4. Gierke, Grundzuge des deutschen Privatrechts. 479

Sachindividuen können aber miteinander zu neuen Sachganzen verbunden sein,
die als solche selbständige Rechtsobjekte sind und den Gegenstand von einheitlichem
Sachenrecht bilden, während zugleich die Bestandteile Sachen für sich und daher aller
Rechtsschicksale von Sachindividuen fähig bleiben. Es gibt zwei Formen der Sach—
verbände.
I. Hauptsache und Zubehör. Mehrere Sachen können zu einem Sach⸗
ganzen verbunden sein, für das eine von ihnen als Hauptsache den herrschenden Bestand—
deil bildet, während die anderen als Zubehörstücke für den Dienst der Hauptsache be—
stimmt sind. Das deutsche Recht, dem das B.G. B. in den Hauptpunkten folgt, knüpft
an solche Zusammengehörigkeit nicht nur subjektive Wirkungen im Sinne der Willens—
auslegung, sondern objektive Wirkungen in dem Sinne, daß die Zubehörsachen von Rechts
wegen den sachenrechtlichen Schicksalen der Hauptsache folgen. Immer aber bleiben sie
Sachen für sich mit besonderen Eigenschaften und koönnen daher stets besonderen Rechts—
schidsalen unterworfen werden. Die Begründung und Aufhebung solcher Sachverbindung
vollzieht sich durch Rechtshandlungen, jedoch nur, insofern ein nach der Verkehrsanschauung
geeigneter Tatbestand verwirklicht wird. Im älteren deutschen Recht bestanden vor allem
mannigfaltig abgestufte Zugehörigkeitsverhältnisse der Grundstücke zueinander. Sie sind
weggefallen. Dagegen hat sich die Behandlung des Gutsinventars als Zubehör des
Landguts und des Gewerbeinventars als Zubehör des für den Gewerbebetrieb dauernd
eingerichteten Gebäudes erhalten. Bei sonstigem Gebäudeinventar stellte das deutsche
Recht eine Vermutung für Zubehöreigenschaft von allem auf, was „erd-, mauer⸗, niet—
und nagelfest“ ist. Der Begriff wurde im deutschen Recht auch auf unkörperliche Sachen
ausgedehnt. —*
III. Gesamtsache. Mehrere Sachen können zu einemSachinbegriff verbunden
sein, für den die Gesamtheit der verbundenen Sachen bestimmend ist. Die für das
aͤltere deutsche Recht sehr bedeutungsvolle Rechtsobjektivität einer solchen Gesamtsache ist
auch aus dem geltenden Recht, obschon das B.G. B. von ihr schweigt, nicht verschwunden.
Es gibt zwei Arten von Gesamtsachen (in der älteren Theorie wenig glücklich als uni—
—E—
1. Körperliche Gesamtsache ist ein als Sacheinheit behandelter Inbegriff
von körperlichen Sachen, wie ehemals das Heergewäte (die zur kriegsmäßigen Ausrüstung
gehörigen Sächen) und die Gerade (weibliche Kleidung, Schmuck und Hausrat), heute
das Warenlager, die Bibliothek, das Inventar, die Herde u. s. w. Soweit besondere
Rechtsverhältnisse am Sachganzen anerkannt sind, werden die ordnungsmäßig ausscheidenden
oder einverleibten Stücke ohne weiteres gelöst oder ergriffen. Doch gehen die besonderen
Rechtsverhältnisse an den Einzelsachen vor.
2. Unkörperliche Gesamtsache ist ein als objektive Einheit behandelter
Vermögensinbegriff. In gewissem Umfange wurde im deutschen Recht das Gesamt—
vermögen einer Person als Sacheinheit anerkannt (so bei der Vergabung und der Ver—
erbung). Vor allem aber bildete das deutsche Recht eine Fülle von Sondervermögen
aus, die den Gegenstand einheitlicher Rechte bilden. Der Begriff des Sondervermögens
ist auch für das heutige Recht von hoher Bedeutung. Beispiele sind das Lehnsvermögen,
das Stammgutsvermögen, die ehelichen Gütermassen, das Handelsvermögen, das Schiffs⸗
vermögen; ferner alles Gesellschaftsvermögen; schließlich überhaupt das Grundvermögen,
in stärkster Ausprägung die durch neuere Gesetze geschaffene „Bahneinheit“.
Literatur: H. Göppert, Ueber einheitliche, zusammengesetzte nund, Gesammtsachen, —1871.
Kohler, Zur iht — r Pertinenzen, A her wp — ff. P. Wäbner, Die Per⸗
tinenz im modernen Recht, 1899. Birkmeher Ueber das Vermögen im juristischen Sinn, 1879.

J A11. Die Verknüpfung von Rechten mit Sachen. Das deutsche Recht verknüpfte
in mancherlei Weise dergestalt Rechte mit Sachen, daß die Sachen als Rechtsträgerinnen
erscheinen und das Subjekt des Rechts bestimmen. Damit gewinnt das die Schicksale
der Saͤche bestimnade Senteht Macht üer das wie immer geartete Recht. Vor allem