte
Recht einschließlich der als „Kirchengesetze“ bezeichneten allgemeinen Anordnungen.
Sehr verschieden aber ist der Umfang der Autonomie. Im Zweifel kann jeder
Verband sein eigenes Sozialrecht (seine Daseinsordnung und die aus ihr fließenden Be⸗
ziehungen der Mitglieder) gestalten, dagegen die Sätze des gemeinen öffentlichen oder Privat⸗
—DD—— Doch sind einerseits immer bei öffentlichen
und vielfach auch bei privaten Verbänden der Satzungsgewalt auch hinsichtlich des eigenen
Lebensbereiches engere Grenzen gezogen. Anderseits sind gewisse Verbände ermächtigt,
durch Satzungsrecht in das gemeine Recht einzugreifen. So können, während die um⸗
fassende Satzungsgewalt der Landstädte auf dem Gebiete des Privatrechts nur in
Mecklenburg für Rostock und Wismar erhalten blieb, auch heute durch Ortsstatut privat⸗
rechtliche Bestimmungen im Gewerberecht, teilweise auch im Gesinderecht, im Wohnungsmietsrecht
 (hinsichtlich der Ziehzeiten) und im Nachbarrecht (val. z3. B. Württ. A.G. a.
224 ff.) getroffen werden.
Eine stark erweiterte Autonomie auf dem Gebiete des Privatrechts besitzen die
Familien des hohen Adels, die seit dem 14. Jahrh, sich zu korporativ organi—
fierten „Fäusern“ zusammenschlossen und sich ein besonderes Privatrecht schufen, um die
hren Bestand bedrohende Entwicklung des gemeinen Landrechts von sich abzuwehren.
Sie behaupteten ihre Autonomie gegenüber dem fremden Recht. Auch nach der Auflösung
des alten Reichs blieb nicht nur die Autonomie der nunmehr zur Souveränität empor—
gestiegenen Häuser unerschüttert, son dern wurde auch den „mediatisierten“ (d. h. fremder
Landeshoheit unterworfenen) ehemals reichsständischen Häusern durch die deutsche Bundes—
ate (a 14) der Fortbestand ihrer bisherigen Autonomie gewährleistet. Mit der Auf—
lösung des Bundes fiel die Bundesgarantie weg. Die Autonomie aber blieb landes—
rechtlich anerkannt. Dem neuen bürgerlichen Recht gegenüber ist reichsrechtlich den
Hausberfassungen“ der landesherrlichen Familien ein unbedingter Vorrang eingeräumt,
den Hausverfassungen der standesherrlichen Familien in Ansehung ihrer Familienverhält⸗
nisse und ihrer Güter die ihnen vom Landesrecht gewährte Kraft vorbehalten (E.G.
a.57, 3819. In beschränktem Umfange haben auch die Familien des ehemaligen
niederen Reichsadels und einzelne Familien des landsässigen Adels Autonomie behauptet
(E.G. a. 5882).
Das Zustandekommen der Satzung fordert zunächst gehörige Satzungsbildung
durch das verfassungsmäßig berufene Satzungsorgan, entweder Versammlungsbeschluß
(bei Hausgesetzen regelmäͤßig einstimmigen Beschluß aller volljährigen Agnaten) oder
Beschluß von Vertretungsorganen (bei Drisstatuten Gemeindebeschluß) oder Entschluß eines
Hauptes (z. B. im Bereiche der Verordnungsgewalt des Familienhauptes). Ferner
gehörigen Satzungsausspruch (oft durch Veroffentlichung in bestimmten Blättern). Endlich
aber vielfach staatliche Bestätigung. Sie macht die Satzung keineswegs zum Gesetz, setzt
sie vielmehr als Satzung in Kraft, ist daher Verwaltungsakt. Hausgesetze der standes—
herrlichen Familien sind nach der Bundesalte dem Souverän vorzulegen; in manchen
Staaten (z. B. Sachfen und Hessen) wird nur Vorlegung zur Kenntnisnahme, in anderen
(z. B. Preußen, Bayern, Wuͤrttemberg, Baden) Vorlegung zur Genehmigung verlangt.
Zu Zeiten des alten Reichs war kaiserliche Genehmigung üblich, aber nicht erforderlich
(R.Ger. XVIII Nr. 42).
Die Anwendung der Satzungen hat, weil sie Rechtsnormen sind, von Amts
wegen zu erfolgen. Die richterliche Pruͤfung der Gultigkeit ist unbeschränkt. Der Partei⸗
bemeis spielt diefelbe Rolle wie bei Gewohnheitsrecht und fremdem Recht (C.Pr.O. 8 293).

Literatur: J. C. Majer, Von der Autonomie u. sagw.1782; Wildg, Weiskes Rechtsler.
l 389 ffer Gerber, Gessabh. S. Zöff. u. 68 ff; K. Maurer, Krit. uͤberschau II 22ff.
R. Ier an, De autonomia iuris Germapici privati fonte, sishd; Lewis, 3,. Gettzg u. Rechtepft.
in Prenßen i oa s Brunnuer 8. . Autsnomie“ in Holtzendorffs Reibisler. Bohlau, Megkl.
Landr. 118 56—260;: Gierke, D.P.R. I8 19.