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II. Zivilrecht.

art, bald an die Ehrlosigkeit der Straftat geknüpft blieb. In den neueren Strafgesetz-—
büchern wurde einerseits die bloße Ehrschmälerung durch Verlust einzelner Ehrenrechte,
andererseits die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit eingefügt. Die
Rechtlofigkeit kraft Berufs- oder Geburtsmakels behielt man als „Anrüchigkeit“ bei. Die
Zahl der unehrlichen Gewerbe, gegen die namentlich die Zünfte sich abschlossen, wurde
so vermehrt, daß die Reichsgesetgebung einschritt (R.P.O. v. 1577, R.Schl. v. 1731)
ind endlich die Anrüchigkeit auf Schinder und solche Nachkommen, die am Gewerbe
bereits teilgenommen hatten, einschränkte (Kais. Pat. v. 1772). Im 189. Jahrh. (in
Preußen seit 1814) wurden auch sie von dem Makel befreit. Die Ehrminderung un—
ehelicher Kinder wurde zuerst in den Partikularrechten (Preuß. L.R. II, 2 8 661, sächs.
B. v. 28. März 1831) und endlich auch im gemeinen Recht beseitigt. Die Bescholten—
jeit wurde zur „Verächtlichkeit“ ausgebildet. Mit der Sonderehre, die im Volksleben
ebendig blieb, beschäftigte sich die Gesetzgebung zunächst nur durch Bekämpfung von
Mißbraͤuchen, bis in neuerer Zeit die Handhabung des besonderen Ehrenrechts der
einzelnen Berufsstände öffentlichrechtlich geregelt wurde.
Auch im heutigen Recht ist die Ehre Ausfluß der Persönlichkeit und Minderung
der Ehre für die persoönliche Rechtsstellung nachteilig. Doch ist die Bedeutung für das
Privatrecht sehr abgeschwächt. 1. Die allgemeine Menschenehre ist unverlierbar. 2. Die
bürgerliche Ehre wird ganz oder teilweise, dauernd oder auf Zeit durch strafbare Hand—
ung verwirkt und durch Strafurteil aberkannt; die Folgen aber äußern sich vor—
ugsweise in der Minderung der staatsbürgerlichen Rechte und greifen nur in einzelne
Privatrechtsverhältnisse (Sollennitätszeugnis, Vormundschaft, Genossenschaftsrecht, Börsen—
echt, Gewerberecht) ein. 8. Die Sonderehre von Ständen und Verbänden kann nicht
nehr als höhere oder geringere Ehre gewertet werden, begründet aber als eigentümlich
gefürbte besondere Gemeinehre (z. B. Beamten-, Soldaten-, Kaufmanns-, Handwerks-,
Studentenehre) die Verpflichtung zu einem ihr entsprechenden Verhalten, so daß ihr
Verlust oder ihre Minderung den Verlust oder die Minderung der Mitgliedschaftstellung
 (sei es kraft öffentlichrechtlich geregelter disziplinar- oder ehrengerichtlicher Ent—
cheidung, sei es kraft satzungsmäßigen Vereinsspruches) nach sich ziehen kann. 4. Die
Individualehre endlich ist das Erzeugnis der individuellen Lebensführung; ihre Ab—
messung fällt im allgemeinen in den Bereich der Sitte, nicht des Rechtes. Doch wirkt
hre Herabminderung durch ehrloses oder unsittliches Verhalten dann, wenn sie die Person
oerächtlich oder bescholten macht, auch auf das Privatrecht (z. B. im Familien- und Erb—
recht, im Genossenschafts-, Gesellschaftss und Dienstrecht, im Gewerberecht) ein; die
Verächtlichkeit wird aber nicht allgemein, sondern von Fall zu Fall festgestellt. Anderer—
eits gehoören die auf Konstatierung einer erhöhten individuellen Ehre gerichteten staat—
ichen und korporativen Ehrenauszeichnungen (Orden, Titel, Ehrenbürgerrechte, Ehren—
diplome, Ausstellungsmedaillen u. s. w.) dem Rechtsgebiet an.

J Literatur: Budde, Über Rechtlosigkeit, Ehrlosigkeit und Echtlosigkeit, 1842. Hillebrand,
UÜber die gänzliche und theilweise Entziehung der bürgerlichen Ehre u. s. w., 1841. Köstlin, Z. f.
D. R. XV 151 ff. Binding, Die Ehre, 1890. Gierke, D.P.R. I8 32-58.
8 27. Einfluß der Religion. Während im Mittelalter die bürgerliche Rechtsfähig—
keit und die Mitgliedschaft in der einen Kirche einander bedingten, wurde nach der
Reformation zunächst für die Angehörigen der anerkannten christlichen Kirchen in den
Religionsfrieden und seit dem Ende des 18. Jahrh. auch für die Anhänger anderer
Religionsbekenntnisse in den Partikularrechten die Gleichstellung im Privatrecht aus—
gesprochen, sodann aber (für die drei anerkannten christlichen Religionsparteien in der
Deutsch. B. A. a. 16, allgemein in neueren Verfassungsurkunden) die Gleichstellung hin—
sichtlich der staatsbürgerlichen Rechte hinzugefügt. Alle noch bestehenden Beschränkungen
der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte auf Grund des Religionsbekenntnisses
hob das R.G. v. 8. Juli 1869 auf. Damit ist eine Rechtsverschiedenheit je nach dem
Religionsbekenntnis grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Doch hat das Religionsbekenntnis
die ihm gemeinrechtlich verbliebene und durch das Versonenstandsgesetz von 1875 nur