4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 449

Für den Inhalt der Rechtsverhältnisse sind im Privatrecht zunächst die Rechte
maßgebend, denen die Pflichten als Korrelat gegenüberstehen. Jenachdem das Recht
eine Verpflichtung für jedermann, den es angeht, oder für eine bestimmte Person be⸗
gründet, unterscheidet man absolute und relative Rechte. Doch sind manche Rechte ge—
mischter Natur. Immer aber empfangen die Rechte ihre nähere Bestimmung erst durch
ine objektive Beziehung oder Begrenzung der Willensmacht.
Hierauf gründet sich die unserem Privatrechtssystem zu Grunde liegende Ein⸗
teiluag der Rechte nach dem Objekt. Für das deutsche und moderne Recht
reicht hierbei die Pandektenschablone nicht aus. Vielmehr sind zuvörderst 1, als eine
besondere Gruppe die Persönlichkeitsrechte anzuerkennen, die als absolute Rechte der
Person ein Persönlichkeitsgut gewährleisten. 2. Eine zweite Gruppe bilden die Sachen⸗
rechte, die als absolute Rechte eine Herrschaft über eine Sache begründen. 8. Eine
dritte Gruppe besteht aus den Forderungsrechten, die als relative Rechte eine bestimmte
Leistung einer anderen Person zum Gegenstand haben. 4. Die vierte Gruppe umfaßt
die Personenrechte, die als gemischte Rechte eine begrenzte Macht an einer anderen Per—
sönlichkeit gewähren und erst mittelbar Sachen ergreifen oder zu Handlungen verpflichten.
Dahin gehoͤren: a) Rechte kraft Gemeinschaftsbandes, Familienrechte, aber auch andere
Gemeinschaftsrechte. b) Rechte kraft Verbandsorganifation, Rechte der Verbandspersonen
an ihren Gliedpersonen und der Gliedpersonen an ihrer Verbandsperson. e) Rechte auf
den Rückstand einer Person, Erbrecht und Anfallsrecht an der Hinterlassenschaft einer
Verbandsperson.
Daneben hat für das deutsche Recht die Einteilung der Rechte nach dem
Subjekt besondere Bedeutung. Jenachdem das Subjekt unmittelbar bestimmt ist oder
durch die Rechtsschicksale einer Sache bestimmt wird, kann man Personalrechte, die wieder
höchstpersönlich oder übertragbar sein können, und Realrechte unterscheiden. Doch ist
der Rame „Realrechte“ nur für die dem jedesmaligen Eigentümer einer unbeweglichen
Sache zustehenden Rechte gebräuchlich. Die“ Bestimmung des Subhjekts durch das Eigen⸗
am an einer beweglichen Sache begegnet namentlich bei den Wertpapieren. (Val. unten 8 41).

F 13. Gestaltung der Rechlsverhältnisse durch Handlungen. Die Rechtsverhältnisse
werden begründet, verändert und aufgehoben durch die Vexrwirklichung von Tatbeständen,
mit vdenen ein Rechtssatz diese Wirkung verknüpft. Solche Tatbestaͤnde sind vor allem
menschliche Handlungen und im Privatrecht, da es eine Sphäre der Freiheit schafft, in
erster Linie Handlungen der Beteiligten. Unter ihnen sind die wichtigsten die dem
Willen gemäß wirkenden Rechtsgeschäfte und die vem Willen entgegen wirkenden un—
erlaubten Handlungen.
Die allgemeinen Grundsätze über Rechtsgeschäfte sind bei uns wesentlich aus
dem römischen Rechte entwickelt, wenngleich das deulsche Recht vielfach (z. B. in Bezug
auf das Verhältnis von Wille und Erklärung, die Bedeutung der Willensmängel, die
Arten der Ungültigkeit, die Erweiterung des Vertragsbegriffs) eingewirkt hat. Deutscher
Herkunft ist inbesondere die (ursprünglich nur kraft herrschaftlicher oder genossenschaftuͤcher
 Verbindung, schon im Mittelalter jedoch auf Grund einer Vollmacht zulässige)
freie und unmittelbare rechtsgeschäftliche Stellvertretung, kraft deren die gehörige Handlung
des Vertreters in der Person des Vertretenen und nur in dieser wirksam wird, und die
Scheidung der äußeren Vertretungsmacht von dem zu Grunde liegenden inneren Verhältnis.
Fast ausschließlich aus einheimischem Recht stammt, was an Formen der Rechtsgeschäfte
 bei uns lebendig ist. Der ausgebildete Geschäftsformalismus des älteren
deuischen Rechts geriet freilich seit der Rezeption in Versall. Im gemeinen Recht drang,
da sich die römischen Formen nur in beschraͤnktem Umfange einbürgern ließen, die Regel
der Formfreiheit durch. Allein in den Partikularrechten baute sich aus den Trümmern
der deutschen Formen ein neuer Geschäftsformalismus auf. Das B.G.B. hat zwar
den Grundsatz der Formfreiheit verallgemeinert, durchbricht ihn aber bei zahlreichen
Rechtsgeschäften, deren Zustandekommen es von der Beobachtung einer gesetzlich vor—
geschriebenen Form abhaͤngig macht. Uberdies kann fur den einzelnen Fall rechts⸗
Enceyklopädie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. J. an