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II. Zivilrecht.

Doch traten durch Rechtssätze Verschiebungen ein, indem manche Sachen allgemein oder
in bestimmten Beziehungen verliegenschaftet oder entliegenschaftet wurden. So wurden
Seeschiffe und wertvolle Sachinbegriffe dem Liegenschaftsrecht unterworfen; auch heute
zilt für Seeschiffe und größere Flußschiffe in wichtigen Beziehungen Liegenschaftsrecht.
Andererseits erhielt sich für Häuser auch nach ihrer festen Verbindung mit Grund und
Boden und zum Teil auch für Pflanzen die Behandlung als Fahrnis („Was die Fackel
oerzehrt, ist Fahrnis“), bis allgemein die Zurechnung des „stehenden Guts“ zum
liegenden Gut durchdrang. In gewissem Umfange (besonders im Familienrecht) waren
auch rechtsgeschäftliche Ver- und Entliegenschaften anerkannt (erhalten im französ. R.).
Endlich wurde die Unterscheidung auch auf unkörperliche Sachen ausgedehnt und so die
Einteilung des ganzen Vermögens in unbewegliches und bewegliches ermöglicht (Code
iv. a. 516, B. G. B. 8 1881).
II. Besondere Arten von Liegenschaften. Kraft natürlicher Beschaffenheit
sind Waldungen, Gewässer, Bergwerke u. s. w. einem Sonderrecht unterworfen, kraft
eines an ihnen begründeten Rechtsverhältnisses nehmen Lehen, Stammgüter, Rittergüter,
Bauerngüter (heute „Höfe“ und „Anerbengüter“) besondere Eigenschaften an. Teils auf
aatürlicher Beschaffenheit, teils auf rechtlicher Bestimmung beruht die Besonderheit der
öffentlichen Sachen. Sie stehen nach deutscher Auffassung im Eigentum (regelmäßig,
wie schiffbare Ströme, Landstraßen, Meeresufer und Häfen, des Königs oder Landesherrn,
 vielfach aber auch der Gemeinde oder einer Privatperson), das Privatrecht an
hnen wird aber durch die öffentlichrechtliche Bestimmung für den Gemeingebrauch zurück—
gedrängt. Doch wurde der Gemeingebrauch mehr und mehr durch die Ausbildung
oon Regalien eingeengt, die dem Staate gewisse Nutzungen vorbehielten. Auch die für
den kirchlichen Gemeingebrauch bestimmten Sachen sind nach der in das kanonisfche Recht
übergegangenen deutschen Auffassung Gegenstand eines nur durch die Zweckbestimmung
gebundenen Eigentums; so namentlich Kirchengebäude und Kirchhöfe, an denen auch eigen—
tümliche Privatrechte (Kirchstuhlsrecht, Erbbegräbnisrechte) vorkommen.
III. Besondere Arten von Fahrnis. Das deutsche Recht unterschied viel—
fach die Tiere („getriebenes“ oder „essendes Gut“) und die leblosen Sachen (,getragenes
Gut“, „Kisten? oder Schreinsgut“). Besondere Rechtssätze deutscher Herkunft gelten
für die unpfändbaren Sachen. Eine wichtige Sachart ist das Geld; die für das Geld
ausgebildeten besonderen sachenrechtlichen Sätze finden auch auf die Geldzeichen An—
wendung. Bewegliche Sachen sind auch die Urkunden; an ihnen aber wird das Sachen⸗
recht vielfach um des verbrieften Rechtes willen abgewandelt, ja nach dem B.G.B. (9 852)
rolgt das Eigentum und sonstige dingliche Recht an ihnen unbedingt dem verbrieften
Recht. Das umgekehrte Verhältnis aber besteht bei den Wertpapieren (unten 8 41).

8 40. Die Sachverbände. Das deutsche Recht kennt objektiv wirksame Sach—
oerbindungen.
J. Uberhaupt. Sachen sind zunächst die Sachin dividuen, wie sie durch
die Natur (z. B. Tiere), menschliche Herstellung (z. B. Geräte), künstliche Grenzziehung
(z. B. Grundstücke) oder Verkehrsanschauung (z. B, Mengesachen) bestimmt werden. Ein
Sachindividuum kann mannigfach zusammengesetzt sein, seine Bestandteile sind aber immer
nur Sachteile, nicht Sachen. Doch ließ das deutsche Recht besondere Rechte an Sach—
leilen zu. So beim Stockwerkseigentum (Geschoßeigentum) gesondertes Eigentum an
einzelnen Geschoßen oder Gelassen eines Bauwerks; so besonderes Eigentum an Gebäuden
oder anderen fest mit dem Boden verbundenen Werten; so besonderes Eigentum oder
doch dingliches Aneignungsrecht an stehenden Bäumen und hängenden Früchten. Auch
nach dem B. G. B. sind besondere Rechte an unwesentlichen Sachteilen (daher z. B. an
Flächenabschnitten eines Grundstücks) möglich. Nicht dagegen an wesentlichen Bestand—
deilen (Stockwerkseigentum kann nach E.G. a. 182 fortbestehen, aber nicht neu entstehen).
Doch gelten Gebäude und zum Teil auch Pflanzen unter Umständen nicht als Grund—
tücksbestandteile, sondern als selbständige Sachen (B.G. B. 8 95).