4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 447

im deutschen Mittelalter dem durch die Verknüpfung immer zahlreicherer Rechtsverhält—
nisse mit dem Grundbesitz eingeleiteten Territorialitätsprinzip wich, das von der Boden—
standigkeit des Rechts ausgeht, daß jedoch in neuerer Zeit vielfach und. namentlich auch
im neuesten deutschen Recht eine Wiederannäherung an das Personalitätsprinzip insoweit
stattgefunden hat, als für die persönlichen Privatrechtsverhältnisse der Staatsangehörigen
die Herrschaft des am Wohnsitz geltenden Rechts durch die Herrschaft des im Heimats—
staat geltenden Rechts ersetzt ist.
3. Zeitlicher Geltungsbereich. Da die Rechtssätze in der Zeit entstehen
und vergehen, versteht es sich von selbst, daß jüngeres Recht das ältere bricht. Allein
neues Recht beherrschi nur die Zukunft und beläßt dem alten Recht seine Kraft für die
Vergangenheit. Das alte Recht bleibt daher für die aus der Zeit seiner Herrschaft in
die Zeit der Herrschaft des neuen Rechts hineinreichenden Rechtsverhältnisse maßgebend.
Der Grundsatz, daß neue Rechtssätze nicht zurückwirken, war dem älteren deutschen
wie dem römischen und kanonischen Recht bekannt, wurde von der Jurisprudenz theo⸗
retisch entwickelt, fand in die großen Gesetzbücher (Preuß. A. L. R. Einl. 88 14-17,
Oodé eiv. a. 2, Ofterr. G.B. 8'5, Sächs. 8 2) Aufnahme, und ist dadurch, daß das
B.G. B. ihn nicht ausspricht, keineswegs beseitigt. Er gilt für Gesetzesrecht, wie für
Satzungsrecht und Gewohnheitsrecht. Doch bedeutet er für den souveränen Gesetzgeber
nur eine innere Anforderung der Gerechtigkeit und daher für den Richter dem Gesetze
gegenüber nur eine Auslegungsregel. Das Gesetz kann sich selbst eine mehr oder minder
starke Rückwirkung beilegen. Im Zweifel aber ist anzunehmen, daß es nicht oder, soweit
Rudwirkungsabficht feststeht, in möglichst schwacher Weise zurückwirken will. Nur wenn
ein Gesetz sich bloß als richtigstellende NAuslegung bestehender Rechtssütze gibt („authentische
Interpretation“), ist für stärkste Rückwirkungsabsicht zu vermuten.
Die neueren Gesetzbücher und Gesetze pflegen für ihren besonderen Fall selbst
im einzelnen zu bestimmen, inwieweit für die bestehenden Rechtsverhältnisse das bisherige
Recht fortgelten soll oder nicht. Diese teils in Einführungsgesetzen (früher „Publikationspatenten“),
 teils in Schluße oder Übergangsbestimmungen enthaltenen Rechtssätze haben
nur vorübergehende Bedeutung. Gegenwärtig aber sind gerade in Deutschland die das
Verhältnis zwischen dem neuen und dem alten Privatrecht ordnenden Einzelvorschriften
(bes. E.G. zum B.G. B. a. 1332218) von hoher praktischer Wichtigkeit.
Die Tragweite des Prinzips der Nichtrückwirkung für die Privatrechtssätze wird
herkömmlicherweise durch den aus ihm abgeleiteten Folgesatz bestimmt, daß neue Rechts⸗
sätze nicht in erworbene Rechte (iurs quaesita) eingreifen. Unter erworbenen Rechten
bersteht man dabei diejenigen nach Maßgabe des alten Rechts entstandenen subjektiven
Rechte, die aus einem besonderen Rechtsgrunde von einem bestimmten Subjekt erworben
find. Dahin gehören einerseits nicht bloße Rechtshoffnungen (z. B, die Erbaussicht,
anders die Erbanwartschaft), andererseits nicht die allgemeinen gesetzlichen Rechte aller
Personen oder gewisser Personenklassen. Dagegen gehören dahin auch die durch Privileg
individuell begründeten Rechte. Und jedes Recht ist mit seinem ganzen Wirkungsinhalte
erworben. Auch die erworbenen Rechte aber müssen sich Eingriffe gefallen lassen, ohne
die keine große Privatrechtsreform denkbar ist. Vielfach werden daher infolge Neu⸗
ordnung eines Rechtsinstitüts auch die unter dem alten Recht entstandenen Rechtsverhält⸗
nisse inhaltlich verändert (so nach E.G. a. 180-181 Besitz und Eigentum, während nach
a. 184 andere dingliche Rechte mit ihrem bisherigen Inhalt fortbestehen). Oft wird
auch ein Rechtsinstitut völlig in der Weise abgeschafft, daß die entsprechenden Rechts⸗
verhältnisse nicht bloß nicht neu entstehen, sondern auch nicht fortbestehen können (z. B.
Hörigkeit, feudale und patrimoniale Rechte, Zunftprivilegien). In solchen Fällen ist je⸗
doch, insofern mit der Veränderung oder Aufhebung erworbener Rechte ein Vermögens⸗
verlust verbunden ist, eine Entschädigung gerecht. Sie ist in Deutschland meist gewährt.
Wird sie nicht gewahrt, so gibt es freilich keinen klagbaren Anspruch auf Gewahrung.
Literatur: Zu 1. vgl. den besonderen itt über das Verhältnis des Reichsrechts zum
Landesrecht. — 30 2. —5 ne über e ern — Zu 3.; v. Wächter,
Wurn rivae. A Ud. Saiende System Ful Sesff. Laffalle, Das System der er—