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II. Zivilrecht.

Hausgenosse) beherrscht. Das ist leibliche Gewere (hebbende, brukende gewere,
aisine de fait). Schon hier aber spalten sich Liegenschaftsrecht und Fahrnisrecht. An
Liegenschaften äußert fich die Gewere im „Nutzen und Brauchen“; Gewere hat, wer das
Gut „in nutz und gelde“ hat, Früchte daraus bezieht, Zins davon empfängt, Dienste
davon entgegennimmt oder es sonst benutzt (z. B. das Haus bewohnt). Darum ist hier
mehrfache Gewere möglich; über der „lediglichen“ Gewere des unmittelbaren Besitzers
kann eine Gewere des Zins- oder Dienstherrn bestehen. An Fahrnis dagegen äußert
sich die Gewere im „Haben“, in leiblichem Gewahrfam. Doch erstreckt sich die Gewere
in einem Grundstück mittelbar auf die Fahrnis „in der Were“, soweit an ihr nicht be—
sondere Gewere besteht. Und das liegenschaftliche Geweresystem wird auf Vermögens—
zanze (z. B. die Erbschaft) und insoweit auch auf bewegliche Sachen als Vermögens—
bestandteile erstreckt.
Das Liegenschaftsrecht sonderte sich weiter vom Fahrnisrecht durch die Entwicklung
einer ideellen Gewere (saisine dé droit), die unabhängig von tatsächlicher Herrschaft
dem zugeschrieben wird, der kraft offenkundiger Berufung als Herr der Sache erscheint.
Solche Gewere gibt der Erbgang (Ie mort saisit le vif). Ebenso das Urteil. Sodann
vor allem die feierliche und förmliche Auflassung (unten 8 44). Endlich wird dem ge—
waltsam Entwerten trotz des Verlustes der leiblichen Gewere so lange, bis er sich ver—
schwiegen hat, noch Gewere zugesprochen.
Die durch Auflassung erworbene Gewere steigert sich zur rechten Gewere, wenn
sie Jahr und Tag ohne gerichtliche Anfechtung bestanden hat (Sachsensp. II a. 44 8.1).
Mit der Scheidung von Landrecht, Lehnrecht und Hofrecht trat der landrechtlichen
 Gewere des Herrn eine lehnrechtliche Gewere des Vasallen und eine hof—
recht liche Gewere des Bauern gegenüber. Schon zur Zeit der Rechtsbücher aber wurde
die Lehnsgewere, später auch die hofrechtliche Gewere zugleich vom Landrecht anerkannt
und geschützt.
Mehẽ und mehr wurde so überhaupt von der Eigengewere („ogenlike gewere“,
Sachsensp. J a. 44 8 3) dessen, der eine Sache als ihm gehörig beherrscht, die einer be—
zrenzten Rechtsherrschaft entsprechende beschränktere Gewere unterschieden; es gibt
lehnsche, Erbzins-, Leibzuchts⸗, Satzungs-, Pacht-, Mietsgewere, Gewere zu treuer Hand
und Gewere zu rechter Vormundschaft.
Endlich findet eine Gewere auch an unkörperlichen Sachen statt. Für liegen—
chaftliche Gerechtsame (oben 888) gilt das ganze Geweresystem. Aber auch an ding⸗
ichen Rechten, mit denen keine Sachgewere verbunden ist, wird eine Gewere anerkannt.
So namentlich an Zinsen und Renten.
Die Wirkungen der Gewere fließen aus dem Grundgedanken, daß die Gewere
eine rechtliche Vermutung für das in ihr erscheinende Recht begründet. Daraus erklärt
sich ihre defensive, offensive und translative Funktion.
Die Gewere dient der Rechtsverteidigung. Gewere soll, selbst wenn sie un—
rechtmäßig gewonnen ist („raubliche“, „diebliche“ Gewere), nur mit Urteil und Recht ge⸗
— Befugnis der
Selbstverteidigung. Aber auch gegen den gerichtlichen Angriff erleichtert sie die Rechts⸗
verteidigung, indem sie eine voͤrteilhafte Prozeßlage verschafft, insbesondere einen Beweis⸗
borzug begründet. Wer Gewere für sich hat, ist näher zum Beweise des Rechts. Steht
Bewere gegen Gewere, so entscheidet die stärkere Gewere. Stärkste Gewere ist die rechte
Gewere; wer sie für sich hat, kann die Rechtmäßigkeit seines Besitzes durch einfachen Eid
nach salfränkischem Recht sogar ohne Eid) erhärlen und braucht nicht auf seinen Ge—
währsmann zurückzugehen.
Die Gewere dient ferner der Rechtsverwirklichung. Sie gibt einen Anspruch
auf Verwirklichung des ihr entsprechenden Zustandes, zum Teil gegenüber einer schwächeren
Gewere durch Eigenmacht („Unterwinden“), zum Teil (wenn Urteil oder Auflassung zu
FZrunde liegt) durch gerichtliche Besitzeinweisung, im übrigen nur durch Klage, die aber
durch die Prozeßvorteile aus der Gewere erleichtert wird. So entspringt der ideellen
hewere ein Rufpruch auf Herstellung (für den Entwerten auf Wiederherstellung) der