4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts.

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Zweites Buch.
Personenrecht.

Kapitel J. Die Einzelpersönlichkeit.

8 19. Begriff und Inhalt. Der Begriff der Einzelpersönlichkeit deckt sich heute
mit dein des Menschen. Dieser Begriff ist erst allmählich errungen. In der Urzeit war
nur der Volksgenosse Person. Die fränkische Zeit versagte noch dem Unfreien die Per—
sönlichkeit. Schon im deutschen Mittelalter aber drang die Anschauung durch, daß jeder
Mensch rechtsnotwendig Person sei. Eine Ausnahme wird heute auch nicht auf Grund
von fremdem Recht anerkannt.
Wesentlicher Inhalt der Persönlichkeit ist die Rechtsfähigkeit. Sie blieb im
deutschen Mittelalter grundsätzlich ungleich und insbesondere für hörige und eigene Leute
gemindert. Nach der Rezeption erfolgten hinsichtlich der Leibeigenen (zum Teil auf
Grund der römischen Sklavenlehre) sogar Rückschritte. Seit der Aufhebung aller Hörigkeit
 ist jeder Mensch Vollperion. Die vertragsmäßige Aufgabe von Freiheitsrechten, wie
sie das deutsche Recht in der Selbstergebung fannte, ist unwirksam. Doch bedeutet die
Gleichheit der Personen im Recht nur Gleichwertigkeit, nicht Gleichförmigkeit.
Regelmäßiger Inhalt der Persönlichkeit ist die Handlungsfaͤhigkeit (nach
B.G.B. „Geschäftsfähigkeit“ und Verantwortlichkeit“). Auch sie ist unverzichtbar. Sie
kann aber ganz oder teilweise fehlen., Dann sorgt das Privatrecht für Ergänzung (ge⸗
setzliche Vertretung“).

g 20. Erwerb und Verlust.
J. FErworben wird die Persönlichkeit mit der Vollendung der Geburt. Das
vor oder in der Geburt verstorbene Kind ist nie Person geworden. Dagegen ist das
nach deutschem Recht geltende Erfordernis der Lebensfähigkeit (Sachsensp. J a. 83, 4. 36
8F1) beseitigt. Vor der Geburt besteht keine Persönlichkeit. Doch wird der Leibesfrucht
aͤls möglichem künftigem Rechtssubjekt der Erwerb bestimmter Rechte, die ihr, wenn sie
schon geboren wäre, zufielen, offen gehalten und erforderlichen Falles ein Pfleger bestellt.
Im übrigen richten sich die Perfönlichkeitsrechte nach dem Zeitpunkt der Geburt, nicht der
Zeugung.
Der Beweis, daß ein Kind nach der Geburt gelebt hat, konnte nach älterem
deutschen Recht nur auf bestimmte Weise (insbesondere durch Zeugen, die das Kind die
dier Wände beschreien hörten) erbracht werden. Heute ist jedes Beweismittel zulässig.
Auch der Zeitpunkt der Geburt ist eine beweisbeduͤrftige Taisache. Erleichtert wird det
Beweis durch die öffentliche Beurkundung der Geburtsfaͤlle (früher in den Kirchenbüchern,
heute im staatlichen Standesregister).
jj. Verrkoren wird die Persönlichkeit durch den Tod. Vor dem Tode endete
sie im älteren deutschen Recht durch Friedlosigkeit, deren letzter Rest die zum Teil erst
m 19. Jahrhundert abgeschaffte Strafe des buͤrgerlichen Todes war. Ferner durch Ein—
ritt in einen Mönchs- dder Nonnenorden, der nach gemeinem Recht ihren Übergang auf
das Kloster, dagegen nach dem Sachsenspiegel ¶ 3. 25) und dem Preuß. L.R. (1I1 11
88 1190 ff) ihren Untergang für das bürgerliche Recht und daher Eröffnung der Erb—
folge (,Klostertod“) bewirkte. Das B. G. B. hat die Rechtsunfähigkeit der Mönche und
Nonnen beseitigt, läßt aber landesgesetzliche Beschränkungen ihres Erwerbes aus Schen—⸗
kungen und von Todes wegen zu (E.G. a. 87).
Der Tod bedarf des Beweises. Erleichtert wird der Beweis des Todes durch
die öffentliche Beurkunduug der Sterbefälle (einst in den Kirchenbüchern, jetzt in den
Standesregistern).