4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 451

Inhaltlich unterscheidet sich das so begründete Rechtsverhältnis nicht von einem
gleicharligen auf anderem Wege begründeten Rechtsverhältnis. Das Recht aus dem
Privileg kann als Personalrecht einer Verbandsperson oder Einzelperson und im letzteren
Falle unvererblich, beschränkt (z. B. nur auf Nachkommen) vererblich oder frei vererblich
zustehen oder als Realrecht an einem Grundstück hängen. Ebenso kann es seinem
Gegenstande nach Persönlichkeitsrecht, Sachenrecht, Forderungsrecht, Erbrecht u. s. w. sein.
Beendigt wird das Privileg entweder durch Wegfall des Rechtssatzes oder durch
Erlöschen des Rechts. In beiderlei Hinsicht gelten die gewöhnlichen Regeln. Dagegen
bildete die ältere Lehre besondere, zum Teil in ältere Gesetzbücher (z. B. Preuß.
A.L.R. Einl. 8 72) übergegangene Erlöschungsgründe aus: einerseits gesetzgeberischen
Widerruf ex justa causa mit oder auch ohne Entschädigung, andererseits Rechtsverwirkung
durch groben Mißbrauch (mitunter auch durch Nichtgebrauch).

F 15. Einsluß des Zeitablaufes. Der Ablauf der Zeit wirkt entweder kraft
Rechtsatzes oder kraft behördlicher Verfügung oder kraft rechtsgeschäftlicher Bestimmung auf
die Gestaltung der Rechtsverhältnisse ein. Für die Berechnung der rechtlich erheblichen
Fristen (Zeiträume) oder Termine (Zeitpunkte) gelten besondere Regeln, die zum Teil
(wie z. B. die Berechnung von Monatsfristen nach dem Kalender) dem deutschen Recht
entstammen. Eine besondere Rolle spielte im älteren deutschen Recht die Frist von
„Jahr und Tag“, die das Gerichtsjahr bedeutete und in der Regel 1 Jahr 6 Wochen
8 Tage betrug.
Für vielerlei Rechtsverhältnisse galt im deutschen Recht das Institut der Ver—
schweigung: wer einen Zustand als unrechtmäßig anfechten kann, verwirkt sein An—
fechtungͤrecht, wenn er ihn nicht in rechter Frist gehörig anficht. Grundlage ist in
manchen Faͤllen (vor allem gegenüber der durch gerichtliche Auflassung erworbenen Ge—
were, ferner bei erblosem Nachlaß und bei gefundenen Sachen) ein richterliches Aufgebot.
In anderen Fällen (wie schon nach der lex Salica bei der Ansiedlung des Gemeinde—
fremden, später bei dem Verschweigen der Lehnsfolge, bei dem Stadtrechtssatze „die Luft
macht frei“) läuft die Frist von selbst. Rechte Frist ist meist Jahr und Tag. Gehörige
Anfechtung ist regelmäßig nur „rechte“ (gerichtliche) Widersprache. Für die Unmündigen,
Abwesenden oder sonst durch „echte Not“ Gehinderten läuft die Frist erst von der
Mündigkeit, Rückkehr oder Beseitigung des Hindernisses an. Die Wirkung ist Ausschluß;
wer reden sollte, aber nicht redete, muß für immer schweigen. Haben sich alle An—
fechtungsberechtigten verschwiegen, so tritt, da der Zustand unanfechtbar wird, der
gleiche Erfolg ein, als wäre Eigentum, Freiheit u. s. w. ersessen. — Nach der Rezeption
ging die Verschweigung zum Teil in die fremdrechtliche Ersitzung und Verjährung über.
Aber sie ging nicht unter. Vielmehr entwickelte fich aus ihr schon seit dem 16. Jahrh.
(zuerst beim Reichskammergericht, dann besonders in der sächsischen Praxis) das Aus—
schlußverfahren auf Grund eines gerichtlichen Aufgebots (Ediktalverfahren), das in das
heutige Privatrecht tief eingreift. Überdies aber ist in den zahlreichen von selbst
laufenden Ausschlußfristen, die das geltende Recht neben den Verjährunasfristen kennt,
der Gedanke der Verschweigung wieder lebendig geworden.
Ergänzt wurde die Verschweigung im Mittelalter durch die Unvordenklichkeit,
indem die Anschauung herrschie, daß ein seit unvordenklicher Zeit nach Art eines Rechtszustandes
 unwidersprochen bestehender Zustand als Rechtszuftand anzusehen sei. Doch
floß die Unvordenklichkeit mit dem örtlichen Gewohnheitsrecht im Begriff des „Her—
kommens“ zusammen. Die Jurisprudenz bildete daraus (in Anlehnung an römische und
kanonische Stellen) ein festes, gemeinrechtliches Institut. Die Unvordenklichkeit ist nicht
eine Art der Verjährung, sondern begründet eine durch richterliche Feststellung unum—
stößlich werdende Vermutung für einstmalige gehörige Rechtsentstehung. Auf Unvor—
denklichkeit kann jedes Recht geftützt werden, das einmal gültig entstehen konnte und
dauernde Ausübung zuläßt. Erfordernisse sind dauernder Bestand des Verhältnisses nach
Art eines Rechtsverhältnisses und unvordenkliche Zeit dieses Bestandes. In letzterer
Hinsicht ist pofitiv erforderlich, daß die gegenwärtige Generation sich erinnert, es sei
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