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4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 461
gehören. Das Preuß. L.R. und andere Partikularrechte teilten ihn in den höheren und
niederen Bürgerstand und knüpften an diese Unterscheidung einzelne Rechtsfolgen.
III. Bauernstand. Der Bauernstand, zu dem alle Bewohner des platten Landes,
die den Landbau mit eigner Hand als Nahrungszweig treiben, gerechnet werden, war der
einzige Stand, in dem sich in der neueren Zeit der Unterschied freier und unfreier Geburt
erhielt. Die mehrfach abgestuften angeborenen Abhängigkeitsverhältnisse (Vogteipflichtigkeit,
 Hörigkeit, Leibeigenschaft) mit den durch sie begründeten Rechtsbeschränkungen (Ge—
bundenheit an die Scholle, Heiratsbeschränkungen, Gesindezwang, Leibzins und Abgaben
vom Näachlaß) wurden seit dem Ende des 18. Jahrhunderts (völlig in Preußen 1807,
in Mecklenburg 1820, in Hannover erst 1838) beseitigt. Seitdem wurde der Bauern—
stand ein freier Berufsstand. Auch die für den ganzen Bauernstand vielfach geltenden
partikularrechtlichen Sondervorschriften (z. B. Wechselunfähigkeit, Bindung gewisser Ver—
träge an gerichtliche Form) sind allmählich verschwunden. Das im Bauernstande aus—
gebildete Sonderrecht der Bauergüter ist, soweit es fortbesteht, kein Standesrecht mehr.

8 25. Die Berufsstände. Für die öffentlichen Berufsstände, die Beamten, Militär—
personen. und Geistlichen, gelten teils nach Reichsrecht, teils nach Landesrecht einzelne
privatrechtliche Besonderheiten, die mit ihrem vorzugsweise öffentlichen Sonderrecht zu—
sammenhängen. Die gewerblichen Berufsstände dagegen sind zugleich Träger umfassender
——
für das Gewerberecht die Eigenschaft als Gewerbtreibender von grundlegender Bedeutung,
während weitere Rechtsunterschiede sich an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gattung
von Gewerbtreibenden und an die Stellung als Gehilfe (Handlungsgehilfe, Handwerks—
geselle, Fabrikarbeiter u. s. w.) oder Lehrling knüpfen.

8 26. Einfluß der Ehre. Die Beziehungen der Ehre zum Recht prägten sich bei
den Germanen von alters her in den beiden Grundgedanken aus, daß einerseits aus der
Personlichkeit Ehre fließt, andererseits unversehrte Ehre Bedingung der vollen Persönlich—
keit ist. Auf dem ersten Gedanken beruht neben dem Satze, daß die „Echtlosigkeit“ des
Friedlosen mit der Rechtsfähigkeit zugleich alle Ehre zerstört, das mittelalterliche Institut
der „Rechtlosigkeit“, kraft dessen eine Minderwertung der rechtlichen Persönlichkeit auch
geminderie Ehre bedeutet und insbesondere den Mangel der vollen Gerichtsfähigkeit, des
Wergelds und der echten Buße bewirkt. Die Rechtlosigkeit war Folge der Verurteilung
zu einer schimpflichen (durch Gestattung eines leiblichen Eingriffes die Mannheiligkeit
entziehenden) Strafe, trat aber auch wegen Berufsmakels für die ein „unehrliches“ Ge—
werbe betreibenden Personen (Mietskämpfer, fahrendes Volk, später den Henker) und
deren Kinder und wegen Geburtsmakels für die unehelich Gebornen ein. Aus dem
weiten Gedanken ergibt sich, daß „Ehrlosigkeit“ mit dem sittlichen Wert der Person
zugleich ihre rechtliche Geltung mindert. Die Aberkennung der Ehre kraft Urteils, die
mit der Rechtlosigkeit kraft Urteils verbunden ist, aber auch als besondere Strafe wegen
jeder einen Treubruch enthaltenden Handlung („wente alle ere van truwe kompt“*) verhängt
 wird, bewirkt Unfähigkeit zu allen das Vertrauen der Genossen fordernden Rechten
Reinigungseid, Ämter, Mitgliedschaft in den Verbänden ehrenhafter Männer). Auch die
bloße Bescholtenheit (Verlust des guten Rufes) wird, da nur der Unbescholtene „voll⸗
kommen an seinem Recht“ ist, im Einzelfalle erheblich. Endlich entspricht jedem Stande
und jeder Genossenschaft eine Sonderehre, von deren Unverfehrtheit die rechtliche Geltung
deden — Kreise abhängt (Ritterz⸗, Lehns-, Bürger“, Kaufmanns-, Handwerksu.
 s. w.).
Nach der Rezeption wurde das römische Ehrenrecht als gemeines Recht ausgegeben,
drang aber nicht durch, sondern bewirkte nur eine Umbildung der deutschrechtlichen In⸗
stitute. Die Echtlosigkeit ging im bürgerlichen Tod auf und verschwand mit ihm (oben
8 20 . Aus der Verschmelzung der Rechtlosigkeit kraft Urteils mit der Aberkennung
der Ehre entwickelte sich der Verlust der bürgerlichen Ehre, der nach längeren Schwan—
kungen wieder an ein Strafurteil gebunden wurde, jedoch bald an die entehrende Straf—