4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 465

reale Verbandseinheit. Die Persönlichkeit der Verbände ist so gut wie die Persönlichkeit
der Individuen als Attribut einer nur aus ihren Wirkungen erkennbaren Lebenseinheit
sinnlich nicht wahrnehmbar, aber sie ist so wenig wie die Einzelpersönlichkeit eine Fiktion,
sondern ein durch Abstraktion herausgehobener Wirklichkeitsinhalt. Zum Unterschiede
jedoch vom einzelnen Menschen, für den das Recht nur eine äußere Lebensordnung be—
deutet, ist der Verband auch in seinem inneren Leben rechtlicher Ordnung zugänglich.
Denn als ein sozialer Organismus, dessen Teile frei wollende Einzelwesen sind, ist er
ein Gemeinwesen, dessen inneres Leben sich zugleich als äußeres Leben von Menschen
abspielt. Darum treten im Verbandsrecht, insoweit es als Sozialrecht den Bau und die
Betätigung der Verbandseinheit normiert, durchweg Rechtsbegriffe auf, die im Indivi—
dualrecht keinerlei Vorbild haben.
Die Entstehung einer Verbandsperson setzt einen sozialen Schöpfungsakt voraus,
der möglicherweise durch unbewußte Willensvorgänge allmählich vollzogen werden kann,
heute aber meist in einer bewußten Willenstat besteht. Die Schöpfungstat stellt sich
rechtlich nicht als Vertrag oder sonstiges Individualrechtsgeschäft, sondern als konstitutive
Gesamthandlung oder Stiftungshandlung dar. Im Gründungsstadium spielen zwar
Individualrechtsgeschäfte, die die Bewegung fortleiten, eine wichtige Rolle; allein der
Gründungsvorgang als solcher wird in seinem ganzen Verlauf bereits von sozialrecht—
lichen Normen beherrscht (nach Art eines embryonalen Vorlebens). Damit jedoch der
Verband als Person gelte, muß ein Rechtssatz hinzutreten, der ihn als Person anerkennt.
Das heutige Recht gewährt den Verbänden nicht den gleichen sakrosankten Anspruch auf
Persönlichkeit, wie den Individuen. Vielmehr gelten für die einzelnen Arten von Ver—
bänden verschiedene Systeme: bald das ursprüngliche deutsche System der Körperschaftsund
 Stiftungsfreiheit, nach dem die Persönlichkeit mit dem Dasein des Verbandes ge—
geben ist; bald das moderne System der Normativbestimmungen, das den Erwerb der
Persönlichkeit an eine gehörige Kundmachung (meist Registereintrag) auf Grund der Er—
füllung genereller Voraussetzungen knüpft; bald das Konzessionssystem, nach dem der
einzelne Verband nur durch staatliche Verleihung auf Grund spezieller Prüfung und
Gutheißung Persönlichkeit erlangt.
Die Lebensordnung der Verbandspersonen wird durch ihre (auf Gesetz oder
Satzung beruhende) Verfassung rechtlich bestimmt. Die Verfassung normiert durch Rechtssätze
 die Zusammensetzung, Gliederung und Organisation des sozialen Körpers. Damit
werden innerhalb des Verbandsganzen Gliedperfönlichkeit und Organpersönlichkeit gesetzt
und die Beziehungen zwischen der Einheit des Ganzen und seinen Teilen zu Rechtsverhältnissen
 erhoben. Die Gliedpersönlichkeit oder „Mitgliedschaft“ erscheint als ein
besonderes Zustandsrecht, das durch Rechtsvorgänge erworben, verändert und verloren
wird und bestimmte einzelne Pflichten und Rechte gegenüber dem Ganzen begründet.
Ebenso verhält es sich mit der Organpersönlichkeit, deren Pflichten und Rechte gegenüber dem
Ganzen in „Kompetenzen“ Ausdruck finden, kraft deren die Organe zur Erfüllung bestimmter
Funktionen des einheitlichen Verbandlebens berufen sind. Verbandspersonen können
Gliedperfonen oder Organpersonen anderer Verbandspersonen sein und infolge hiervon
einer Einwirkung höherer Organismen auch auf ihr inneres Leben unterliegen. Alle
engeren Verbandspersonen sind dem Staate eingegliedert. Grundsätzlich aber wird da—
durch heute die Selbständigkeit ihres Eigenlebens nicht in Frage gestellt, sondern nur
eine staatliche Aufsicht (anstatt der ehemaligen Bevormundung) begründet.
Jede Verbandsperson ist rechtsfähig. Sie ist Subjekt öffentlicher und privater
Befugnisse und Pflichten. Ihre Privatrechtsfähigkeit steht im Zweifel der einer Einzel—
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mögensfahigkeit, sondern umfaßt auch Persönlichkeitsrechte (z. B. Sitz, Name, Ehre u. s. w.).
Doch fallen die durch leibliches Einzeldasein bedingten Rechte weg. Besondere Be⸗
schraͤnkungen der juristischen Personen werden durch die gegen Anhäufung des Vermögens
in der „toten Hand“ gerichteten Amortisationsgesetze begründet, die schon seit dem
Nitteata erlassen wurden und gegenüber dem B.G.B. hinsichtlich des Erwerbes von
rundstücken und jedes sonstigen unentgeltlichen Erwerbes insoweit zulässig bleiben, als
Encyklopadie der Rechtswiffenschaft. 6. der Neubearb. 1. Aufl. Bd. J. 00