II. Zivilrecht.
zehören hierher das liegenschaftsrechtliche Gebilde der Realrechte und das fahrnisrechtliche
Institut der Wertpapiere.
1. Realrechte (,subjektiv dingliche“ Rechte) sind Rechte, die mit einem Grund—
stück dergestalt verknüpft sind, daß ihr Sübjekt der jeweilige Eigentümer des Grundstücks
ist. Solche Rechte werden von allen sachenrechtlichen Schicksalen des Grundstücks mit—
ergriffen (nach bisheriger Auffassung als Zubehörungen, nach B.G.B. 8 96 als Bestand—
eile). Doch bedarf es zur Ausübung mitunter noch einer persönlichen Eigenschaft des
Berechtigten, bei deren Mangel dann das Recht ruht. Im älteren deutschen Recht
wurden namentlich öffentliche Rechte aller Art und mancherlei Persönlichkeitsrechte (auch
Standesrechte), aber auch dingliche und persönliche Vermögensrechte mit dem Grundbesiß
verknüpft. Heute kommen nach dem B. G. B. Dienstbarkeiten, Reallastberechtigungen und
dingliche Vorkaufsrechte, nach Landesrecht Gewerberechte, Bannrechte, Aneignungsrechte,
Bemeindenutzungsrechte, kirchliche Patronatsrechte und Kirchstuhlrechte, in Mecklenburg auch
noch Landstandschaft und Gutsobrigkeit als Realrechte vor.
II. Wertpapiere sind Urkunden, mit denen ein Recht seinem Bestande nach
verknüpft ist; das verbriefte Recht wird durch die Urkunde nicht nur bewiesen, sondern
st in ihr gewissermaßen verkörpert.
Die Wertpapiere wurzeln in der germanischen Geschäftsurkunde (oben 8 18), durch
deren Geben und Nehmen das beurkundete Recht begründet wurde. Aus ihr wurde ein
Wertpapier, wenn auch der fernere Bestand des Rechtes an die Urkunde geknüpft, ins—
besondere die Übertragung des Rechts von der Übergabe und die Ausübung von der
Vorzeigung der Urkunde abhängig gemacht wurde. Später entwickelten sich auch nicht—
konstitutive Urkunden (z. B. Aktien) zu Wertpapieren. Bei manchen Weripapieren ist
die translative oder die exerzitive Funktion unvollkommen ausgebildet.
Die Wertpapiere zerfallen in Rektapapiere, Orderpapiere und Inhaber—
papiere, je nachdem sie auf den Namen eines bestimmten Berechtigten und nur auf
hn oder auf den Namen eines Berechtigten und außerdem auf jede andere Person, die
oon ihm Order, haben werde, oder überhaupt nicht auf einen Namen, sondern auf jeden
Inhaber oder Überbringer (porteur) lauten. Die Orderklausel, die schon in fränkischer
Zeit begegnet, hatte in Deutschland die Form „oder dem getreuen Inhaber“, wurde aber
mehr und mehr in die romanische Form gegossen; bei manchen Wertpapieren (Wechsel,
Namenaktien) versteht sie sich von selbst. Das Inhaberpapier kommt im langobardischen
Recht seit dem 9. Jahrhundert als alternatives, seit dem 10. Jahrhundert als reines
Inhaberpapier, in Deutschland seit dem 18. Jahrhundert in beiderlei Gestalt vor; doch
ist das alternative Inhaberpapier allmählich verkümmert. Rektapapiere, Orderpapiere
und Inhaberpapiere weisen eine Stufenfolge in der Steigerung des Wertpapier—
gedankens auf.
Je nach der Beschaffenheit des verkörperten Rechts unterscheidet man personen-—
zechtliche, sachenrechtliche und obligationenrechtliche Wertpapiere; zur ersten
Gruppe gehören die Mitgliedschaftspapiere, zur zweiten die liegenschaftsrechtlichen Hypo⸗
theken-⸗ Grundschuld⸗ und Rentenschuldbriefe und die fahrnisrechtlichen Warenpapiere,
zur dritten die Forderungspapiere (in Form von Schuldscheinen oder von Anweisungen.
auf bestimmte oder unbestimmte Geldsummen oder auf andere Leistungen).
Immer aber folgt das Recht aus dem Papier dem Recht am Papier:
das Eigentum am Papier bedeutet zugleich Rechtszuständigkeit, Nießbrauch oder Pfand—
recht am Papier Nießbrauch oder Pfandrecht am verbrieften Recht, Besitz des Papiers
Möglichkeit der Rechtsausübhung. Somit entscheiden die für das Recht am Papier maß—
gebenden Regeln des Mobiliarsachenrechts zugleich über das Recht aus dem Papier,
verden aber gerade deshalb bei den einzelnen Arten der Wertpapiere mannigfach ab—
gewandelt.
Das vollkommene Wertpapier spielt schon bei der Begründung des Rechts eine
wesentliche Rolle. Das Recht entsteht erst in und mit dem Papier. Außerdem aber ist
nach der geschichtlich begründeten Vertragstheorie erforderlich, daß das Papier weggegeben

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