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II. Zivilrecht.

Dem Gesamtrecht steht Sonderrecht der einzelnen Gemeiner gegenüber, ins—
besondere bei Vermögensgemeinschaften irgendwie ein „Anteil“ am Gemeinschaftsgegen—
stande. Aber bei den strengeren Formen der gesamten Hand ist dieser Anteil während
des Bestandes der Gemeinschaft unwirksam und hat überhaupt nur anwartschaftliche Be—
deutung; auch ist er oft der Größe nach vorläufig unbestimmt oder wechselnd. Er ist
ferner bei den ursprünglichen Formen der Verfügung des Teilhabers ertzogen, vererbt
aur auf Nachkommen oder überhaupt nicht und gibt keinen Teilungsanspruch. Doch
zibt es auch Formen mit frei veräußerlichen und vererblichen Anteilen (z. B. Reederei),
sowie Formen mit Teilungsanspruch (z. B. Erbengemeinschaft). Nur erschöpft sich auch
hier das Gemeinschaftsverhältnis niemals in den sonderrechtlichen Anteilen. Wird ein
Anteil (durch Verzicht, Verwirkung, Tod ohne Erbfolge) erledigt, so tritt Anwachsung
(Konsolidation) ein; das Recht am Gemeinschaftsgegenstande konzentriert sich bei den
übrigen Gemeinern oder dem einzigend Verbleibenden. Den Sonderrechten entsprechen
Sonderpflichten.
Literatur: Stobbe, Z. f. Rechtsgesch. IV 207 ff. Kuntze, 3. f. Handelsr. VI 177 ff.
dendlen Inst. 18 68. r vechtgeic ff., — — Gpan M Abh., S. 421 F
ippermann, Ueber Ganerbschaften, 1878. M. Weber, Zur Geschichte der Handelsgesellschaften im
Mittelalter, 1888. M. Huber, Die Gemeinderschaften der Schweiz, 1887. G. Cohn, Gemeinder—
chaft und Hausgenossenschaft, 1888. O. Gierke, Genossenschaftaͤr. II 9283 ff.; Genossenschaftsth.,
S. 339 ff.; D. P.R. 18 80.

8 35. Gemeinschaften kraft Herrschafterechts. Die herrschaftliche Form der per—
sonenrechtlichen Gemeinschaft liegt vor, wenn eine Personenmehrheit so verbunden ist,
daß ihre Personeneinheit in der Perfon eines Gewalthabers zur Erscheinung kommt.
Durch Beteiligung der unterworfenen Gesamtheit an der Ausübung der herrschaftlichen
Gewalt wird sie im Sinne der gesamten Hand abgewandelt, aber nicht aufgehoben.
Auch diese Gemeinschaftsform wurzelt im germanischen Familienrecht. Ihre älteste
Gestalt ist das Haus als die vom Hausherrn beherrschte und vertretene Hausgemein—
schaft. Die hausherrliche Gewalt heißt Munt (d. h. Hand). Die Munt gewährt ein
Herrschaftsrecht an der Person, daher Anspruch auf Gehorsam und Dienst, verpflichtet
aber auch zu Schutz und Fürsorge, ist also zugleich „Vormundschaft“. Nach außen hat
der Muntwalt die Hausangehörigen zu vertreten, aber auch für sie zu haften. Die Munt
ergreift auch das Hausvermögen, gibt daher dem Muntwalt, soweit er nicht Eigentümer
ist, Verwaltung und Nutzung für die Zwecke der Hausgemeinschaft („vormundschaftliche
Gewere“). Sie beläßt aber den Hausangehörigen freie Sonderbereiche und kann durch
Sonderrechte der Glieder innerhalb der Gemeinschaft beschränkt sein. Die Munt erstreckt
sich auf die Ehefrau und die Kinder, ergreift aber auch fremde in die Hausgemeinschaft
eingetretene Personen, den Gast, das hörige und später auch das freie Gesinde. Im
Laufe der Zeit differenzierte sich die Munt zu den verschiedenen familienrechtlichen Ge—
walten und der sonstigen Hausgewalt. Nach der Rezeption ging der Gedanke der Ein—
heit des Hauses fast verloren. Doch erhielt er sich nicht nur in der Lebensanschauung,
sondern wird auch heute im Familienrecht und zum Teil auch im Gesinderecht und bei
sonstigen mit Eintritt in die Hausgemeinschaft verbundenen Dienstverhältnissen wirksam.
Die Erweiterung der herrschaftlichen Gemeinschaft über den häuslichen Kreis
hinaus führte zu zahlreichen Herrschaftsverbänden, in denen die herrschaftliche Gewalt
zunächst als eine Art von Munt („Standesvormundschaft“) aufgefaßt, später unter
anderen Namen fortgebildet wurde. Hierher gehört der Vasallitätsverband und dessen
Verdinglichung im Lehnsverbande. Sodann der dienstrechtliche Verband des Herrn und
der ritterlichen Mannen. Weiter der hofrechtliche Verband des Grundherrn und der
oogteipflichtigen, hörigen oder eigenen Bauern und der daraus hervorgegangene guts—
herrlich-bäuerliche Verband, den die neuere Agrargesetzgebung auflöste. Endlich der ge—
schäftsherrliche Verband, den das Handelsrecht in der Einheit des Handlungshauses, das
Seerecht in der Schiffsgemeinschaft, das Gewerberecht zunächst in dem Verbande des
Meisters mit Gesellen und Lehrlingen, neuerdings aber überhaupt in dem Verbande des
zewerblichen Unternehmers mit seinen Gehilfen und Lehrlingen ausbildete. Hat auch die