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II. Zivilrecht.

noderne Gesellschaft und Gemeinschaft andererseits kann vermöge des „Prinzips der ge—
amten Hand“ eine Personeneinheit hervorbringen (unten 8 84).
Das genossenschaftliche Prinzip ist schwächerer oder stärkerer Entfaltung
zähig. Es äußert sich in körperschaftlichen Sonderrechtsverhältnissen, die für alle oder
zestimmte Mitglieder eigenartige Rechte (iura singulorum) oder Pflichten gegenüber der
Verbandsperson begründen. Diese Sonderrechtsverhältnisse unterscheiden sich von den
oöllig in das körperschaftliche Sozialrecht hineinfallenden reinen Mitgliedschaftsverhältnissen.
 Denn sie reichen in die Individualrechtssphäre und daher bei öffentlichen Körper—
chaften in die Privatrechtssphäre der Mitglieder hinein, beruhen auf einem neben der
Mitgliedschaft gegebenen besonderen Rechtsgrunde, sind in ihren sonderrechtlichen Bestandeilen
 der Körperschaftsgewalt und namentlich dem Mehrheitsbeschluß entrückt (B. G. B. 835)
und lassen beim Wegfalle der Mitgliedschaft möglicherweise freies Individualrecht zurück.
Sie unterscheiden sich aber auch von den völlig in das Individualrecht hineinfallenden
rußerkörperschaftlichen Rechtsverhältnissen, bei denen die Körperschaft und ihre Mitglieder
einander genau wie Dritte gegenüberstehen. Denn sie sind verfassungsmäßig mit der
Mitgliedschaft verknüpft, können nur Miigliedern (allen oder einer Klasse oder einem be—
timmten einzelnen Mitgliede, z. B. einem Verbandshaupte) zustehen und sind der Körper—
chaftsgewalt nicht völlig entzogen, sondern in bestimmtem Umfange korporativer Festtellung,
 Regelung der Ausübung und Mitvertretung nach außen unterworfen.
Ihrem Inhalte nach können die Sonderrechte und Sonderpflichten Personenrecht
z. B. Stimmrecht, Recht auf Organstellung), Sachenrecht (z. B. Nutzungsrecht am
Remeinlande, andererseits Deichlast) oder Schuldrecht (3. B. Forderungsrecht auf Gewinn—
inteil, andererseits Beitragspflicht oder subsidiäre Haftung) einschließen. Von besonderer
Bedeutung sind die vermögensrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisse zwischen einer Verbandsperson
 und ihren Mitgliedern. So das genossenschaftliche Gesamteigentum mit verfassungsnäßiger
 Verteilung der Eigentumsbefugnisse zwischen Einheit und Vielheit, das genossen⸗
chaflliche Gesamtrecht an fremder Sache (z. B. Gemeindeservitut), die genossenschaftliche
Forderungsgemeinschaft und die genossenschaftliche Schuldgemeinschaft (3. B. bei der ein—
getragenen Genossenschaft).
Die stärkste Ausprägung des Sonderrechts begegnet bei den Vermögens—
genossenschaften. Bei diesen bildet ein nach dem Prinzip des genossenschaftlichen
Gesamteigentuüms in Anteile zerlegtes Vermögen die Grundlage des Verbandsorganismus.
Hier erscheint die Mitgliedschaft im Ganzen, da sie mit einem Anteil verknüpft, der An⸗
eil aber übertragbar und vererblich ist, als Bestandteil eines Sonderrechts. Sie kann
ogar (z. B. als Aktie) in einem Wertpapier verkörpert und als marktgängige Ware be—
dandelt werden.

Literatur: Böhlau, Fiskus, landesherrliches Vermögen und Landesvermögen in Mecklenburg,
1877. Rofin, Das Recht der öffentlichen Genossenschaft, 1888. — Beseler, Erbverträge 176 ,
ppe ihenn S. 158 ff., D. B.R. 8 66 ff. Sohm, Die deutiche Genossenschaft, 1889. Gierke,
P.R.18 u. 68.

8 31. Die Gemeinden. Die heutige Gemeinde ist als Gebietskörperschaft für Er⸗
füllung des menschlichen Gemeinschaftszwecks in örtlicher Begrenzung eine rein öffentliche
Körperschaft, die nur als solche zugleich Privatrechtssuübjekt ist. Dies gilt für die Orts—
gemeinde, mag sie Stadt- oder Landgemeinde sein, wie für die weiteren Kommunalberbände
 (Amts-, Kreis— und Provinzialgemeinden), Allein teils in, teils neben der
Ortsgemeinde haben sich Reste der alten deutschen Markgemeinde erhalten, die mit der
Funktion eines örtlichen Gemeinwesens die einer agrarischen Wirtschaftsgenossenschaft
berband und daher zugleich die Privatrechtsverhältnisse an Grund und Boden gestalt—
gebend bestimmte.
J. Die Markgemeinde. Die alte Gemeinde besaß eine Mark (Landgebiet), die
nach dem Prinzip des genossenschaftlichen Gesamteigentums ˖teils dem Gesamtrecht vor—
behalten, teils zu Sonderrecht verteilt war. Das Gesamtrecht hatte sein Zentrum in dem
Figentum an der ungeteilten gemeinen Mark oder „Allmende“ (Wald, Wasser und Weide,