4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 473
IV 189 ff. Schloßmann, ebenda XXVII Iff. Regelsberger, Z3. f. Kirchenr, XL 191ff.
Kohler, Arch. f. bürg. R. JIII 228ff. W. Stintzing, Das Stistungsgeschäft des B.G.B. 1898.
Kapitel III. Versonenrechtliche Gemeinschaften.
g 34. Gemeinschaften zur gesamten Hand. Das deutsche Recht hat seit alter Zeit
eine genossenschaftliche Form der personenrechtlichen Gemeinschaft (oben 8 12) entwickelt,
bei welcher die Teilhaber (Gemeiner, Ganerben, Gesellen) in ihrer genossenschaftlichen
Verbundenheit (als Gemeinderschaft, Ganerbschaft, Gesellschaft) Subjekte eines Gesamt—
bereiches sind. Für ein derartiges Gemeinschaftsverhältnis ist der Name „gesamte Hand“
(conjuneta manus) üblich geblieben, der von dem Rechtsbrauche stammt, die Verbunden—
heit der Personen durch das Sinnbild der bei Erwerbs-, Verfügungs- oder Verpflich—
tungshandlungen verschlungenen Hände zu veranschaulichen. Die gesamte Hand ist mit der
Erhebung eines Teilhabers zum Gemeinschaftshaupte vereinbar, insofern die oberste Stelle
grundsätzlich der Gemeinschaft gewahrt bleibt. Die älteste Gemeinschaft zur gesamten Hand
war die fortgesetzte Hausgemeinschaft unter Miterben. Von hier aus drang die gesamte
Hand in die herrschaftliche Hausgemeinschaft ein und wurde vielfach für die Gemeinschaft
wischen Mann und Frau und auch zwischen dem überlebenden Ehegatten und den
Kindern bestimmend. Die Gemeinschaft zur gesamten Hand überschritt dann das Familien—
recht und entwickelte sich in den einzelnen Ständen zu besonderen Typen, in denen sie
durch Aufnahme einer vertragsmäßigen Ordnung zugleich gefestigt und verfärbt wurde—
Unter dem Landvolke entsprang daraus die bäuerliche Gemeinderschaft, im hohen Adel
die Erbverbruüderung, im niederen Adel die ritterliche Ganerbschaft („Burgfriede“), im
Bürgerstande die Arbeits- und Erwerbsgesellschaft, die Handelsgefellschaft, die Reederei.
Dazu kam die lehnrechtliche Verwendung bei der Belehnung zur gesamten Hand. Endlich
wurde die gesamte Hand auch zur Herstellung einer Personenverbindung für ein
einzelnes Rechtsverhältnis (z. B. eine Forderung, eine Schuld, eine Vollmacht) ver—
wertet. In der Zeit der Vorherrschaft des römischen Rechts zurückgedrängt, hat die ge—
samte Hand sich doch im Leben behauptet und in neueren Gesetzbüchern (besonders im
Preuß. Landrecht, dann im Handelsgesetzbuch) wieder durchgesetzt. Manche Formen sind
abgestorben, aber auch neue Formen find erblüht. Auch das B.G. B. konstruiert die
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die eheliche Gütergemeinschaft nebst ihrer Fortsetzung
und die Gemeinschaft unter Miterben im Sinne der gesamten Hand.
Das Rechtsprinzip der gesamten Hand ist nicht bloß ungleichmäßigster Ver—
wendung, sondern auch staͤrkerer oder schwächerer Durchführung fähig. Immer erwirkt es
vom Personenrecht her eine Umbildung der von ihm ergriffenen sachen- oder schuld—
—2— Verhälinisse und bringt eine Annäherung des Individualrechts an das Sozial⸗
recht hervor.
Bei jeder Gemeinschaft zur gesamten Hand besteht ein Bereich des ungeteilten
Besamtrechts, in dem die Gemeiner nur in ihrer Verbundenheit als Personeneinheit
(kollektive Einheii) berechtigt und verpflichtet und zum Handeln berufen sind. Ursprünglich
 fand die Perfoneneinheit in häuslicher Lebensgemeinschaft (Gemeinschaft des Brotes
und Salzes) Ausdruck, so daß durch Sonderung der Hausstände die gesamte Hand
unterging. Fruhzeitig aber wurde statt der Tatteilung (Todteilung, Grundteilung) eine
bloße Nuͤtzteilung (Mutschierung, Orterung) möglich, die der gesamten Hand nicht
schadet („Todteilung bricht gesamte Hand, Mutschierung bricht nicht gesamte Hand“). So
konnte sich die gesamte Hand zu einem rein ideellen Bande verflüchtigen. Die Personen⸗
einheit äußert fich unter den Gemeinern in einer Willensverbundenheit, vermöge deren
im Bereiche des Gesamtrechts ein Gemeinschaftswille (einstimmiger Beschluß Mehrheits⸗
beschluß, Entscheidung eines Hauptes oder verwickeltere Ordnung) herrscht. Die Personen⸗
ain heit wird aber auch Dritten gegenüber in mehr oder minder ausgebildeter kollektiver
Rechts- und Handlungsfähigkeit wirksam. Während bei Substanzverfügungen (nament⸗
lich über Gruudftücke)“regelmäßig alle zusammen tätig werden müssen, gilt im übrigen
vielfach eine Vertretung kraft gesamter Hand, so daß die Gemeinschaft durch ein Haupt
oder einen Mitträger vargestellt wird.