4. Gierle, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 459

der Auffassung der Landeshoheit als Familienbesitztum Privatrecht und öffentliches Recht
zusammenfloß, hat auch bei den landesherrlichen Familien seine öffentlichrechtlichen Be—
standteile an das Staatsrecht abgegeben, für dieses jedoch eine hohe mittelbare Bedeutung
behalten. Bei den standesherrlichen Familien erstreckt es sich nur auf Familien- und
Güterverhältnisse und unterliegt der Einengung oder Beseitigung durch Landesgesetz.
Doch hat sich bisher das Landesrecht tieferer Eingriffe enthalten, so daß die wichtigften
besonderen Privatrechtsinstitute gleichmäßig für den ganzen hoheu Adel fortgelten.
Die Familien des hohen Adels sind als Häuser Genossenschaften mit eigener Per—
sönlichkeit. Die Verfassung jedes Hauses wird durch sein Hausrecht bestimmt. Doch
weisen seine Hausverfassungen gleichartige Grundzüge auf. Geborenes Haupt und als
solches oberstes Organ der Familieneinheit ist der jeweilige „regierende Herr“. Geborene
Vollgenossen und als solche zur Mitwirkung bei der Verfügung über Güter und Rechte
des Hauses berufen sind die „Agnaten“ (die Schwertmagen, d. h. die Männer des
Mannsstammes). Hausangehörige mit bestimmten Rechten und Pflichten sind auch die
Töchter, Gemahlinnen und Witwen. Sonstige „Kognaten“ (Nachkommen von Töchtern)
können anwarischaftliche Rechte haben. Dem Hause als solchem gebührt die schon
besprochene Satzungsgewalt, eine besonders bei den regierenden Häusern ausgebildete
Familiengewalt und das Eigentum am Hausgut, an dem aber Sonderrechte des Hauptes
und der Glieder bestehen (ogl. unten 8 71).
Im hohen Adel hat sich das Prinzip der Ebenbürtigkeit erhalten, das sich im
Privatrecht in dem Erfordernisse der Ebenbürtigkeit für eine vollwirksame Ehe äußert
(zeitweise stark erschüttert, aber gewohnheitsrechtlich wieder befestigt, durch die Wahl—
kapitulation v. 1742 4. 22 8 4 sanktioniert und heute unbestritten). Demgemäß hat
eine Ehe zwischen einem Mitgliede des hohen Adels und einem unebenbürtigen Gatien
als „Mißheirat“ (ungleiche Ehe, disparagium) trotz bürgerlicher und kirchlicher Gültigkeit
nicht die vollen Ehewirkungen. Ist die Frau unebenbürtig, so tritt fie nicht in den
Stand des Mannes ein, keilt nicht seinen Namen und sein Wappen und erlangt nicht
die hausrechtlichen Ansprüche der Gemahlinnen und Witwen; die Kinder folgen ihreim
Stande, werden nicht Mitglieder der väterlichen Familie und sind daher von der Teil—
nahme am Hausrecht und der Nachfolge in Hausgut ausgeschlossen. Ist der Mann
unebenbürtig, so behält die Frau ihren Stand und Namen; die Kinder folgen auch hier
der ärgeren Hand und gehören dem Hause der Mutter auch nicht als Kognaten an. —
Ebenbürtig sind einander alle Mitglieder des deutschen hohen Adels (Deutsch. B.A. a. 14),
denen Mitglieder auswärtiger souveräner (auch eutthronter) Häuser gleichstehen. Das
Hausrecht kann aber (ein fuͤr allemal oder für den Einzelfall) die Ebenbuͤrtigkeit erweitern.
Eine nach Hausrecht standesgemäße Ehe ist vollwirksam und verschafft den Kindern hohen
Adel, den auch ein bei sich strengere Grundsätze befolgendes Haus nicht anzweifeln kaun.
Waährend die kurfürstlichen und altfürstlichen Häuser sämtlich an der Beschränkung der
Ebenbürtigkeit auf den hohen Adel festgehalten haben, fordern die neufürstlichen und
reichsgräflichen Häuser vielfach nur niederen, meist aber alten, bisweilen freiherrlichen oder
gräflichen Adel. Sehr bestritten aber ist, was subsidiär nach gemeinem Privatfürstenrecht
gilt. Man wird annehmen müssen, daß die gegenüber dem Sachsenspiegel (Ta. 16 82)
schon im Schwabenspiegel (e. 57) ausgesprochene Anschauung durchgedrungen ist, nach
der im Zweifel nur hoher Adel ebenbuͤrtig macht. Das Reichsgericht aber verneint ein
gemeines Gewohnheitsrecht dieses Inhalts (XXXII Nr. 88) und erklärt nur bürgerliche
Personen für zweifellos unebenbürtig (II Nr. 89).
Eine Ehe, bei der vertragsmäßig die vollen Ehewirkungen ausgeschlossen sind, heißt
Ehe zur linken Hand (morganatische Ehe, matrimoninma ad legem sSalicam). Sie
ist heute nur zwischen einer Persfon von hohem Adel und einer ihr unebenbürtigen Person
möglich. Auch kann der Vertrag nur die schon kraft Rechtssatzes eintretenden Minder—
wirkungen feststellen und die zum Ersatz gewaͤhrten Rechte von Frau und Kindern (Namen,
Vermögensanspruche u. s. w.) regeln.
a. Literatur: A. W. Heffter, Die Sonderrechte der souveränen und vormals reichsständischen
Häuser Trutfchlands, 1871 H. v. Schulze-Gävernitz in dieser Encykl., 5. Aufl. S. 1349 ff. —