4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 469

aber auch Plätze und Wege u. s. w.), das oft einer mehrere Ortschaften umfassenden großen
Markgenossenschaft gemeinsam zustand. Die Allmende diente gemäß der ursprünglichen
Identitat von Gesamteinheit und Gesamtvielheit gleichzeitig den Bedürfnissen der Ge—
meinde als solcher und den wirtschaftlichen Bedürfnissen der Genossen als Einzelner (Holz⸗
nutzung, Viehweide, Jagd, Fischerei u. s. w.). Das Gesamtrecht erstreckte sich aber auch
auf die in ver geteilten Feldmark belegenen Ländereien (Acker und Wiesen), an denen
zwar an Stelle des einstigen zeitweiligen Sondernutzungsrechtes ständiges Sondereigentum
getreten war, jedoch insolge der fortdauernden „Gemengelage“ die Bewirtschaftung an das
herkömmliche System (Dreifelderwirtschaft) und den Gemeindebeschluß gebunden blieb
( Flurzwang“) und überdies zeitweise (nach der Ernte und während der Brache, bei
Wiesen in der offenen Zeit) gemeine Nutzung stattfand. Endlich ergriff das Gesamtrecht
auch Haus und Hof, indem das daran bestehende freie Sondereigentum mannigfachen
Verfügungsbeschränkungen unterlag. Zu Sonderrecht besaß jeder Genosse seine „Hufe“,
die sich aus der Hofstätte, dem Feldanteil und dem Nutzungsrecht an der Allmende
zusammensetzte. Wo in Gegenden ohne Dörfer oder neben Dörfern Einzelhöfe mit ab—
gesonderter Hofmark bestanden, wurde gleichwohl der Bauer- oder Gutshof erst durch den
Nutzungsanteil an der gemeinen Mark zur wirtschaftlichen Einheit ergänzt. Das Nutzungsrecht
 an der Allmende war ursprünglich nur durch das eigene Bedürfnis begrenzt und schloß
sogar das Recht zur Aneignung von Bodenbestandteilen durch Rodung oder Abhegung
ein. Mehr und mehr aber wuͤrde es an genossenschaftliche Ordnung gebunden und oft
auf ein festes Maß eingeschränkt. — Als Markgemeinde wurde auch die seit der Aus—
bildung der Grundherrschaft entstandene, einem Fronhofe zugehörige grundherrliche Ge—
meinde eingerichtet; Markgemeinden blieben daher auch die einst freien Gemeinden unter
der sie mehr und mehr überwältigenden Grundherrschaft. Allein durch das den Boden
ergreifende Herrenrecht wurde das Recht der Gesamtheiten wie der Einzelnen an der
Gemeindemark zu einem abgeleiteten und vielfach abhängigen Besitzrecht abgeschwächt.
Eine Umbildung der Gemeindeverhälinisse trat schon im Mittelalter in den
Städten ein. Die Stadt wurde zur rein öffentlichen Körperschaft, die Allmende wurde
städtisches Eigentum, das Sondereigentum der Bürger wurde frei. Doch erhielten sich
vielfach Nutzungsrechte der Bürger an der Stadtmark. Auf dem Lande dagegen bestand
nicht nur die alte Markgemeinde fort, sondern es erfolgte meist ihre Umbildung im
Sinne des Übergewichts ihrer privatrechtlichen Seite. Der Kreis der vollberechtigten
Genossen wurde abgeschlossen, indem das Vollgenossenrecht an die Zugehörigkeit zu einem
bevorrechteten Personenkreise oder an die altberechtigten Höfe oder an den Besitz einer
vollen Hufe oder an den für sich vererblich und veräußerlich gewordenen Allmendanteil
gebunden wurde; Abstufungen im Stimmrecht und Nutzungsrecht wurden eingeführt; die
Zahl der bloßen Schutzgenossen (GBeisassen, Hintersassen, Köter u. s. w.) mehrte sich. Da
aber auch die von der Markgemeinde Ausgeschlossenen besonders seit der Reformation an
den neuen Gemeindeeinrichtungen (namentlich im Armenwesen) beteiligt wurden, entstand
der Begriff einer engeren und einer weiteren Gemeinde.
In neuerer Zeit erfolgte überall die Auseinandersetzung zwischen dem
öffentlichrechtlichen und dem privatrechtlichen Gemeindeverbande. Als Fortsetzung des
oͤrtlichen Gemeinwesens wurde (meist von oben her) auch auf dem Lande eine rein
politische Gemeinde begrundet. Die wirtschaftliche Seite der alten Markgemeinde hatte
sehr verschiedene Schidsale. Zum Teil ging das Eigentum an den gemeinen Marken
besonders den großen Waldungen) auf die Landesherren über, während den Märkern
höchstens Servituͤten verblieben. Zum Teil erlangten besondere, von der Gemeinde ab⸗
gezweigte Genossenschaften (Agrargenossenschaften) das Eigentum an der Allmende oder
einem Teil. Im übrigen wurde die Allmende Eigentum der politischen Gemeinde, blieb
aber mit Nutzungsrechten der Einzelnen belastet.
Endlich erstrebte seit dem Ende des 18. Jahrhunderts eine tief eingreifende staat⸗
liche Agrargesetzgebung überhaupt die völlige Auflösung der Reste der Markgemeinde.
Unter der Leitung besonderer Auseinandersetzungsbehörden und mit Anwendung von
Enteignungszwang erfolgten, Gemeinheitsteilungen“. Die Allmenden wurden nach sehr