4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 483

leiblichen Gewere. Die anwartschaftliche Gewere gibt beim Eintritt der Bedingung, von
der ihre Verwirklichung abhängt, Bemächtigungs- und Klagerecht. Die infolge Weggabe
der Sache ganz oder teilweise ruhende Gewere begründet, sobald das Besitzrecht erledigt
ist, eine Klage auf Rückgewähr; diese Klage um anvertrautes Gut geht aber nur als
Liegenschaftsklage gegen jedermann, dagegen als Fahrnisklage nur gegen den Empfänger
(„Hand wahre Hand“). Endlich gibt auch frühere Gewere, sobald sie unfreiwillig ver—
loren ist, eine Klage auf Herausgabe der Sache; diese Klage aus unfreiwillig verlorener
Gewere geht auch als Fahrnisklage gegen jedermann.
Die Gewere dient schließlich der Rechtsübertragung. Die Übertragung von
Gewere ist das allgemeine Mittel für die Ubertragung oder Begründung von Sachen—
recht. Hier aber spalten sich Liegenschaftss und Fahrnisrecht, indem dort mehr und mehr
die Übertragung ideeller Gewere entscheidend wurde (vgl. unten 8 44), hier die Ein—
räumung leiblicher Gewere erforderlich ist. An sich ist die Gewere nur Mittel der
Rechtsübertragung, so daß der Rechtserwerb durch Rechtsmangel beim Vorgänger gehindert
wird. Allein in erheblichem Umfange wohnt der Gewere Legitimationskraft inne, ver⸗
möge deren sie formelle Verfügungsmacht im Verkehr gibt. Während daher einerseits,
wer Recht übertragen will, Gewere haben muß, wird anderseits, wer dem von der Ge—
were erweckten Schein traut, in seinem Rechtserwerb geschützt. Er erlangt zunächst die
Gewerevorteile, zuletzt aber möglicherweise, trotz Mängel im Recht des Vorgangers, das
Recht selbst. Im Liegenschaftsrecht heilt die „rechte Gewere“ insoweit, als sie die Ver—
schweigung der Anfechtungsrechte bewirkt, Mängel des Rechtstitels. Im Fahrnisrecht
unt der Satz „Hand wahre Hand“ den Erwerber vor der Verfolgung der Ansprüche
Dritter.
Alle Gewere ist gerichtlich geschützt. Das deutsche Recht kannte aber keine
besonderen Besitzschutzklagen, fondern behandelte die Frage, wem die Gewere und welche
Gewere jedem gebührt, als eine im Hauptverfahren um das Gut zu entscheidende Vor—
frage. Dabei galten zahlreiche Beweisregeln, die im allgemeinen darauf beruhen, daß
ältere Gewere als foribestehend angenommen wird, bis ihre Verdrängung durch jüngere
Gewere erwiesen ist (in zweifelhaften Fällen enischeidet Befragung der Umsassen oder
Gottesurteil oder wird die Gewere gleich geteilt). Hauptzweck der Vorentscheidung über
die Gewere ist Gewinnung der richtigen Prozeßlage; zugleich aber kann vorläufige tat—
sächliche Herstellung oder Wiederherstellung des der anerkannten Gewere entsprechenden
Zustandes verlangt werden.

Literatur: Albrecht, Die Gewere als Grundlage des älteren deutschen Sachenrechts, 1828.
Stob be, Art, Geweren“ in Ersch und Grubers Enchtlopädie. Heusler Die Gewere, 1878.
E. Huber, Die Bedeutung der Gewere im deutschen Sachenrecht, 1894.

8 43. Der Besitz. Mit dem römischen Recht drang die römische Besitzlehre in
Deutschland ein. Obschon aber selbst der Name der Gewere verschwand, ging das System
der Gewere keineswegs unter. Vielmehr war die Lehre von der possessio schon in der
italienischen Doktrin unter Aufnahme germanischer Gedanken umgebildet und erfuhr in
Deutschland weitere Verwandlungen. Im gemeinen Recht siegte dann freilich seit Sa—
oignys berühmter Schrift über den Besitz in vielen Punkten eine romanistische Gegen⸗
stroͤmung. Aber in den Partikularrechten hatten sich die deutschrechtlichen Einwirkungen
verfestigt. Und das Sachenrecht des B.G. B. in dem das deutsche Publizitätsprinzip zu
neuem Leben erweckt ist, läßt sich ohne Wiederanknüpfung an die Gewere gar nicht ver—
stehen. Rur setzt im heutigen Recht der Besitz, da sein Begriff von der possessio abstammt,
 nicht die ganze, sondern nur die leibliche Gewere fort. Was von der ideellen
Gewere fortlebt, steft im Grundbuchrecht (unten 8 48). J
Der Begriff des Besitzes umfaßt gleich dem der Gewere heute nicht nur den
—— sondern jede tatsachliche Sachhereschaft, die als selbständige Rechtsausübung
auftritt. Erkannte schon das Preußische Landrecht jede selbstnühige Inhabung als („un⸗
pollstandigen“) Besit an, so stempelt das BiGlB. auch die selbstandige Verwaltungs—
inhabung zu echtem Besitz und schreibt nur dem Junselbständigen Verwalter bloße De—
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