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IIJ. Zivilrecht.

8 38. Die privatrechtlichen Stiftungen. Die Stiftung ist eine durch private
Willenstat geschaffene Anstalt mit eigner Persönlichkeit. Keine Stiftung im iechnischen
Sinne ist die Vermögenszuwendung an eine andere Verbandsperson mit Zweck—
dbestimmung (sog. „unselbständige Stiftung“). Selbständige Stiftungen entwickelten sich
zuerst im römischen Recht der christlichen Zeit als Stiftungen für milde Zwecke (pia
eorpora), die als kirchliche Rechtssubjekte galten und im Mittelalter unter kirchlichem
Recht blieben. Daneben kam ein weltliches Stiftungswesen für andere gemeinnützige
Zwecke und namentlich auch für Familienzwecke auf. Die neuere Gesetzgebung beließ aur
die mit der Kirche zusammenhängenden Stiftungen unter Kirchenrecht, unterstellte dagegen
alle anderen Stiftungen dem weltlichen Recht und staatlicher oder kommunaler Aufsicht.
Jetzt regelt das B.G.B. die privatrechtliche Seite der Stiftungen. Daneben gilt, ins—
obesondere für Familienstiftungen, ergänzendes Landesrecht.
Ihrem Wesen nach ist die Stiftung eine Verbandsperson. In der älteren
Theorie wurde sie als Abart der Korporation behandelt. Als fie sodann seit Anfang
des 19. Jahrh. der Korporation als zweite Hauptart der juristischen Person gegenüber—
gestellt und namentlich aus Anlaß des Staedelschen Beerbungsfalles eingehend untersucht
wurde, drang mehr und mehr die Meinung durch, daß sie ein personifiziertes Vermögen
sei. Doch fehlte es nie an Widerspruch. In Wahrheit ist das Vermögen auch hier
nur Objekt. Subjekt ist ein als einheitlicher Willensträger organisierter menschlicher
Verband, der sich in einer Veranstaltung darstellt, kraft deren der Wille des Süfters
fortdauernd einen Inbegriff von Menschen beherrscht und einem bestimmten Zwecke
dienstbar macht.
Zur Begründung der Stiftung gehört ein sozialer Schöpfungsakt des Stifters,
der die Anstalt ins Leben ruft oder doch hierzu den entscheidenden Anstoß gibt. Damit
aber verbindet sich untrennbar die rechtsgeschäftliche Widmung eines Vermögens. Die
Stiftung kann durch schriftliche Erklärung unter Lebenden oder durch Verfügung von
Todes wegen erfolgen. Außerdem bedarf es zur Entstehung der Stiftung, wie dies im
Gegensatz zur gemeinrechtlichen Stiftungsfreiheit schon bisher die meisten Partikular—
cechte bestimmten, der staatlichen Genehmigung. Mit ihrer Entstehung erwirbt die
Stiftung ohne weiteres die ihr zugewandten Rechte, soweit sie durch bloßen Abtretungshertrag
 übertragbar sind, und im übrigen einen Anspruch auf Übertragung gegen den
Stifter oder dessen Erben. Nach altem Gewohnheitsrecht, das im B. G. B. bestätigt ist,
kann die Stiftung rechtswirksam zur Erbin eingesetzt oder sonst bedacht werden, wenn
sie auch erst nach dem Tode des Zuwendenden Per'önlichkeit erlangt (Analogie des
nasciturus).
Das Leben der Stiftung wird durch ihre Verfassung nach Maßgabe der vom
Stifter gegebenen oder seinem Willen gemäß aufgestellten Satzung bestimmt. Die Stiftung
handelt durch ihre Organe (einen Vorstand und etwaige sonstige satzungsmäßige Organe).
Die Organe haben den Willen des Stifters tunlichst auszuführen. Auch hierauf richtet
sich die Aufsicht. Die Stiftung hat keine Mitglieder; die zum Stiftungsgenuß berufenen
Personen haben regelmäßig nur einen verwaltungsrechtlich geschützten Anspruch auf Be—
obachtung der Satzung, können aber auch mit einem privatrechtlichen Anspruch aus—
zerüstet werden (z. B. bei Familienstiftungen). Eine Abänderung der Stiftung durch
Umwandlung des Zwecks oder sonstige Satzungsänderung kann im Verwaltungswege
erfolgen, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder die Stiftung
das Gemeinwohl gefährdet. Dabei soll jedoch möglichst im Sinne des Stifters ver—
fahren werden.
Beendigt wird die Stiftung durch Aufhebung, die unter gleichen Voraussetzungen
wie die Umwandlung zulässig ist, und durch satzungsmäßige Erlöschungsgründe. Der
Stifungsnachlaß fällt an die in der Satzung bestimmte Person, sonst nach Landesrecht
an den Staat oder die Gemeinde, die ihn aber möglichst für gleiche oder ähnliche Zwecke
verwenden sollen.
Literatur: Mühlenbruch, Rechtliche Beurtheilung des Städelschen Peewpunaasese 1828;
in Glücks Komm. XXXIX 442 ff, XL Iff. Roth, Jahrb. f. Dogm. J 189 ff. Demelius, ebenda