4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 477

erbt und veräußert wird und zwar keinen Schutz gegen Schädigung durch freien Wett—
bewerb genießt, wohl aber in den Schutzvorschriften gegen Anmaßung oder Unterdrückung
durch unlauteren Wettbewerb sich als privatrechtlicher Bestandteil des Persönlichkeitsbereiches
 bewährt (davon im Handelsrecht).
Reich entfaltet sind auf deutschrechtlicher Grundlage die Persönlichkeitsrechte aus
geistiger Schöpfung: die Urheberrechte und das Erfinderrecht. Sie bilden heute
eine besondere Rechtsprovinz.
Ein Persönlichkeitsrecht, das noch um Anerkennung ringt, ist das Recht am
eigenen Bilde. Schon meldet sich auch ein Recht an der eignen Stimme an.
Literatur: Gareis, in Buschs Archiv XXXV ISGff. Kohler, Jahrb. f. Dogm. XVIII
129 ff. 251 ff., Busch Arch. XLVII 167 ff. Gierke, D.P.R. I8 81ff. Maschke, Die Persönlich⸗
keitsrechte, insbesondere jm bürgerl. R. Th. J 1902. — Gareis, Das Recht am menschlichen Körper,
in der Konigsberger Festgabe für Schirmer, 1900, S. 80 ff. — S. Levi, Vorname und Familien⸗
name im Recht, 1888. Kohlerx, Das Individualrecht als Namenrecht, Arch. f. b. R.V77 ff.
s. Fischer, ebenda VI 806 ff. M. Isaac, Der Schutz des Ramens nach den Reichsgesetzen, 1899.
R. Suüpfle, Das Namenxecht nach dem B.G.B., 1899.“ A. Manes, Das Recht des Pfeudonyms,
i899. A gichelfen, Die Hausmarke, 1888. Homeyer, Die p und Hofmarken, 1870.
G. Lastig, Markenrecht u. Zeichenregister, 1888. Kohler, Das echt des Markenschutzes, 1884.
F. Danpimenn Das Wappentecht, 1886. — Keyßner, Das Recht am eignen Bilde, 1896.
G. KCohn, Neue Rechtsgüter (Das Recht am eignen Ramen, Das Recht am eignen Bilde), 1902. —
Dazu die im Handelsrecht angegebene Literatur iber Warenzeichen und über Schutz gegen unlauteren
Welsbewerb, sbowie die Literatur über Urheber- und Erfinderrecht.

Drittes Buch.

Sachenrecht.

Kapitel J. Die Sachen.

8 38. Die Sachen als Gegenstände des Sachenrechts. Gegenstände des Sachen—
rechts sind zunächst die körperlichen Sachen. Das deutsche Recht hat aber in umfassendem
Maße das Sachenrecht auf unkorperliche Sachen erstreckt. Insbesondere stellte es zahl⸗
reiche dauernde Gerechtigkeiten (namentlich auch Persönlichkeitsrechte und darunter viele mit
zugleich öffentlichrechtlichen Inhalt) als „liegenschaftliche Gerechtigkeiten“ den Grundstücken
zleich. Solche selbständigen Gerechtigkeiten sind auch heute Gegenstände des Immobiliar—
sachenrechts. Gewisse dingliche Rechte (Nießbrauch und Pfandrecht) sind auch an anderen
ankörperlichen Sachen möglich.

839. Sacharten. Das deutsche Recht verstattete der ungleichartigen Beschaffen⸗
heit der Sachen einen sehr viel größeren Einfluß auf das daran bestehende Recht, als
das römische Recht. Es erhob demgemäß gewisse natuͤrliche Unterschiede der Sachen zu
rechtlichen Unterschieden und bildete andererseits von der Rechtsordnung her besondere
Rechtseigenschaften von Sachen aus. Im Zusammenhange damit kenni es Rechts—
handlungen, die darauf gerichtet sind, einer Sache eine besondere juristische Eigenschaft
zu verleihen.
J. Unbewegliche und bewegliche Sachen. Der Unterschied beweglicher
und unbeweglicher Sachen, für den die deutsche Rechtssprache die Ausdrücke liegendes Gut
Liegenschaft) und Fahrnis (fahrende Habe) hatte, spaltete das gesamte Sachenrecht in
zwei gesonderte Systeme, wirkte aber auch in das Schuld⸗-, Familien⸗ und Erbrecht
hinein. Durch das römische Recht zurückgedrüngt, in den Landesrechten erhalten, hat
die germanische Auffassung neuestens gerade in diesem Punkte einen Siegeszug zu ver⸗
zeichnen. Die deuischtechtliche Unterscheidung knüpfte an den natürlichen Gegensatz an.