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II. Zivilrecht.

der Wert 5000 Mark übersteigt (E.G. a. 86, Preuß. A.G. a. 6—97). Andererseits ist
die Privatrechtsfähigkeit der privaten Verbandspersonen weiter als die der Einzel—
oersonen, weil ja bei ihnen auch die sozialrechtlichen Verhältnisse dem Privatrecht ein—
berleibt sind. Dagegen find die früheren privatrechtlichen Privilegien der ijuristischen
Personen meist beseitigt.
Die Verbandsperson ist auch willens- und handlungsfähig. Die Vor—
zänge, durch die der einheitliche Verbandswille zu einem inneren Entschlusse gelangt und
diesen in äußere Tat uümsetzt, sind durch Rechtssätze (z. B. über Beschlußfassung und
über gerichtliche und außergerichtliche Vertretung) geregelt. Was aber ein Organ inner—
halb seiner Zuständigkeit in verfassungsmäßiger Weise will und tut, ist im Rechtssinne
Wille und Handlung der juristischen Person selbst. Dabei liegt eine Vertretung nur in
dem Sinne vor, daß die unsichtbare Einheit des Ganzen durch den dazu berufenen Teil
wirksam dargestellt wird. Dagegen ist der individualrechtliche Begriff der Stell—
bertretung unanwendbar. Im Privarrecht ist die juristische Person geschäftsfähig. Sie
ist aber auch für ihr Verschulden verantwortlich und aus unerlaubter Handlung zum
Schadensersatz verpflichtet. Die im älteren deutschen Recht unbestrittene Deliktsfähigkeit
der jurischen Personen wurde von der Fiktionstheorie verneint, in neuerer Zeit aber mehr
und mehr wieder anerkannt. Sie steht jetzt gemeinrechtlich fest (B.G.B. 8 81, 86, 89).
Die Beendigung der Verbandspersönlichkeit kann durch Wegfall ihrer Daseins—
erfordernisse oder durch eigene Handlung (Auflösungsbeschluß) oder durch staatlichen
Aufhebungsakt (insbesondere auch durch Richterspruch wegen rechtswidriger Handlungen)
erfolgen.“ Die Hinterlassenschaft, die von der Fiktionstheorie als erbloser Nachlaß be—
handelt wurde, geht nach den Regeln der sozialen Succession kraft Gesamtnachfolge
auf die anfallberechtigten Personen (bald die Mitglieder, bald eine andere Verbands—
verson, bald den Staat) über. Die Verwirklichung der Auflösungsfolgen vollzieht sich
meist in einem rechtlich geordneten Zersetzungsverfahren („Liquidation“), wahrend dessen
aicht nur das hinterlassene Vermögen gebunden bleibt, sondern auch ein Nachleben der
Verbandsorganisation stattfindet.

Literatur: O. Gierke, Das deutsche Genossenschaftsrecht, 3 Bde., 1868/81; Die Genossenfchafts⸗
cheorie und die deutsche echtsprechung, 1887; Das Wesen der menschlichen Verbände, 1902. —
Beseler, Volkzr. u. Juristenr, S. 18 ff.; D.P.R. 8 66 ff, Zitel mann; Begriff und Wesen der
og. jurist. Personen, 1878. Regelsberger, Pandekten 8 75ff. Meurer, Die juristischen Per⸗
onen nach deutsch. Reichsrecht, 1901. — Kahl, Die deutschen Amortisationsgesetze, 1879. — Preuß,
Steslvperiretung vder Organschaft, Jahrb. f. D. XLIV 429 ff.

8 30. Arten. Die Verbandspersonen sind von überaus ungleichartiger Be—
schaffenheit und von sehr verschiedenem Range. Für die einzelnen Arten gilt nicht
zrundsätzlich gleiches, sondern grundsätzlich ungleiches Recht.
J. Körperschaft und Anstalt. Ihrer Struktur nach sind die Verbände ent—
weder Körperschaften oder Anstalten, je nachdem sie als auf sich selbst beruhende und
don einem immanenten Gemeinwillen beherrschte Gemeinschaften oder als von einem
Stiftungswillen bestimmte Einrichtungen organisiert sind. Die Körperschaft kann anstalt
liche, die Anstalt körperschaftliche Elemente enthalten. Doch überwiegt stets der eine
oder andere Typus. Manche Verbände haben im Laufe der Zeit ihre Gestalt gewechselt
(3. B. die Universitäten).
II. Offentliche und private Verbandspersonen. Alle Verbände gelten
entweder als öffentlichrechtliche oder als privatrechtliche Gebilde. Im ersten Falle gehört
ihr gesamtes Sozialrecht einschließlich des Rechtssatzes, der ihnen Persönlichkeit beilegt,
dem öffentlichen Reichs- oder Landesrecht an. Die Verbandspersonen des öffentlichen
Rechts treten aber als Rechtssubjekte in das Privatrecht ein und unterliegen als solche
der Privatrechtsordnung (B. G. B. 8 89). Im zweiten Falle bildet ihr Sozialrecht ein—
schließlich des ihre Perfönlichkeit anerkennenden Rechtssatzes einen Bestandteil des Privat—
rechts.
q 1. Unter den öffentlichen Verbandspersonen nimmt der Staat als das auf