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II. Zivilrecht.

Ausgabe der Hausgesetze der regierenden Fürstenhäuser von dem selben, 3 Bde. 1862/82. - O. Gierke,
Die uristischẽ Persönlichkeit des hochadligen Hauses, Zeitschr. f. d. Priv. u. öff. R. der Gegenw. V
557 ff. — Puütter, Ueber Mißheirathen teutscher Fürsten und Grafen, 1796. 36pfl, über Miß—
Heirathen in den regierenden deutschen Fürstenhäusern 1888. Bornhak, Arch. f. off. R., V 886 ff.
Labakd, Die Throönfolge im Furftentum Lippe, 1891. Kahl, Ebenbüuͤrtigkeit und Thronfolgerecht
der Grafen zur Lippe-Biesterfeld, 1896. E. Loening, UÜber dun notorischer Mißheiraten, 18909.
s̃ eadann ß̃ Das Ebenbürtigkeitsprinzip in den Famitien des deutschen Hochadels, Arch. f.
yff.

8 24. Die übrigen Geburisstände.
N Riederer Adel. Der niedere Adel, der aus der Verschmelzung freier und
ansreier Elemente zur Ritterschaft hervorgegangen ist, umfaßt alle in einem deutschen
Staate als adlig anerkannten Personen, die nicht zum hohen Adel gehören. Ein äußeres
Kennzeichen bilden die Adelsprädikate und adligen Wappen. Neben den höheren Adels—
iteln ist auch das einfache „von“, obschon es einerseits dem adligen Namen fehlen kann
ind andererseits bei bürgerlichen Namen vorkommt, heute bei adligen Personen, die es
führen, ein Adelszeichen.
Erwerb und Verlust des Adels richten sich nach Landesrecht. Der Adel wird
erworben durch eheliche Abstammung von einem adligen Vater, der hier die Legitimation
durch nachfolgende Ehe gleichsteht, durch Verheiratung einer Frau mit einem adligen
Manne und durch landesherrliche Verleihung, die nach preußischem Recht auch die schon
geborenen Kinder ergreift. Das Ebenbürtigkeitsprinzip ist schon seit Jahrhunderten dem
iederen Adel verloden gegangen („Ritters Weib hat Ritters Recht“). Das uneheliche
Kind der adligen Mutter ist nicht adlig. Annahme an Kindesstatt begründet den Adel
nicht. Verloren wird der Adel durch Verheiratung einer Adligen mit einem Nichtadligen
und durch (meist formbedürftigen) Verzicht. Bloßer Nichtgebrauch ist kein Verzicht; doch
ist zur Wiederaufnahme landesherrliche Anerkennung (bei Verdunkelung Erneuerung)
exforderlich. Annahme an Kindesstatt durch einen Nichtadligen hebt den Adel nicht auf.
Die früheren Verlustgründe der Aberkennung durch Strafurteil und der Verwirkung
durch Betrieb eines bürgerlichen Gewerbes sind weggefallen. — Neben dem Erbadel gibt
es partikularrechtlich einen persönlichen Adel, der auf die Kinder nicht übergeht (die Frau
teilt ihn in Bayern, dagegen in Württemberg nicht).
Qualifizierter Adel ist einerseits der auf Unvordenklichkeit beruhende „Uradel“
gegenüber dem auf nachweisbare Verleihung zurückgehenden „Briefadel“, andererseits der
seil mehreren Geschlechtern bei väterlichen und mütterlichen Vorfahren vorhandene „alte
Adel“ („Ahnenadel“) gegenüber dem „neuen Adel“. Der alte Adel, dessen Beweis durch
die „Ahnenprobe“ erfolgt, wird nach der Zahl der adligen Stammeltern oberster Reihe
(2, 4, 8, 16 u. s. w)) berechnet; im Zweifel genügen 4 Ahnen. Die Mitverleihung
gemalter“ Ahnen kann in Rechte Dritter nicht eingreifen.
Der niedere Adel ist heute im wesentlichen nur noch ein staatlich anerkannter
fozialer Vorzug, dessen juristischer Ausdruck das Recht auf die Führung von Adels⸗
zeichen und adligen Wappen ist. Wer nach dem B. G. B. einen adligen Familiennamen
rwirbt, ohne nach Landesrecht den Adel zu erlangen, darf das Adelsprädikat nicht
gebrauchen. Stücke eines besonderen Privatrechts hat nur im Umfange der ihm ver—
Nebenen Autonomie der ehemalige niedere Reichsadel (Reichsritterschaft) und ihm gleich—
gestellter landsässiger Adel bewahrt. Die sonst dem Adel noch gewährten rechtlichen Vor—
züge greifen nur selten (wie der bayrische Rechtssatz, daß Familienfideikommisse nur zu
Guͤnsten adliger Familien exrichtet werden können) in das Privatrecht ein. Die privat⸗
rechtliche Bedeutung des Adels besteht heute vor allem darin, daß durch Satzung oder
Rechtsgeschäft Adel oder besonders qualifizierter Adel zur Bedingung eines Rechtserwerbes
gemacht werden kann und oft gemacht ist.
I. Buürgerstand. Der, Bürgerstand, der ursprünglich die Stadtbürger umfaßte
und dem Landrecht gegenüber ein besonderes Stadtrecht ausbildete, sprengte zuerst die
Standesschranken und wurde Träger des gemeinen Rechts. Das Vorrecht der „bürger⸗
lichen Nahrung“ verlor er. So wurde er ein negativer Begriff; er begreift schon nach
dein Preuß. ER. alle Personen in sich, die weder zum Adel noch zum Bauernstande