4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 467

dem Rechtsgebiet höchste (souveräne) Gemeinwesen, dessen Sozialrecht das Staatsrecht ist,
eine Sonderstellung ein. Auch der Staat aber tritt unter dem Namen „Fiskus“ in das
Privatrecht ein und steht als Privatrechtssubjekt grundsätzlich den Einzelpersonen gleich.
Nur einzelne privilegia ssei haben sich erhalten. Jeder Staat, daher sowohl das Reich
wie jeder Einzelstaat, ist ein Fiskus und (trotz B.G.B. 8 395) nur ein Fiskus; die
Einheit des Staatsfiskus drang schon in den alten Territorien über der Scheidung von
Kammergut und Landesvermögen durch. Welche Verbandspersonen außer dem Staat
öffentlichrechtlicher Natur sind, wird duͤrch positive Sätze des Reichs- oder Landesrechts
entschieden, die auf Grund besonderer staatlicher Wertung ihr Sozialrecht mit dem Range
des öffentlichen Rechts bekleiden, ohne daß die einzelnen Folgen gleichmäßig geordnet
wären. Überall gehören dazu die Gemeinden, von denen aber wegen ihrer ehemaligen
Doppelstellung nachher (F 81) noch zu handeln ist. Sodann zahlreiche andere Kör per—
schaften, wie Kirchengemeinden der als öffentlich anerkannten Religionsgemeinschaften,
Gebietskörperschaften für Einzelzwecke (z. B. Armens, Wege- und Schulverbände), stän—
dische Körperschaften (z. B. Handelskammern, Innungen und Handwerkskammern, Land⸗—
wirtschaftskammern), Grundbesitzergenossenschaften (z. B. Deichverbände, öffentliche Wasser⸗
genossenschaften, Fischerei, Wald⸗ und Jagdgenossenschaften, landschaftliche Kreditverbände)
und Zwangsversicherungsgenossenschaften (z3. B. Krankenkassen, Berufsgenossenschaften für
Unfallversicherung, Knappschaften), Endlich öffentliche Anstalten, die von einer öffent⸗
lichen Verbandsperson als besonders organisierte Subjekte mit eigenem Vermögen ab—
gezweigt sind, wie die Reichsbank, die staatlichen Unterrichtsanstalten, die staatlichen oder
provinziellen Versicherungsanstalten für Altersversicherung, die kommunalen Sparkassen
z d Woer⸗ die kirchlichen Anstalten mit juristischer Persönlichkeit (auch die einzelne
Pfründe).
2. Als private Verbandspersonen erscheinen einerseits die durch Privatrechtssatz
als Körperschaften anerkannten Genossenschaften (unten 8 82), andererseits die vom Privat⸗
recht mit anstaltlicher Persönlichkeit bekleideten Stiftungen (8 33).
II. Körperschaft und Genossenschaft. Seit der Ausbildung des Körper—
schaftsrechts wurde in der alten Genossenschaft zwar der Rechtsbereich der Gesamteinheit
von dem Rechtsbereich der Gesamtvielheit gesondert, aber in mannigfacher Weise eine
genossenschaftliche Ordnung festgehalten, kraft deren Sonderbereiche der Mitglieder dem
Verbandsrechte eingefügt und mit dem einheitlichen Gesamtbereich verwoben blieben. Je
mehr dies der Fall war, desto näher rückte die Körperschaft einer Gesellschaft oder Ge—
meinschaft. Da andererseits die Gesellschaft oder Gemeinschaft kraft des Prinzips der
gesamten Hand sich im Sinne einer Personeneinheit zu entfalten vermochte, näherte sie
sich vielfach einer Körperschaft an. Nach der Rezeption suchte man die deutschrechtlichen
Gebilde den römischen Kategorien zu unterwerfen, so daß entweder mit der Anwendung
des römischen Korporationsbegriffs alles Gemeinschaftsrecht in dem einheitlichen Bereich
der juristischen Person verschwand und für Sonderbereiche der Mitglieder nur die auch
beliebigen Dritten zugänglichen Formen des reinen Individualrechts übrig blieben, oder
aber mit der Anwendung des römischen Sozietäts- und Kommunionsbegriffs alles Ge—
meinschaftsrecht in getrennte Individualbereiche aufgelöst wurde. Gegen die hiermit voll—
zogene Vergewaltigung des Lebens, die unerträglich wurde, sobald man mit dem Gegen—
satz Ernst machte, erhob fich die von Beseler begründete germanistische Genossenschaftstheorie.
 In ihrer ursprunglichen Fassung schob sie unter dem Namen „Genossenschaft“
ein Verbindungen mit und ohne Persönlichkeit begreifendes Zwischengebilde zwischen Ge⸗
meinheit und Gemeinschaft ein. Längst aber hat sie ihr Gärungsstadium überwunden
und kersetzt nur den roͤmischen Gegensatz durch den deutschen Gegensatz, der auf beiden
Seiten für eine organische Verbindung von Einheits- und Vielheitsrecht Raum läßt.
Hieran ist festzuhalten. Die deutsche und moderne Korperschaft kann, da in ihr die ein—
heitliche Gesamtperson als das von den verbundenen Einzelpersonen getragene und ihnen
Aeorige Ganze erscheint und somit die Gesamtheit und die Einzelnen sich nicht wie
eliebige Individuen, sondern in personenrechtlicher Verbundenheit gegenübertreten, ver—
möge des „genossenschaftlichen Prinzips“ Vielheitsrecht einschließen. Die deutsche und
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