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II. Zivilrecht.

verschiedenen, oft sehr willkürlichen Maßstäben (bald nach Nutzungsanteilen, bald nach
Köpfen) zu Sondereigentum aufgeteilt. Die Gemengelage mit dem Flurzwange wurde
durch Verkoppelung oder Zusammenlegung der Ländereien (Zwangstausch) beseitigt. Die
zenossenschaftlichen Nutzungsrechte wurden abgelöst. Doch sind die Allmenden nicht
uͤberall verschwunden und spielen namentlich in Süddeutschland und der Schweiz noch
eine erhebliche Rolle. Neuerdings trat überhaupt eine den Allmenden günstige Gegen—
strömurg ein. Die Teilung wurde wieder erschwert und namentlich hinsichtlich der ge—
meinen Waldungen ausgeschlossen.
U. Gemeindevermögen. Neben dem für die Zwecke der Gemeinde als solcher
bestimmten eigentlichen Gemeindevermögen (in den Städten auch „Kämmereivermögen“, auf
dem Lande „Ortsvermögen“ genannt) gibt es so auch heute vielfach ein für die wirtschaft—
ichen Bedürfnisse der Cinzelnen bestimmtes Gemeindevermögen, das in den Städten als
„Bürgervermögen“, auf dem Lande als „Nutzungsgut“, „Genossengut“, „Allmendgut“
oder Gemeindegliedervermögen“ (Preuß. L. GO. v. 1891 8 68) bezeichnet wird. Es
amfaßt die Reste der Allmende, kann aber auch neu geschaffen werden. Hieran bestehen
Nutzungsrechte für Gemeindeglieder mit verschiedenem Inhalt: bald reihenweise oder durch
das Los, lebenslänglich oder auf Zeit, unentgeltlich oder gegen geringen Zins gewährte
Sondernutzungsrechte an Teilstücken (Allmendäckern, -gärten oder -wiesen), bald gemein—
ame Nutzuͤngsrechie (Viehweide, Holzschlag, Raff- und Leseholz u. s. w.), bald bloße
Bezugsrehhte auf gewisse Fruchtertraͤge (z. B. Holzgaben) oder Ersatz in Gelde („Allmend⸗
aler“). Ihrer rechtlichen Natur nach sind die Gemeindenutzungsrechte noch heute im
Zweifel mutgliedschaftliche Sonderrechte, somit privatrechtliche Ausflüsse der öffentlichrecht—
lichen Gemeindemitgliedschaft. Vielfach aber sind sie als „bürgerliche Nutzungen“ grund—
ätzlich in reine Milgliedschaftsrechte verwandelt, jedoch auch da, wo eine Zeitlang daraus
Hleichberechtigung aller Ortsbürger und unbedingte Unterwerfung unter die Gemeinde—
Jewalt gefolgert wurde, durch die neuere Gemeindegesetzgebung wieder Sonderrechten an—
Jenähert (insbesondere durch Abhängigmachung des Erwerbes von einem Einkaufsgelde,
Aufrechthaltung der als Realrechte hergebrachten besonderen Nutzungsrechte, Schonung
yerkömmlicher Klassenvorrechte, Schutz gegen willkürliche Schmälerung oder Entziehung
burch Gemeindebeschluß). Endlich sind umgekehrt auch Gemeindenutzungsrechte in freie
Privatrechte (gewöhnliche dingliche Rechte am Gemeinlande, die nur zufällig gewissen
Gemeindegliedern zustehen oder mit bestimmten Höfen verbunden sind) uͤbergegangen.
III. Agrargenossenschaften. Die aus der alten Markgemeinde stammenden
zesonderen Geenossenfschaften zum Zwecke der gemeinschaftlichen Benutzung von ländlichem
Grundvermögen sind zum Teil schon vor der Auflösung der alten Agrarverfassung von
der Ortsgemeinde abgezweigt (z. B. Walde, Weides oder Feldgenossenschaften, die „Haubergs—
genossenschaften“ in Rheinland und Westfalen, die „Alpengenossenschaften“ im Hochgebirge,
die „Gehöferschaften“ im Trierschen), teils bei der Auflösung der Markgemeinde aus der
Absonderung der Nutzungsberechtigten he rvorgegangen („Real⸗“, „Nutzungs-“, „Alt-“,
Privat⸗“ oder „Allmendgemeinden“). Sore Rechtsverhältnisse bleiben vom B. G. B. un—
zerührt (E. G. a. 164). Sie sind im Z weifel Körperschaften, bisweilen aber auch nur
Gemeinschaften zu gesamter Hand. Sie sind ferner selbständige Verbände mit eigener
Verfassung, so daß der vielfach fortbestehende Zusammenhang mit der Ortsgemeinde als
etwas juristisch Zufälliges erscheint. Sie sind weiter im Zweifel privatrechtliche Gebilde,
wenn auch unter besonderer Staatsaufsicht. Sie sind immer Körperschaften genossenschaft—
licher Struktur, die ein genossenschaftliches Gesamteigentum oder doch Gesamtnutzungs—
recht an Grund und Boden haben, aus dem für die Mitglieder unantastbare Sonder—
rechte auf Nutzungen fließen. Sie sind endlich wirtschaftliche Genossenschaften, bei denen
das Nutzungsrecht den Kern der Mitgliedschaft bildet. Viele von ihnen sind Real⸗
‚enossenschaften, so daß die Mitgliedschaft mit bestimmten Grundstücken verbunden ist.
Andere sind Vermögensgenossenschaften („Nutzungs-“ oder „Rechtsamegemeinden“), indem
ihr Grundvermögen in übertragbare Anteile zerlegt ist, an denen die Mitgliedschaft hängt.
Literatur: v. Löw, Über die Markgenossenschasten, 1829. F. Thudichum, Die Gau—⸗ und
Markenberfassung in Deutschland, 1886. G. L. v. Maurer, Einleltung zur Geschichte ders Mark-,