4. Gierke, Grundzüge des deutschen Vrivatrechts. 463

teilweise beseitigte Bedeutung für das Eherecht seit dem B.G.B. eingebüßt. Privat—
rechtliche Erheblichkeit hat es noch im Vormundschaftsrecht, für das Erziehungsrecht,
hinsichtlich der kirchlich bedingten Rechte, kraft Satzung oder infolge rechtsgeschäftlicher
(falls nicht wegen beabsichtigten Gewissensdruckes unsittlicher) Bestimmung.
Was hinsichtlich des Einflusses der Religion auf das Privatrecht überhaupt gilt,
gilt heute auch für die Ju den. Während sie ursprünglich als Fremde und Nichtchristen
vom Volksrecht ausgeschlossen waren und ihre Rechtsstellung lediglich der Aufnahme als
Schutzgenossen (kraft des Judenregals und später des landesherrlichen Judenschutzes) er—
langten, wurden sie im Laufe des 19. Jahrh. zu Vollgenossen in Staat und Gemeinde.
Die ursprünglich zugleich bürgerlichen Judengemeinden sind zu rein religiösen Körper—
schaften geworden. Das jüdische Recht, das im Mittelalter von den jüdischen Gerichten
bei Streitigkeiten der Juͤden untereinander angewandt wurde und nach ihrer Unter—
—R
fortgalt, hat alle privatrechtliche Bedeutung eingebüßt. Die eine Ausnahme vom ge—
g Jegt begründenden Vorrechte und die zahlreichen Zurücksetzungen der, Juden sind
eseitigt.

Literatur: Stobbe, Die Juden in Deutschland während des Mittelalters, 1866. A. Kohut,
Geschichte der deutschen Juden, 1898.

8 28. Einfluß der Staats- und Gebietsangehörigkeit. Ursprünglich war der
Fremde (,Elende“) an sich rechtlos. Er erlangte jedoch eine beschränkte Rechtsfähigkeit,
wenn er sich in die Schutzherrschaft eines Einheimischen begab. Verallgemeinert wurde
der Rechtsschutz der Fremden durch den schon in fränkischer Zeit ihnen subsidiär ge—
währten Königsschutz, der später zum Fremdenregal wurde. Eine Erweiterung brachte
das städtische Gastrecht. Mit der Ausbildung des internationalen Privatrechts drang
die grundsätliche Gleichstellung Fremder und Einheimischer im Privatrecht
durch (Preuß. L. A. Einl. F 41 -42, sterr. G.B. 8 20, anders noch Code eiv. a. 11
u. 13). Doch blieben Ausnahmen anerkannt. Auch sie wurden mehr und mehr ver—
mindert. Einé weitergehende Zurücksetzung der Fremden kann durch Anwendung des Ver⸗
geltungsrechtes eintreten (E.G. a. 81 zum B.G.B.). Als Fremder darf aber in Deutschland
 immer nur der Reichsfremde behandelt werden („Reichsindigenat“ nach R. V. U.
a. 8); die besondere Staatsangehörigkeit bedingt nur die staatsbürgerlichen Rechte im
Einzelstaat, die Gemeindeangehörigkeit nur noch die Teilnahme am Gemeinderecht.
Von den einzelnen Beschränkungen der Fremden wurden das Strandrecht
und das Fremdlingsrecht (jus albinagii oder droit d'aubains, Recht des Landesherrn
auf die Verlassenschaft des im Lande versterbenden Fremden) schon in der Konstitution
Kaiser Friedrichs II. v. 1220 (e. 8—9) abgeschafft, aber erst allmählich (das droit
d'aubaine in Frankreich erst 1819) wirklich beseitigt. Länger erhielt sich das „Abzugs—
recht“ (jus detractus), das dem Landes- oder Gerichtsherrn einen Teil (meist /10)
des aus dem Lande gehenden Vermögens in der doppelten Form des „Abschosses“
(Sabella hereditaria) von einer Erbschaft und der „Nachsteuer“ (gabella emigrationis)
vom Vermögen des Auswandernden zusprach. Die Deutsche B.A. a. 17 nebst B,B.
v. 28. Juni“ 1817 hob alle Abzugsrechte innerhalb des Bundesgebietes auf. Seither
wurde der Abzug auch dem Auslande gegenüber ausgeschlossen (Preuß. V. U. a. 11)
und könnte nurkraft Vergeltungsrechtes noch vorkommen. Sehr verbreitet waren Be—
schränkungen der Fremden hinsichtlich des Erwerbes von Grundeigentum; sie sind meist
weggefallen, bleiben aber landesrechtlich zulässig (E.G. a. 88; vgl. Hamb. A.G. z 28).
Das Landesrecht kann auch für die Eheschließung von Fremden besondere Nachweise
fordern. Reichsrechtliche Zurücksetzungen der Fremden finden sich hinsichtlich des Schutzes
mancher Persönlichkeitsrechte und hinfichtlich des Gewerbebetriebes im Umherziehen.
Die Staatsangehörigkeit behält jedoch insoweit hohe Bedeutung für das
Privatrecht, als sie in Verhältnassen, die sich nach dem Heimatsrecht richten (oben 8 11
3. 2), eine Rechtsberschiedenheit begründet.