4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 475

neuere Gesetzgebung bei der Regelung der gewerblichen Herrschaftsverbände nicht mit der Form
des Individualrechts gebrochen, so ist sie doch durch deren innere Natur mehr und mehr dazu
gedrängt worden, das den Dienstvertrag beherrschende Obligationenrecht im Sinne des Per⸗
sonenrechts abzuwandeln und zugleich das Vereinzelungsrecht in Gemeinschaftsrecht über—
zuführen.
Literatur: GierkeD.P. R. F 808. Steinbach, Genossenschaftliche und herrschaftliche Ver—
bände in der Organisationlder Volkswirtschaft, 1901.

Kapitel IV. VPersönlichkeitsrechte.

8 36. Persönlichkeitsrechte überhaupt. Das oberste Privatrecht ist das allgemeine
Recht der Personlichkeit, das allen besonderen Rechten zu Grunde liegt und in sie alle
hineinreicht. Das römische Recht gewährte dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einen
uͤmfassenden privatrechtlichen Schutz vermöge der getio injuriarum, prägte aber be—
sondere einzelne Persönlichkeitsrechte nicht aus. Das deutsche Recht dagegen hat eine Reihe
besonderer Persönlichkeitsrechte ausgestaltet und das moderne Recht ist darin fortgefahren.
Solche Rechte, die auch „Rechte an der eigenen Person“, oder „Individualrechte“ ge—
nannt werden, gewährleisten ihrem Subjekte die Herrschaft über ein bestimmtes Persön—
lichkeitsgut, einen ausgeschiedenen Bestandteil des persönlichen Bereiches. Sie stehen nicht
nur den Einzelpersonen, sondern auch den Verbandspersonen zu.
Ihrem Wesen nach bilden sie eine eigene Gattung von Rechten, sind aber
untereinander so verschiedenartig, daß nur wenige allgemeine Grundsätze für sie gelten.
Sie sind sämilich absolute Rechte, die ein Verbietungsrecht gegen Eingriffe einschließen.
Sie sind ferner Krivatrechte, zu deren Schutz daher (neben der Strafrechtsordnung und
der verwaltungsrechtlichen Fürsorge) Selbsthilferecht und grundsätzlich Klagerecht (auf
Anerkennung, Beseitigung und Unterlassung von Eingriffen, Wiederherstellung oder
Ersatz) besteht. Sie sind endlich von Hause aus keine Vermögensrechte, können aber
einen vermögensrechtlichen Inhalt in sich aufnehmen oder entfalten. Manche von ihnen
sind daher zugleich Vermögensrechte, somit „Rechte an unkörperlichen Sachen“ („Im—
materialgüterrechte“). So kann denn auch die höchst persönliche Natur dieser Rechte Ab—
wandlungen erfahren. Viele von ihnen sind übertragbar, sei es der Ausübung nach oder
sei es sogar der Substanz nach, sei es fur sich oder sei es als Realrechte mit einem
Grundstücke oder als geschäftliche Rechte mit einem Geschäftsbetriebe. Manche sind auch
vererblich. Doch sind auch die vererblichen Persönlichkeitsrechte vielfach nicht ewig,
sondern befristet. Audere erlöschen auch vor dem Tode durch Fristablauf.

8 37. Arten der Persönlichkeitsrechte. Zu den Persönlichkeitsrechten gehört vor
allem das Recht auf leibliche Unversehrtheit; Verletzungen des Lebens, des Körpers
oder der Gesuͤndheit sind, sofern nicht ein Eingriffsrecht besteht, Privatrechtsverletzungen
(B.G.B. 8 828). Aus der Verletzung entspringen privatrechliche Ersatzansprüche. Das
Recht ist mit der Persönlichkeit gegeben und heute unverzichtbar, während das älteste
deutsche Recht eine Verpfändung und ein Verspielen des Lebens und einzelner Glieder
kannte. Es ist auch nur teilweise der Verfügung seines Subjektes unterworfen und lim
Gegensatze zur alten Friedlosigkeit) nur teilweise verwirkbar.
Ahnlich verhalt es sich mit dem Recht auf Freiheit (B.G. B. 8 828). Während
das alte Recht Veräußerung und Verpfändung der Freiheit zuließ, ist heute das Recht
auf Freiheit unverzichtbar. Dagegen unterliegt es der Verfugung und kann daher durch
Rechtsgeschäfte in der Ausübung beschränkt werden. Die Rechtsordnung zieht aber der
Selbsthindung feste Grenzen, damit die Selbstbeschränkung nicht in Selbstvernichtung
ausarte. Das Recht ist verwirkbar.
Als ein aus der Persönlichkeit fließendes besonderes Privatrecht muß auch das
Recht auf Ehre anerkannt werden, so daß Ehrverletzung Rechtsverletzung ist. Im Gegen—
satz zum alten Recht, das eine Verpfändung der Ehre kannte, ist das Recht auf Ehre
unverzichtbar. Der Verfügung ist es grundsätzlich nicht entzogen. Es kann teilweise
verwirkt werden (oben 8 26). Besonders erworbene Ehrenrechte unterliegen nicht bloß