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II. Zivilrecht.

der Verwirkung, sondern auch dem Verzicht. Dagegen sind sie regelmäßig unübertragbar.
Doch gibt es vererbliche und selbst (mit einem Grundstück oder einem Geschäft, vgl.
Seuff. XLVI Nr. 46) veräußerliche Ehrenrechte.
Soweit aus besonderen Zuständen (z. B. Geburts- oder Berufsstand) eine eigentüm—
liche Rechtsstellung im Privatrecht folgt, entsprechen ihnen Zustandsrechte (Statusrechte).
Eine eigenartige Klasse der Persönlichkeitsrechte sind die Namenrechte. Am
Namen als dem äußeren Kennzeichen der Persönlichkeit besteht nach einem durch das
B.G.B. aufgenommenen Gewohnheitsrecht ein durch Klage gegen Bestreitung wie gegen
Anmaßung geschütztes Privatrecht. Den Schutz genießt sowohl der Familienname wie der
Vorname, aber auch der angenommene (Schriftsteller⸗ oder Künstler-) Name. Desgleichen
der Name einer Verbandsperson. Der kaufmännische Name hat als „Firma“ eine
besondere handelsrechtliche Ausgestaltung empfangen; er ist zwar nicht für sich, aber mit
dem kaufmännischen Geschäft veräußerlich und vererblich (ogl. Handelsrecht).
Verwandt mit den Namenrechten sind die Zeichenrechte. Uralter Zeit ent—
stammt die Verwendung eines figürlichen Zeichens, der „Marke“, als ständigen Zeichens
der Persönlichkeit. Die Marke diente in mannigfacher Weise als Personalzeichen (z. B.
beim Losen durch Einritzen in die Losstäbchen, bei Urkunden als Handzeichen), als Ver—
mögenszeichen (an Tieren, Häusern, Waren mit Bedeutung für den Eigentumsbeweis,
die Besitzergreifung und die Besitzübertragung) und als Ursprungszeichen (von Künstlern,
Handwerkern, Kaufleuten). Das Recht an der Marke, das ursprünglich dem einzelnen
Volksgenossen zustand („Hausmarke“), wurde oft mit dem Grundbesitz verknüpft (,Hof—
marke“), oft auch zum Familienzeichen und zum Genossenschaftszeichen entwickelt. Mit—
unter war es veräußerlich. Es war als ein gegen Bestreitung und Anmaßung voll ge—
schütztes Privatrecht anerkannt. Seit dem 16. Jahrh. geriet das Markenrecht in Verfall,
ist aber bis heute nicht erloschen. Eine überaus bedeutungsvolle Erneuerung erfuhr die
Marke als gewerbliches Warenzeichen (vgl. das Handelsrecht). In ihrem Gebrauche
als Familienzeichen und als Koͤrperschaftszeichen wurde die Marke schon im Mittelalter
durch das Wappen ersetzt. Adlige und bürgerliche Familienwappen sind auch heute
zleich dem Namen geschützt, so daß ein Privatrecht auf Führung und auf Verbot der
Führung durch Unbefuügte besteht. Auch den Verbandspersonen aber gebührt ein aus—
schließliches Recht an ihren Wappen.
Zu den Persönlichkeitsrechten gehören ferner die Rechte, die ihrem Subjekt einen
zestimmten wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich gewährleisten. Das deutsche Recht
entwickelte mancherlei besondere Rechte auf Erwerbstätigkeit mit Ausschluß anderer.
Solche Rechte, die man Monopolrechte nennen kann, beruhen teils auf staatlichem
Regal und daraus fließender Verleihung, teils auf Privilegien. Sie kommen besonders
als Realrechte oder als Rechte von Verbandspersonen vor. Dahin gehören die aus—
schließlihen Gewerbeberechtigungen, von denen die Zunftprivilegien völlig beseitigt
sind, dagegen einzelne staatliche Gewerberegale und manche Realgewerbegerechtigkeiten
noch vorkommen. Ferner die Bann- und Zwangsrechte, die dem Berechtigten
ein ausschließliches Recht auf Kundschaft im Bannbezirk und daher ein Verbietungsrecht
gegen Befriedigung bestimmter wirtschaftlicher Bedürfnisse bei anderen (zum Teil sogar
ein Recht auf Abnahme einer bestimmten Menge von Erzeugnissen) gewähren; diese
Rechte, unter denen das Recht der Bannmühle, der Brauereizwang, der Brennereizwang
und der Kelterbann die verbreitetsten waren, sind teils aufgehoben, teils für ablösbar
erklärt und können durch Rechtsgeschäft nicht neu begründet werden; soweit aber landes—
rechtlich ältere Bannrechte fortbestehen (E. G. a. 74), ergreifen sie auch die im Bannbezirk
neu entstehenden Betriebe (R. Ger. XXXIX Nr. 86). Endlich die ausschließlichen An—
eignungsrechte an gewissen herrenlosen Sachen (davon im Sachenrecht). Im übrigen
gilt heute der Grundsatz der Gewerbefreiheit, demzufolge das Recht zu beliebiger
wirtschaftlicher Erwerbstätigkeit Ausfluß der privatrechtlichen Persönlichkeit ist und
nur vom öffentlichen Recht her beschränkt wird. Durch den Erfolg eines Gewerbe—
betriebes aber entsteht ein Inbegriff von Persönlichkeitsgütern (Kundschaft, Geschäftsbeziehungen,
 Ruf, Vertrauen), der seines Vermögenswertes wegen mit dem Geschäft ver—