4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 457

Personen außer den eigenen Kindern und Enkeln ist durch das B. G. B. beseitigt; die
Frauen sind aber von den Vormundschaftspflicht befreit geblieben. Jede Beschränkung
der Handlungsfähigkeit ist für unverheiratete Frauen schon mit dem Absterben der Ge—
schlechtsvormundschaft, für verheiratete Frauen mit der Aufhebung der ehemännlichen Vor—
mundschaft durch das B.G. B. weggefallen.
II. Altersunterschied. Das alte deutsche Recht kannte nur eine einzige
Stufe der Altersreife: die Mündigkeit. Sie trat ursprünglich wohl mit der Geschlechts—
reife, nach den Volksrechten mit festen (aber wohl nur frühesten) Terminen ein, unter
denen der verbreitetste der von 12 Jahren war. Später wurden sie bei einigen Stämmen
hinausgeschoben, oft auf 18 Jahre. Anderswo wurden nun zwei Termine unterschieden;
nach Sachsenrecht kommt man mit 12 Jahren „zu seinen Jahren“, aber erst mit 21 Jahren
„zu seinen Tagen“; bis zum ersten Termin muß, bis zum zweiten kann man einen Vor—
mund haben; dleibt man unter Vormundschaft, so ist die Rechtsstellung dieselbe; regel—
mäßig wurde die Vormundschaft und somit auch die Unmündigkeit bis zu 21 Jahren ver—
längert. Mit dem fremden Recht wurde die Stufe des Kindesalters bis zu 7 Jahren
aufgenommen (unbekannt im französischen Recht). Dagegen drang die Unterscheidung
zwischen impuberes und minores zwar in das gemeine Recht ein, verlor aber durch die
einheitliche Gestaltung der Vormundschaft an Bedeutung und wurde in den Partikular—
rechten völlig entwertet, bis das B.G. B. sie überhaupt aufgegeben hat. Der Termin
der Volljährigkeit wurde im gemeinen Recht der von 25 Jahren, blieb dagegen im
Sachsenrecht und sonst der von 21 Jahren, während das preußische und (seit 1753)
österreichische Recht 24 Jahre an die Stelle setzten und daneben viele andere Termine
galten. Seit dem R.G. vom 17. Februar 1875 wird der Deutsche mit 21 Jahren voll—
jährig (ebenso das französische und englische Recht; das schweizerische Recht hat 20, das
holländische 23, das österreichische 24 Jahre). Die besonderen hausrechtlichen Mündigkeitstermine
 des hohen Adels sind nur für die landesherrlichen Familien in Kraft geblieben
(regelmäßig 18 Jahre). Jahrgebung vor der Zeit war schon im Mittelalter bekannt;
später wurde die römische venia aetatis zu einer (mit 18 Jahren zulässigen) gerichtlichen
Großjährigkeitserklärung mit voller Wirkung umgebildet und ist als solche im B.G. B.
geregelt.
Die Wirkundg der Altersunreife war nach deutschem Recht Unfähigkeit, die Munt
über andere und über sich selbst („Selbmündigkeit“) zu haben, somit auch Unfähigkeit
zu solchen Handlungen, die Selbstvertretung fordern (besonders vor Gericht). Im übrigen
war der Unmündige handlungsfähig, aber bei erreichter Mündigkeit an seine Handlungen
nicht gebunden. Besondere privilegia minorum gab es nicht. Später wurde das
römische Recht aufgenommen, neuerdings aber stark umgewandelt, besonders durch das
gemeinpreußische Gesetz vom 12. Juli 1875, das dem B. G. B. zu Grunde liegt. Danach sind
Kinder geschäftsunfähig, Minderjährige über 7 Jahre beschränkt geschäftsfähig. Die privilegia
 minorum sind beseitigt.
Besondere Termine gelten für die Verantwortlichkeit aus unerlaubten Hand—
lungen (keine bis zu 7, bedingte bis zu 18, unbedingte nach 18 Jahren), sowie für die
Fähigkeit zu einzelnen Handlungen (z. B. Testamentserrichtung, Konfessionswahl).
Gewisse Rechtsfolgen knüpfte das deutsche Recht auch an ein hohes Alter. Meist
gilt schon, wer über 60 Jahre ist, als „über seine Tage“ gekommen. Er kann sich unter
Vormundschaft begeben, ohne damit seine Buße und sein Wergeld zu kränken (Sachsensp.J
a. 42 8 1). Heute ist nicht das Greisenalter an sich, sondern nur die etwaige Alters—
schwäche Bevormundungsgrund. Nach dem B.G. B. tritt mit 60 Jahren Befreiung von
der Vormundschaftspflicht ein. J
III. Körperliche Gesundheit. Im älteren deutschen Recht war leibliche
Rüstigkeit teils wegen des Zusammenhanges mit der Waffenfähigkeit, teils wegen der
sinnlichen Auffassung der Verfügungsmacht für die Privatrechtsstellung bedeutungsvoll.
Völlige Krüppel waren nach Landrecht, Blinde, Taubstumme und Verstümmelte nach
Lehnrecht erbunfähig (Sachsensp. Ja. 4). Die Verfügung über Rechte setzte leibliche
Rüstigkeit voraus, die durch besondere, nach Stand und Geschlecht ungleiche Kraftproben