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II. Zivilrecht.

Daneben ist die Verknüpfung mit einem Rechtsgebiete durch den Wohnsitz
(Domizil) für die privatrechtliche Stellung vielfach erheblich, daher auch Erwerb und
Verlust des Wohnsitzes durch das Privatrecht geordnet (B. G. B. 8 7—119.
Kapitel II. die Verbandspersoönlichkeit.

8 29. Begriff und Wesen. Verbandspersönlichkeit ist die einem menschlichen
Verbande als einem von der Summe der Teile verschiedenen einheitlichen Ganzen zu—
kommende Rechtssubjektivität.
Das deutsche Recht erkannte von je Verbänden Rechte und Pflichten zu. Lange
indes blieb die Verbandssubjektivität in ihren sinnlichen Trägern stecken. Bei den ge—
nossenschaftlichen Verbänden erschien die Gesamtheit in sichtbarer oder vorgestellter Ver—
sammlung ohne Unterscheidung ihrer Einheit und Vielheit als Subjekt von Gesamtrecht,
bei den herrschaftlichen Verbänden war der Herr ohne Unterscheidung seiner Stellung als
Verbandshaupt und als Individuum Subjelt von Herrenrecht. Eine Fortbildung krat
im deutschen Mittelalter dadurch ein, daß Verbandseinheiten von ihren sinnlichen Trägern
interschieden und als selbständige Personen anerkannt und behandelt wurden. Genossenschaften
 verdichteten sich zu Koͤrperschaften, die als einheitliche Ganze mit unsichtbarer
Lebenseinheit ihren Mitgliedern gegenübertraten. So zuerst die Stadt, dann Gilde,
Zunft, Ständekörper u. s. w. Herrschaftsverbände vergeistigten sich zu Anstalten, bei
denen das jeweilige Haupt die dauernde unsichtbare Lebenseinheit des Ganzen nur dar—
zustellen hat. So zuerst die Kirchen, dann die obrigkeitlich umgebildeten Territorien
und weltlichen Anstalten.
Die Entwicklung war unvollendet, auf dem Lande kaum begonnen, als mit der
Rezeption die romanistisch-kanonistische Korporation stheorie einzog. Sie stand auf dem
Boden des dem kümmerlichen Verbandsleben von Byzanz angepaßten Justinianischen Rechts,
für das alle Rechtssubjektivität der Verbände nur auf einer durch staatliches Privileg
vermittelten Fiktion beruht. Durch Einfügung germanischer Rechtsgedanken schon in
Italien stark verwandelt, wurde das römische Gedankensystem auch in Deutschland zu—
nächst unvollkommen durchgeführt und schonend angewandt. Mehr und mehr aber wurde
es im Sinne der reinen Fiktionstheorie, die in der Verbandsperson ein künstliches,
villens⸗ und handlungsunfähiges, ewiger Bevormundung bedürftiges Individuum erblickt,
berschärft. Diese Theorie diente zugleich als Handhabe der von der aufstrebenden
Stactsgewalt erstrebten Entkräftung und endlichen Vernichtung des selbständigen Lebens
aller engeren Verbände. Doch wurde das germanische Verbandsrecht bei uns auch jetzt
aicht voööllig erstickt und wahrte seine Keimkraft. Eine Bundesgenossin entstand ihm in
der naturrechtlichen Gesellschaftslehre, die freilich alle Verbandsexistenz aus Verträgen
der Individuen herleitete, aber doch jeder Gesellschaft ein eigenes Leben und statt der
persona fieta eine als kollektive Einheit vorgestellte „moralische“ Persönlichkeit zuschrieb.
Sie wirkte auf die Gesetzbücher, besonders das Preußische Landrecht, ein und bereitete
die Wiederaufnahme der deutschrechtlichen Gedanken vor.
Die Wiedererstehung des germanischen Rechts vollzog sich mit der all—
seitigen Erneuerung des Verbandslebens im 19. Jahrhundert. Allerdings schien eine
Zeitlang eine romanistische Gegenströmung siegen zu sollen, die in der Lehre von der
juristischen Person“ den Begriff der persona Feta mehr oder minder schroff wieder—
herstellte. Von anderer Seite wurde in folgerichtigem Individualismus der Versuch
gemacht, die Verbandspersönlichkeit überhaupt aus der Welt zu schaffen. Allein mehr
And mehr ist die in der Theorie zuerst von germanistischer Seite entwickelte Auffassung
durchgedrungen, daß die Persönlichkeit der Verbände nur der rechtliche Ausdruck ihrer
wirklichen Wesenheit ist. Sie liegt dem gesamten Aufbau unseres öffentlichen Rechts zu
Grunde, durchdringt aber auch die moderne Ausgestaltung des privaten Verbandsrechtes
in Gesetzgebung und Praxis. Die Vorschriften des B.G.B. über „juristische Personen“
stehen mit ihr im Einklang.
Ihrem Wesen nach ist somit die juristische Person eine als Subjekt anerkannte