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und vom papiergemäß Berechtigten genommen ist. (Anders nach der Kreationstheorie,
nach der die Ausstellung der Urkunde das Rechtsverhältnis schafft.)
Das Papier ist ferner für die Ubertragung des Rechts unentbehrliches Mittel.
Beim Rektapapier aber muß, damit das Eigentum mit der Übergabe übergehe, ordnungsmäßige
 Rechtsabtretung hinzukommen. Beim Orderpapier genügt ein auf dem Papier
selbst in Schriftform vollzogener, abstrakt wirkender Übertragungsvermerk, das „Indossa—
ment“, das auch in blanco lauten kann. Beim Inhaberpapier reicht die Übergabe des
Papiers mit Übereignungswillen aus. Ahnlich verhält es sich mit Nießbrauchs- und
Pfandbestellung.
Die Ausübung des Rechts fordert beim vollkommenen Wertpapier Vorzeigung
des Papiers (,Präsentationspapier“) und ist bei vollständiger Erfüllung durch Aus—
händigung des Papiers bedingt („Einlösungspapier“). Ist daher das Papier abhanden
gekomnen oder vernichtet, so kann das Recht nicht ausgeübt werden. In erheblichem
Umfange jedoch wird durch Kraftloserklärung auf Grund eines gerichtlichen Aufgebots⸗
verfahrens geholfen (Entkörperung des Rechts und erforderlichenfalls Wiederverkörperung
in neuer Urkunde).
Der Besitz des Papiers ermöglicht wirksame Ausübung des Rechts durch den
Nichtberechtigten. Beim Rektapapier muß freilich der Besitzer nachweisen, daß er
der benannte Berechtigte ist oder von diesem ein Recht herleitet oder Vollmacht hat.
Vielfach aber ist der Aussteller nur berechtigt, nicht verpflichtet, die Legitimation des
Vorzeigers zu prüfen („Legitimationspapier“). Beim Orderpapier genügt die Legitimation
des Besitzers durch eine äußerlich formgerechte Kette von Indossamenten. Beim Inhaber⸗
papier ist ohne weiteres jeder Inhaber legitimiert.
Literatur: Brunner, Zux Rechtsgeschichte der rom. und german. Urkunde, Bd— L, 1880;
Die Werthpapiere, in Endemanns Handb. des gergesarrnns II 140. 6. des Maréz, La lettre de
foire à VYpres au XIIIC siôcle, 1801. H. H. Lehmann, Zur Theorie der e 1890.
Bruschôttini, Frattato dei titoli“ al portatore, 1888. Jacobi, Die ertpapiere des
bürgerlichen Rechts, 1901; dazu Pappenheim, Krit. V. Schr. XLIV 334 ff.

Kapitel II. Gewere, Vesttz und Grundbuchrecht.

g 42. Die Gewere. Das deutsche Sachenrecht wurde und wird vom Gedanken
der Puͤblizität beherrscht. Jedes Herrschaftsrecht an einer Sache muß, um voll wirksam
zu werden, in offensichtliche Erscheinung treten. Die gehörige sachenrechtliche Erscheinungs⸗
form aber ist, bis sie sich etwa als bloßer Schein erweist, mit selbständigen Rechtswirkungen
 ausgestattet.
AÄllgemeine sachenrechtliche Erscheinungsform ist im deutschen Mittelalter die Gewere
(französisch zaisine). Das Wort Gewere, das ursprünglich Bekleidung (vom got. vagjan,
althochdeutsch werjan) heißt und daher lateinisch mit vestitura (investitura wiedergegeben
wird, bedeutet zunächst die als Bekleidung mit der Sachherrschaft vorgestellte (daher auch
durch Bekleidungssymbole versinnlichte) Einführung in die Sachherrschaft, dann den hier⸗
mit hergestellten Zustand und endlich überhaupt jedes an einer Sache begründete Herrschafts⸗
verhältnis, das als formelles Rechtsverhältnis anerkannt ist. Die Gewere ist also das
Kleid, die allgemeine Form der Sächenrechte, zugleich aber ein vom materiellen Sachen⸗
recht verschiedenes selbstündiges Rechtsverhältnis, mit dem sich ein rechtswirksamer Schein
verknüpft. Sie zehrt nicht (wie Albrecht meinte) das materielle Sachenrecht ganz auf;
vielmehr steht dieses selbständig dahinter und bricht den Schein, wenn er sich als trü—
gerisch erweist. Sie ist aber auch nicht (wvie Heusler annimmt) nur das dem Recht
entsprechende tatsachliche Gewalwerhälinis (possessio), sondern (wie namentlich Huber
gezeigt hat) die als Rechtsverhältnis wirksame Erscheinungsform des Sachenrechts.
Darum konnte der Begriff der Gewere einem manniagfachen Differenzierungs—
prozeß unterliegen.
Gewere hat zunächst, wer sich tatsächlich als Herrn einer Sache erweist, indem er
sie nach Art selbständiger Rechtsausübung (nicht bloß als unselbständiger Verwalter oder
Eneyklopüdie der Rechtswifsenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. 1J. 31

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