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II. Zivilrecht.

tention für den Besitzer zu. Gleichzeitig aber sieht das B. G.B. in der über dem Lehn—
besitz ( Nutzungs-, Pfande, Pacht-, Miets-, Leihes, Verwahrungsbesitz u. s. w.) sich betätigenden
Oberherrschaft des Besitzherrn wahren Besitz (sog. „mittelbaren Besitz“), kennt also gleich
dem deutschen Recht mehrfachen Besitz (möglicherweise vielfach abgestuften Unter— oder
Oberbesitz) an derselben Sache. Im Gegensatz zum deutschen Recht gilt dies nicht bloß
für Liegenschaften, sondern auch für Fahrnis. Dagegen hat das B. G. B. die auf deutsch—
rechtlicher Grundiage im gemeinen Recht und in den großen Gesetzbüchern vollzogene
Ausdehnung des Rechtsbesitzes auf alle sich in dauernder Ausübung bewährenden Rechte
nicht aufgenommen, schränkt vielmehr in Anlehnung an das römische Recht den Besitzschutz
 auf den Servitutenbesitz ein.
Seinem Wesen nach ist der heutige Besitz gleich der Gewere ein Rechtsverhältnis.
Er wird durch Rechtshandlungen und in erheblichem Umfange durch Rechtsgeschäfte (Besitz—
verträge) erworben und verloren und bildet den Gegenstand einer Rechtsnachfolge. Der
Besitz kann übertragen werden und geht gemäß dem partikularrechtlich fortgepflanzten
Prinzip der Vererblichkeit der Gewere von selbst auf den Erben über (B.G.B. 8 857).
Unter den Wirkungen des Besitzes entstammt seine Bedeutung für die Ersitzung
aus dem römischen Recht. Daß der Besitz gegen eigenmächtige Entziehung oder Störung
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gemein. Römaschen Ursprungs aber sind die aus den possessorischen Interdikten ent—
vickelten besonderen Besitzschugklagen. Allerdings wurden sie durch die Ausgestaltung des
possessorium ordinarium mit seiner Bevorzugung des älteren Besitzes (neben dem das
posssessorium summariissimum zum Schutz des jüngsten ruhigen Besitzes eingeführt
wurde) und durch die auf Grund des kanonischen Rechts entwickelte Spolienklage, die
nan aͤuch dem selbstnützigen Detentor gab und bei jedem unfreiwilligen Besitzverlust zu—
ließ, stark germanistisch umgebildet. Allein wenn in Partikularrechten und besonders im
preußischen Recht die ordentlichen Besitzklagen vollständig in deutsche Besitzrechtsklagen
zus älterem Besitz gegen jeden Schlechterberechtigten umgewandelt wurden, so wurde im
gemeinen Recht ihr lange erschütterter rein possessorischer Charakter wiederhergestellt.
Auch das B.G.B. regelt die Ansprüche aus Entziehung oder Störung des Besitzes als
reine Besitzschutzansprüche, die es nur dem veränderten Besitzesbegriff anpaßt, und schließt
Einreden aus dem Recht auf Besitz grundsätzlich aus.
Daneben aber legt das B.G.B. dem Besitz eine Wirkungskraft für Verteidi—
zung und Durchseßung des in ihm erscheinenden Rechts selbst bei. Diese
formale sachenrechtliche Kraft des Besitzes ist, rein deutschen Ursprungs. Darum eignet
sie auch nur dem Fahrnisbesitz, während im Liegenschaftsrecht die entsprechenden Funktionen
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der durch den Besitz begründeten Vermutung für ein ihm entsprechendes Eigentum oder
zingliches Recht, die nur gegenüber dem, der den Besitz unfreiwillig verloren hat, ver—
agt (B. G.B. 8 1006). Zweitens in der auch bei bloß persönlichem Besitzrecht dem Be—
siter zustehenden Einrede gegen den Herausgabeanspruch des Eigentümers (8 986 Abs. 2).
Drittens in der mit der alten Fahrnisklage aus unfreiwillig verlorener Gewere überein—
stimmenden Klage aus früherem Besitz, die als Besitzrechtsklage auf endgültige Heraus—
zabe der abhanden gekommenen Sache geht und nur am besseren Besitzrecht des gegen—
wärtigen Besitzers oder an eigenem bösgläubigem Besitzerwerbe scheitert (8S 1007).
Hinsichtlich der Rechts Ubertragung hat der Besitz bei Fahrnis die Bedeutung
der Gewere als Übertragungsmittel von Eigentum und dinglichem Recht und ihre
Legitimationskraft übernommen, während bei Grundstücken auch hier der Grundbuch—
eintrag die Gewerefunktion fortsetzt.

Literatur: Bruns, Das Recht des Besitzes im Mittelalter und in der Gegenwart, 1848.
Delbrück, Die dingliche Klage des deutschen Rechts, 1857. Cosack, Der Besitz des Erben, 1871.
O. Gierke, Die Bedeutung des Fahrnißbesitzes für streitiges Recht, 1897.

8 44. Die Form des Liegenschafisverkehrs im deutschen Recht. Die Durchführung
des Puͤblizitätssystems im Liegenschaftsverkehr äußerte sich seit alter Zeit darin, daß