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II. Zivilrecht.

die römischen Privatstrafen der Selbsthilfe auf und suchte die Fälle der ausnahmsweise
zulässigen Selbsthilfe möglichst einzuschränken. Die römischen Privatstrafen wurden wieder
abgestoßen. Neuerdings aber drang überhaupt die Anschauung durch, daß Selbsthilfe an
sich erlaubt ist und nur regelmäßig eine an sich unerlaubte Handlung nicht erlaubt macht.
Zugleich wurden die Fälle erweitert, in denen ausnahmsweise auch Selbsthilfe mit An—
wendung von Gewalt erlaubt, somit ein gewaltsamer Eingriff in ein fremdes Persönlich—
keits oder Sachgut nicht rechtswidrig (wenn auch unter Umständen mit Schadensersatzoflicht
 verknüpft) ist. In diesem Sinne gestattet das B. G.B. nicht nur die Selbstver—
eidigung durch Gewalt gegen die Person im Falle der Notwehr und durch Zerstörung
»der Beschädigung von Sachen im Falle des zivilrechtlichen Notstandes, sondern auch die
Selbsthilfe durch Angriff (Festnahme der Person, Wegnahme einer Sache, gewaltsames
Brechen von Widerstand, Sachbeschädigung) behufs Rechtsverwirklichung, wenn Gefahr im
Verzuge und obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.
Ein erweitertes Recht der Selbsthilfe durch Angriff ist das Recht eigenmächtiger
Pfändung. Die eigenmächtige Pfändung zur Befriedigung wegen eines urteilsmaßig
feststehenden oder sonst besonders qualifizierten Anspruchs, die sich namentlich auf Grund
ziner vertragsmäßigen Pfändungsklausel („‚„mit und ohne Recht“) und wegen fälliger
Brundzinse und Renten bis in die neuere Zeit erhielt, ist verschwunden. Dagegen
wvurde die eigenmächtige Pfändung zum Schutze des Grundbesitzes, die schon in den
Volksrechten in der doppelten Gestalt der Viehpfändung (Schüttung) und der Personal—
ofändung begegnet und in den späteren Quellen (besonders den ländlichen Weistümern)
eingehend geregelt ist, als gemeines Gewohnheitsrecht und in den meisten Partikular—
rechten festgehalten und vom B. G. B. als Institut des Landesrechts geschont (E. G. a. 89).
Voraussetzung ist, daß ein (land⸗, forst- oder gartenwirtschaftliches) Grundstück von
tremdem Vieh betreten oder von einem Unbefugten durch Betreten oder Nutzungsausübung
geschädigt wird. Pfändungsberechtigt ist jeder Nutzungsberechtigte, ausübungsbefugt auch
der Familienangehörige oder Angestellte. Die Pfändung muß auf frischer Tat und
innerhalb des Gruͤndflücks (oder doch der Feldflur) stattfinden. Sie erfolgt durch Besitz
ergreifung an Vieh oder an einer von der schädigenden Person benützten Sache (Werk—
zeüg, Peitsche, Mütze u. s. w.), darf jedoch das erforderliche Maß nicht überschreiten. Der
Pfaͤndende muß sich unnötiger Gewalt enthalten, dem Gepfändeten aber ist Gegenwehr
insbesondere „Pfandkehrung“ und „Gegenpfändung“) verboten. Die vollzogene Pfän—
zung ist dem etwa bekannten Eigentümer, sonst nach den meisten Gesetzen der Obrigkeit
anzuzeigen. Das genommene Psand ist gehörig aufzubewahren, nach manchen Rechten in
öffentlichen Gewahrsam (Vieh in den Pfandstall) abzuliefern. Die Wirkung ist neben
der Beweissicherung, die ursprünglich den Hauptzweck bildete und in einem formellen
Beweisvorzuge Ausdruck fand, Begründung eines Pfandrechts an der gepfändeten Sache
wegen der Forderung auf Schadensersatz, auf die einst daneben verwirkte, heute meist
nur alternativ verlangbare Buße und auf Ersatz der Verwendungen.

Literatur; F. Dahn, Fehdegang u. Rechtsgang bei den Germanen, 1877. Wendt, Faust⸗
recht. 1888. v. Tuhr, Nothstand un Civilrecht, 1888. E. Titzee, Die Notstandsrechte im BG.B.,
1887. — Wilda, Pfändungsrecht, Z. f. D. R.II67ff. Nägeli, Das germanische Selbstpsändungs—
recht mit besonderer Rücksicht auf die SEchweiz, 1876. Samuelsohn, Wirkungen der Privatpfändung,
878. Gierke, D.P.R. I18 389.