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II. Zivilrecht.

worbenen Rechte, 1862, 2. Aufl. (von L. Bucher) 1880. Schmid, Die Herrschaft der Gesetze nach
yren (räumlichen und) zeitlichen Grenzen, 1868. H. Göppert, Gesetze haben keine rückwirkende
Fraft, herausge u. exgänzt v. E. Eck, Jahrb. f. Dogm. XXII Uff, Pfaffu. Hofmann, Komm.
Iizö ff Exkurse J112ff., 861 ff. G. Meyer, Der Staat und, die erworbenen Rechte, 1895.
Affoler, Das intertemporale Privatrecht; bisher Bd. JL, Geschichte des intertemporalen Privatrechts,
l902 — 6. Habicht, Die Einwirkung des B.G.B. auf auvor entstandene Rechtsverhältnisse, 3. Aufl.
901.

Kapitel III. Die Rechtsverhältnisse.

F182. Inhalt der Rechtsverhältnisse. Dem Recht im objektiven Sinne steht das
Recht im subjektiven Sinne als Inbegriff der äußeren Willensbestimmtheiten gegenüber.
Das subjektive Recht setzt sich aus Willensmacht und Willensgebundenheit zusammen.
Seine Elemente sind daher Rechte (Befugnisse) und Pflichten (Verbindlichkeiten). Rechte
und Pflichten verbinden fich zu Rechtsverhältnissen. Die Gesamtheit der Rechtsverhältnisse
konstiluiert das Rechtsleben. Das subjektive Recht als die äußere Betätigungsform der
menschlichen Freiheit ist vom objektiven Recht nicht geschaffen, wird aber von ihm in
formell souveräner Weise gestaltet (die „angebornen Menschenrechte“ der Naturrechtslehre
ind nur Postulate der Rechtsidee). Im älteren deutschen Recht flossen objektives und
ubjektives Recht vielfach zusammen: ganze Inbegriffe von Rechtssätzen erschienen als
Freiheiten“ eines Herrn oder einer Stadt, Rechtsverhältnisse wieder nahmen die Form
Hon Rechtssätzen an. Wir müssen objektives und fubjektives Recht begrifflich scharf trennen,
zber an dem germanischen Gedanken festhalten, daß sie nur die beiden zusammengehörigen
Seiten der Gesamterscheinung „Recht“ sind.
Rechte und Pflichten fordern ein Subjekt. Subjektlose Rechte gibt es nicht.
Das Rechtssubjekt heißt „Person“, die Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben, „Per—
oͤnlichkeit“. Personen können nur Willensträger (aber auch Träger eines unentwickelten
»der gelühmten Willens) sein. Nach heutiger Anschauung sind nur menfschliche Willens—
träger Personen; im älteren deutschen Recht finden sich Spuren einer Vorstellungsveise,
 fuͤr die einerseits überirdische Subjekte (Gott und die Heiligen) in die Rechtswelt
hineinreichen, anderseits Tiere ein Stück Persönlichkeit empfangen. Menschliche Willensräger
 aber sind sowohl die einzelnen Menschen wie die menschlichen Verbände. Die
Personen sind daher Einzelpersonen oder Verbandspersonen. Rechte und Pflichten können
einer Person für sich oder mehreren Personen gemeinschaftlich zustehen. Das deutsche
Recht kennt gleich dem römischen Recht Gemeinschaftsverhältnisse, bei denen die Personen
als solche unverbunden und entweder eine jede zu einem gesonderten Anteil (pro rata)
oder jede für sich auf das Ganze (in solidum) berechtigt oder verpflichtet sind. Das
deutsche Recht kennt aber abweichend vom römischen Recht auch Gemeinschaftsverhältnisse,
zei denen die Personen als solche verbunden sind und in ihrer Verbundenheit (als
personenrechtliche Gemeinschaft) das Subjekt darstellen.
Objekte der Rechte sind in erster Linie die Personen für einander. Allein, in—
oweit eine Person der rechtlichen Herrschaft einer anderen Person unterworfen ist, tritt
— Rechtsobjekt im
echnischen Sinne ist vielmehr das mittels der über andere Personen gewährten Willens⸗
maͤcht in näherer oder entfernterer Weise der rechtlichen Herrschaft des Subjektes unter—
worfene Stück der äußeren Güterwelt. Das unpersönliche Rechtsobjekt, das im Sprach⸗
zebrauch des B.G.B. „Gegenstand“ (bisher „Sache“) heißt, ist entweder eine körperliche
Sache“, d. h. ein Naturgegenstand in der Totalität seiner zur rechtlichen Beherrschung
geeigneten Beziehungen, oder ein unkörperlicher Gegenstand („unkörperliche Sache“), d. h.
ain deell begrenzter Ausschnitt der Güterwelt. Unkörperlicher Gegenstand kann ein ver—
selbständigter Teilinhalt einer körperlichen Sache (3. B. ihr Nutzen), eine verselbständigte
deistung einer anderen Person (z. B. als Gegenstand einer Forderung) oder ein als
Persönbchkeitsgut verselbständigtes Stück der eigenen persönlichen Sphäre (z. B. ein
Tatigkeitsbereich oder ein Geisteserzeugnis) sein. Ein ungenauer (auch im B.G. B.
Zurchgeführter) Sprachgebrauch verwendet den Ausdruck „Rechte“ zugleich für die un—
rperlichen Rechtsgegenstände.