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II. Zivilrecht.

Die Wissenschaft schafft von sich aus nicht Rechtssätze, sondern Lehrsätze. Sie
haben ein ihrem inneren Wert entsprechendes freies Ansehen; Versuche, ihre Autorität
zu beseitigen (z. B. Ood. Max. Bav. eiv. I, 2 8 14, Preuß. L.R. Einl. 8 6), hatten
leinen oder aber traurigen Erfolg. Dagegen haben sie niemals bindendes Ansehen. Die
ehemals herrschende Ansicht, die zum Schaden der Wissenschaft wie der Praxis in der
ommunis opinio doctorum eine Rechtsquelle sah, ist restlos aufzugeben. Wissenschaft⸗
liche Sätze können aber natürlich durch Gesetz oder Gewohnheit zu Rechtssätzen erhoben
werden. Mittelbar geht so in der Tat ein großer Teil des geltenden Rechts auf die
chöpferische Tätigkeit der Wissenschaft zurück.

F11. Die Geltungsbereiche der Rechtssätze. Da jede Rechtsquelle ihren bestimmten
derrschaftsbereich hat, die Herrschaftsbereiche verschiedener Rechtsquellen aber einander be—
Ahren, bildet die Abgrenzung der Geltungsbereiche der Rechtssätze gegeneinander ein be—
sonderes Stück der Rechtsordnung.
1. Weitere und engere Geltungsbereiche. Soweit in demselben Rechts—
gebiet Rechtsquellen von weiterem und engerem Geltungsumfange Kraft haben, gehen die
Rechtssätze aus der engeren Quelle vor. Somit bricht Sonderrecht, solange es überhaupt
gilt, das gemeine bürgerliche Recht. Ebenso hat partikuläreres Recht den Vorrang vor
gemeinerem Recht: „Willkür bricht Stadtrecht, Stadtrecht bricht Landrecht, Landrecht bricht
gemein Recht.“ Allein das gemeine Recht kann sich ausschließliche Geltung beilegen und
damit nicht nur das vorhandene Partikularrecht abschaffen, sondern auch die Neubildung
don Pariikularrecht verhindern. Im Gegensatz zum älteren gemeinen Recht, das im
Zweifel nur subsibiär galt, duldet das neue Reichsrecht ihm widersprechende partikuläre
Rechtssätze nur, wo es selbst dies ausnahmsweise ausspricht. Am Privatrecht aber hat
das Reichsrecht mit der Kodifikation so vollständig Besitz ergriffen, daß überhaupt die
Geltung jedes partikulären Rechtssatzes privatrechtlichen Inhalts durch einen ausdrück—
lichen reichsgesetzlichen Vorbehalt bedingt ist.
2. Räuͤmlicher Geltungsbereich. Jede Rechtsquelle beherrscht ein bestimmtes
Gebiet und verschafft damit den aus ihr fließenden Rechtssätzen einen räumlichen Geltungs—
hereich. Da aber die Rechtsverhältnisse selbst nichts Räumliches sind, sondern nur Be—
ziehungen zum Raum haben, die zu mehreren Rechtsgebieten bestehen und im Zeitablauf
vechseln koönnen, ist eine Grenzberichtigung erforderlich. Sie erfolgt hinsichtlich der
Pribatrechtssatze unter dem Gesichtspunkt, daß in jedem Rechtsgebiet auch das fremde
Recht als Recht anzuerkennen und daher auch vom einheimischen Gericht insoweit an—
zuwenden ist, als ein zu beurteilendes Rechtsverhältnis dem fremden Rechtsgebiet an⸗
zehört. Die grundsätzliche Anerklennuug des fremden Rechts ist eine weltgeschichtliche
SErrungenschaft germanischer Herkunft. Sie wurde durch die Gleichberechtigung der
Stammesrechte im fränkischen Reiche angebahnt, durch die mittelalterliche Idee des christ—
lichen Universalreichs erweitert und durch die Ausbildung der modernen Völkerrechtsgemeinschaft
 vollendet. Dabei wurde mehr und mehr, was zunächst als Lehre von der
Statutenkollision“ für das Verhältnis der Partikularrechte zueinander entwickelt war,
ils „internationales Privatrecht“ auf das gegenseitige Verhältnis der in völlig getrennten
Staatsgebieten geltenden Rechte übertragen. Immer bleibt die Geltung des fremden
Rechts Ausfluß eines Satzes des einheimischen Rechts, das daher auch das Prinzip zu
begrenzen und im einzelnen zu entfalten hat. Allein die wissenschaftliche Erkenntnis der
nationalen Ausgestaltung des internationalen Privatrechts fordert Beachtung der gemein—
samen europäischen Grundlage und, der wirkenden internationalen Lebensgemeinschaft.
Darum ist die Lehre vom internationalen Privatrecht eine selbständige Wissenschaft ge—
worden. Auch das deutsche internationale Privatrecht ist auf diesen Zusammenhang an⸗
gewiesen. Um so mehr, als es nur zu einem kleinen Teil im E.G. zum B. G.B. kodi⸗
siziert ist, während im übrigen das bisherige Gewohnheits- und Gesetzesrecht aufgehoben
ist und ein neues Gewohnheitsrecht sich erst bilden muß. Hier sei nur bemerkt, daß
hinsichtlich des Geltungsbereichs der Rechtssätze das ursprüngliche germanische Personalitäts-Zrinzip,
 demzufolge das Recht an dem Versonenkreise der Stammesgenossen haftete, schon