4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 453

Legitimation (z. B. durch Bucheintrag, Vorlegung einer Urkunde, Sachbesitz). Dann
kann der Berechtigte ohne Legitimation das Recht nicht ausüben, während andererseis
eine wirksame Ausübung durch den legitimierten Nichtberechtigten möglich ist.
Endlich kann einem Recht zeitweilig uüberhaupt die Ausübungsbefugnis fehlen.
Ein solches Recht ruht (z. B. elterliche Gewalt, Jagdrecht, Realrechte).
Literatur: A. Schul tze, Die langobardische Treuhand und ihre Umbildung zur Testaments—
vollstreckung, 1895; Treuhänder am geltenden Recht, 1901 n im Jahrb. f. D. XLID. K. Beyerle,
—33 Buͤrgerrecht im mittelalterlichen Konstanz, Bd. J: Das Salmannen—
recht, 1900.

8 17. Schutz der Rechte. Die Privatrechte vollenden sich durch den ihnen gewährten
staatlichen Schutz. Der Schutz erfolgt durch oͤffentlichrechtliche Handlungen, die auf Sicherung,
Feststellung und Durchsetzung der Rechte gerichtet sind. Er besteht bei den Privatrechten
hor allem' in der Gerichtshilfe, für die regelmäßig der Weg des Zivilprozesses be—
stimmt ist. Der Anspruch auf Gerichtshilfe ist oͤffentlichrechtlicher Natur, tritt aber
in den Dienst des Privatrechts und ergänzt dieses als bestimmungsmäßiges Zubehör
erst zu einem vollkommenen Recht. Die wichtigsten Mittel, die Gerichtshilfe zu Gunsten
eines Privatrechts in Bewegung zu setzen, sind für den Angriff die Klagen und für die
Verteidigung die Einreden. Daher bilden, während die Klagehandlung und die Einrede—
handlung dem Prozeßrecht angehören, die — D
lichen Bestandteil des Aufbaues der Privatrechte.
Die Klage war im deutschen Recht, wie ihr Name sagt, Beschwerde über Rechts—
kränkung und Bitte um richterliche Abhilfe. Darum entsprang aus jedem Rechte, sofern
nicht eine Ausnahme gemacht war, im Falle seiner Verletzung ein Klagerecht. Es gab
kein besonderes System der Klagerechte, sondern nur ein System der Klagen, die teils
nach der Art der Beschwerde (z. B. rechtsförmliche und schlichte Klagen), teils nach der
Arl des Begehrens (z. B. Klagen um liegendes Gut, um Fahrnis, um Erbschaft, um
Schuld) unterschieden wurden. Mit der Rezeption wurde theoretisch das römische Aktionen⸗
sysiem aufgenommen, das auf der Anschauung beruhte, daß das Klagerecht als actio ein
vom jus verschiedenes, besonderer Begründung bedurftiges und für dasselbe jus in mehr⸗
facher Gestalt mögliches Recht sei. Doch wurde es in Deutschland nie recht lebendig,
durch Schaffung beliebiger actiones utiles entkräftet und endlich wieder abgestoßen. Heute
entspringi wieder jedem Privatrecht ein Klagerecht, wenn es ihm nicht (wie bei Verlöbnis,
Spiel, Ehemäkelei) ausdrücklich entzogen ist. Darum haben auch die Namen der Klagen
nur noch wissenschaftliche Bedeutung. Die römischen Unterscheidungen wirken jedoch in—
soweit nach, als ihnen bei uns durchgedrungene materiellrechtliche Verschiedenheiten zu
Grunde liegen (so besonders die dem aͤlteren deutschen Recht fremde Unterscheidung von
actiones in rem und in personam).
Ähnlich verhält es sich mit der Einrede. Jedem Recht entspringt an sich eine
Einrede; es gibt aber Rechte, die nur einredeweise geltend gemacht werden können, und
Rechte, die zwar eine Klage, aber keine Einrede begründen. Das römische Erzeptionen—
system hat seine formale Bedeutung verloren, während die in ihm zu Tage getretenen
juneren Unterschiede der Rechte fortwirken.

Literatur: Laband, Die vermögensrechtlichen Klagen nach den sächs. Rechtsguellen des Mittel⸗
p 1 Planck, Das deutsche Gerichtsverfahren im Mittelalter, 1879, 1 389 ff. Heusler,
nst.

818. Selbsthilfe. Ursprünglich ließ das germanische Recht dem freien Manne die
Wahl, 'vb er im Falle einer Verletzung seines Rechts die Gerichtshilfe anrufen oder sich
durch Selbsthilfe Recht verschaffen wollte. Das Wahlrecht zwischen Rechtsgang und Fehde⸗
gang, das sich am zaͤhesten hei der Blutfehde erhielt, im späteren Mittelalter aber wieder
in einem allgemeinen Fehderecht der Waffenmächtigen hervorbrach, wurde allmählich ein—
geengt und endlich durch den ewigen Landfrieden von 1495 grundsätzlich beseitigt. Nach
der Rezeption erflärle man mehr und mehr die Selbsthilfe an sich für unerlaubt, nahm