158

II. Zivilrecht.

dargetan werden mußte. Insbesondere konnte durch Vergabung vom Siechbett aus auch
ahrende Habe den Erben nicht entfremdet werden. Allmählich aber drang, besonders
nter dem Einfluß der Kirche, die Ansicht durch, daß zur Verfügung der Besitz der
Geisteskräfte genüge (kl. Kaiserr. Iae. 36). Heute sind körperliche Gebrechen nur tat—
ächliche Hindernisse für gewisse Handlungen, für die daher bei Blinden, Tauben,
Slummen u. s. w. besondere Formen zu wahren sind. Solchen Personen kann (jedoch,
solange eine Verständigung möglich ist, nur mit ihrer Einwilligung) ein Pfleger bestellt
verden, sie erleiden aber dadurch keine Einbuße an Geschäftsfähigkeit.
1Y. Geistige Gesundheit. „Rechte Toren“ und Verschwender wurden schon
m Mitielalter entmündigt. Heute sind Geistesgestörte und wegen —
mündigte geschäftsunfähig, die wegen Geistesschwäche, Verschwendung oder Trunksucht
Fntmüundigten in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.

2 8 22. Einfluß der Standesunterschiede. Im älteren deutschen Recht war die
fändische Gliederung von größter Bedeutung für das Privatrecht. Jeder Stand brachte
ein Sonderrecht hervor. Die Geburtsstände schlossen sich gegeneinander durch die Aus—
ildung des Prinzips der Ebenbürtigkeit ab, demzufolge der Angehörige des niederen
Standes für den des höheren Standes „Ungenosse“ war; der Unebenbürtige entbehrte
zegenüber dem „Übergenossen“ der vollen Gerichtsfähigkeit, des Erbrechts, der Fähigkeit,
Vormund zu sein; nur die ebenbürtige Ehe erzeugte die volle eheliche Genossenschaft,
kraft deren die Frau in das Recht des Mannes und die Kinder in das Recht des
Vaters eintreten; bei ungleichen Ehen „folgen die Kinder der ärgeren Hand“. In der
Entscheidung der Frage, welche Stände einander ebenbürtig sind, spiegelt sich die Ge⸗
schichte der Ständebildung wieder. Während ursprünglich alle Freien einander eben—
bürtig und alle Unfreien den Freien unebenbürtig waren, begann seit dem 183. Jahrh.
der Herrenstand sich gegen alle anderen Stände, die Ritterschaft gegen die Bauern ab—
zuschließen, ein Teil der Unfreien sich über die Gemeinfreien zu erheben. Neben dem
Heburtsstande bestimmte der Berufsstand das Recht. Allein die Berufsstände neigten
dazu, im Laufe der Zeit in Geburtsstände überzugehen. Nach der Rezeption bestanden
die Aten Slaͤude forte Von den überkommenen Geburtsständen jedoch wahrte nur der
Herrenstand als „hoher Adel“, indem er sich der Herrschaft des gemeinen Rechts entzog,
eine alte Bedeutung. Die übrigen Geburtsstände (niederer Adel, Bürgerstand, Bauern—
tand) wurden grundsätzlich dem gemeinen Recht unterworfen und behielten nur in
einzelnen Punkten ein Sonderrecht bei. Auch dieses aber, das am Ende des 18. Jahrh.
mmerhin noch erheblich genug war, um die Aufnahme eines Ständerechts in das
Preußische Landrecht zu ermöglichen, schrumpfte mehr und mehr zusammen, seitdem die
Berufswahl und der Erwerb jeder Art von Grundbesitz vom Geburtsstande unabhängig
zemacht und das Prinzip der staatsbürgerlichen Gleichheit durchgeführt wurde. Neuere
Verfassungsurkunden hoben ausdrücklich die „Standesvorrechte“ auf (Preuß. a. 4). Das
B.G. B. exwähnt den Geburtsstand überhaupt nicht. Dagegen hat der Berufsstand viel—
fach privatrechtliche Bedeutung gewahrt oder neu gewonnen.

g 28. Der hohe Adel. Der hohe Adel ist och heute ein geschlossener Geburts—
stand, den die Familien der deutschen Landesherren, denen die erst nach 1815 der Landeshoheit
 verlustig gegangenen Familien gleichgestellt sind, und die Familien der deutschen
Standesherren bilden. Der Kreis der standesherrlichen Familien umfaßt diejenigen
Familien, deren Häupter zur Zeit der Auflösung des alten Reichs Reichsstandschaft be—
saßen, und ist durch Bundesbeschlüsse und Landesgesetze festgestellt. Eine Erweiterung
kann nicht stattfinden. Die Mitgliedschaft in einer dieser Familien wird durch Geburt
in ebenbuͤrtiger Ehe (nicht durch Legitimation oder Annahme an Kindesstatt) erlangt.
Für den hohen Abel gilt ein besonderes Privatrecht, das „Privatfürsten—
recht“, dessen Quelle in erster Linie für jede Familie ihr Hausgesetz (oben 8 8) und
ihre Hausobservanz (oben 8 9), subsidiär aber das als „gemeines Privatfürstenrecht“ be—
zeichnete Stoandesgewohnheitsrecht ist. Das Privatfürstenrecht, in dem ehemals wegen