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ILI. Zivilrecht.

Der Beweis wird ersetzt durch die aus deutschrechtlicher Wurzel entwickelte gericht—
liche Todeserklärung eines Verschollenen. Im älteren deutschen Recht wurden die
aächsten Erben des Verschollenen in die Gewere an seinem Vermögen gegen Sicherheitseistung
 eingewiesen; kehrte der Verschollene nicht zurück, und galt sein Tod als sicher,
so wurde der vorläufige Erbschaftserwerb endgültig und rückwärts wirksam. Diese vor—
läufige Einweisung der Erben erhielt sich nach der Rezeption, wurde aber im sächsischen
Recht zur „Vormundschaft über Abwesende“ umgebildet. Hiermit verband man die for—
melle Vermutung des Eintritts des Todes nach Ablauf längerer Frist. Zunächst hielt
man trotzdem an der successio ex tunc fest, mehr und mehr aber trat die succéssio ex
aunc an die Stelle. Als Zeitpunkt des vermutlichen Todes galt gemeinrechtlich die Er—
reichung eines sehr hohen Alters, das zuerst auf 100 Jahre bestimmt, dann von Sachsen
her auf 70 Jahre ermäßigt wurde. Daneben verbreitete sich von Schlesien aus das sog.
Schlesische System, nach dem eine längere Zeitdauer der Verschollenheit (80 Jahre, spaͤter
kürzere, meist zehnjährige Frist) entscheidet. Seit dem 18. Jahrhundert wurde ein ge—
richtliches Todeserklärungsverfahren mit Ediktalzitation des Verschollenen üblich und bald
zesetzlich vorgeschrieben. In neuerer Zeit wurden kürzere Fristen und zum Teil auch ein
oereinfachtes Verfahren für die Fälle hoher Wahrscheinlichkeit des Todes eingeführt, nach
den großen Kriegen auch Spezialgesetze erlassen. Das B.G. B. hat das sehr bunte bis—
herige Recht durch einheitliches Recht ersetzt. Im wesentlichen hat das Schlesische System
zesiegt, indem die Todesvermutung eintritt, sobald die Verschollenh eit (nachrichtenlose Ab—
wesenheit) 10 Jahre gedauert hat. Doch kommt das Lebensalter bei mehr als Siebzigährigen,
 bei denen eine sünfjährige Verschollenheit genügt, und bei Minderjährigen, bei
denen die Frist erst nach Eintritt der Volljährigkeit läuft, in Betracht. Kürzere Fristen
zelten bei Kriegs-, See- und sonstiger Gefahrverschollenheit. Die Todesvermutung bedarf
der Feststellung durch gerichtliche Todeserklärung, die durch Ausschlußurteil nach vergeb—
lichem Aufgebotsverfahren erlassen wird. Die Todeserklärung hat nur deklaratorische
Kraft; sie hat daher, wenn nicht eine andere Todeszeit ermittelt ist, als Todeszeit den
Zeitpunkt des Ablaufes der Verschollenheitsfrist oder des die wahrscheinliche Todesursache
bildenden Ereignisses festzustellen. Demgemäß werden alle Verhältnisse geordnet, als sei
der Verschollene zu jener Zeit verstorben. Die Vermutung kann aber widerlegt werden.
Dann faällt die Wirkung der Todeserklärung weg. Wird eine andere Todeszeit bewiesen,
so entscheidet sich danach die Erbfolge u. s. w. Kehrt der Verschollene zurück, so tritt er
in alle seine Rechtsverhältnisse (Vermögen, Ehe, elterliche Gewalt) wieder ein. Indessen
werden gewisse Wirkungen (z. B. Beendigung der Vormundschaft) nicht wieder um—
gestoßen. Durch Eingehung einer neuen Ehe seitens des Zurückgebliebenen wird nach
dem B.G. B. (abweichend vom kanonischen Recht) die alte Ehe aufgelöst; doch ist die
neue Ehe nichtig, wenn beide Teile in bösem Glauben waren, und kann von jedem gut—
gläubigen Ehegatten angefochten werden.
Bis zum Eintritt der Voraussetzungen der Todesvermutung gilt (im Einklang mit
dem älteren Recht, aber im Gegensatz zur neueren gemeinrechtlichen Praxis) eine Lebens—
oermutung für Verschollene (B.G.B. 8 19).
Literatur: Pfeiffer, Prakt. Ausf. II 286 ff, IV 851 ff. Bruns, Die Verschollenheit, Jahrb.
des gem. R. JI 90 ff. Riesenfeld, Verschollenheit und Todeserklärung, 1891. Gierke 18412408.

F 21. Einfluß natürlicher Zustände.
F. Geschlechtsunterschied. Im älteren deutschen Recht bewirkte wegen der Ver—
flechtung des Privatrechts mit dem öffentlichen Recht, da die Frauen heeres- und gerichts—
unfähig waren, der Geschlechtsunterschied einen Unterschied auch in der Privatrechtsstellung.
In neuerer Zeit drang mit der Trennung von Privatrecht und öffentlichem Recht die
grundsätzliche Gleichstellung der Geschlechter im Privatrecht durch. Nur im Familienrecht
stehen auch heute Mann und Frau, Vater und Mutter einander nicht gleich. Die ehe—
malige Zurücksetzung der Frauen im Erbrecht, die schon im mittelalterlichen gemeinen
Erbrecht (besonders in den Städten) verschwand, hat sich bei der Sondererbfolge in ge—
zundene Güter erhalten. Die Unfähigkeit der Frauen zur Vormundschaft über andere