4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 471

p Dorf⸗ und Stadtversassung, 1854; Geschichte der Markenverfasfsung, 1856; Geschichte der Fron—
fe u. J.w., 4 Bden 1862; Geschichte der Vorfverfassung, 2 Bde., 1866; Geschichte der Städte⸗
verfaffung, 4Bde. 1869/71. v. Wyß, Zeitschr. f. schweiz. R— 1 20ff. A. Heusler, ebenda X4A ff.
d. MNlaskowstki, Die schweigerische Almend u. s. w., 1879. E. de Laveleye, Das Ureigentum,
üͤbersetzt und vervollftäudigt von Bücher, 1878. — Renaud, ß f. D. R. XeIff. Romer,
ebenda XiIIT 94 ff. Weiskte, Prakt. Unterf. III 174 ff. — A. G atzel, Die Preußische Agrar—
gesetzgebung, 18989. — Gierke, D. P.R. I 8 714-74.

8 32. Die privatrechtlichen Genossenschaften. Dem Privatrecht gehören neben
manchen gewordenen Genossenschaften, von denen soeben die Agrargenossenschaften und
früher (F23) die Familien des hohen Adels erwähnt sind, vor allem die gewillkürten
Genossenschaften an, die durch freien Vereinigungsakt geschaffen sind. Das B.G. B nennt
sie technisch „Vereine“
Hinsichtlich der Vereine ist im heutigen Rechte zwar das germanische Prinzip der
Vereinsfreiheit (innerhalb der durch die öffentlichrechtlichen Vereinsgesetze gezogenen
Schranken) wiederhergestellt, dagegen das im älteren deutschen Recht damit verbundene
Prinzip der Körperschaftsfreiheit nicht wieder durchgedrungen. Doch ist das polizei⸗
staatliche Konzessionssystem, das die Partikulargesetzgebung fast überall durchführte, über—
wiegend durch das System der Normatipbestimmungen verdrängt. Nach dem B.G.B.
gelten in Ansehung der Rechtsfähigkeit (abgesehen von ausländischen Vereinen, deren
Persönlichkeit der Verleihung oder Anerkennung durch den Bundesrat bedarf) verschiedene
Regeln für Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, ist,
und für Vereine mit anderem (sog. „idealem“) Z8weck.
Wirtschaftliche Vereine erlangen in Ermangelung spezialgesetzlicher Regelung die
Rechtsfähigkeit nur durch staatliche Verleihung (Konzessionssystem). Allein für ihre Haupt—
typen gelten besondere Reichs-— oder Landesgesetze, die auf dem System der Normativ⸗
bestimmungen beruhen. Dahin gehören von wirtschaftlichen Personalgenossenschaften (bei denen
eine Vermoͤgensgemeinschaft zwar entwickelt wird, aber Ausfluß, nicht Grundlage der Ver⸗
einigung ist) die reichsrechtlich geregelten eingetragenen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen⸗
schaften, eingeschriebenen Hilfskassen und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Ferner
von wirtschaͤftlichen Realgenossenschaften die landesrechtlich anerkannten freien Wasser⸗
genossenschaften. Endlich von Vermögensgenossenschaften die handelsrechtlichen Kapital⸗
vereine (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit
beschränkter Haftung), sowie nach Landesrecht die Gewerkschaften des Bergrechts.
Vereine fuͤr ideale Zwecke erlangen Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das
von den Gerichten geführte Vereinsregister. Sie haben ein Recht auf Eintragung, so—
bald fie die gesetzlichen Bedingungen erfüllen und nicht nach öffentlichem Vereinsrecht
verboten sind oder verboten werden können. Allein eine Ausnahme hiervon gilt für
Vereine, die einen politischen, religiösen oder sozialpolitischen Zweck verfolgen. Denn die
Eintragung eines derartigen Vereins kann durch Einspruch der Verwaltungsbehörde ge—
hindert werden (verhülltes Konzesstonssystem). Religionsgefellschaften und geistliche Ge—
sellschaften erwerben in Preußen überhaupt nur durch Spezialgesetz Versönlichkeit (Preuß.
V. U. a. 18, E.G. z. B.G. B. a. 84).
Rechtsbeständige Vereine ohne juristische Persönlichkeit wurden von der
gemeinrechtlichen Praxis bald als unvollkommene Körperschaften nach Körperschaftsrecht,
bald als modifizierte Gesellschaften nach Gesellschaftsrecht behandelt. Das Preuß. A.L.R.
weist ihnen die Stellung „erlaubter Privatgesellschaften“ an, die nach innen Körper—
schaften, nach außen Gesellschaften sind. Das B.G. B. unterstellt die nicht rechtsfähigen
Vereine grundsätzlich dem Gesellschaftsrecht, erkennt sie aber als „Vereine“ an, für die
einzelne Sonderbestimmungen gelten. Die Ausgestaltung des Gesellschaftsrechts im B. G. B.
und die Abwandlungsfähigkeit der gesetzlichen Normalform ermöglicht solchen Vereinen in
en Umfange die tatsächliche Durchsetzung ihres in Wirklichkeit körperschaftlichen
Wesens.
ar , Literatur: Rofin in Gruchots Beitr. XXVII 108tff. — O. Gierke, Vereine ohne Rechts—
jähigkeit, 2. NRuft. 150.