4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 485

die UÜbereignung von Grundstücken an eine feierliche und öffentliche Übertragung der
Gewere gebunden war. Der Veräußerungsvertrag gibt nur einen Anspruch auf Über—
eignung. Aus der Fort- und Umbildung dieses Gedankens entsprang der gesamte
Formalismus des Liegenschaftsrechts.
J. Ursprünglich fand die Übereignung auf dem Grundstücke selbst vor zu—
gezogenen Gemeindezeugen statt. Sie zerfiel aber in zwei verschiedene Handlungen. Die
erste von ihnen ist die Sala (traditio), die als feierliche, mit „Hand und Mund“ (d. h.
mit Sinnbildern und deutenden Worien) vollzogenene Willenserklärung einen dinglichen
Vertrag darstellt. Sie setzt sich zusammen aus der Gabe (UÜbereignungserklärung unter
Darreichung einer aus dem Boden gehobenen Scholle), der symbolischen Investitur (Be—
kleidung des Erwerbers mit dem Handschuh oder einem anderen Herrschaftszeichen, 3. B.
Messer) und der Auflassung (der Verzichtss oder Räumungserklärung, der resignatio
oder dem se exitum dicere des Veräußerers, bei den Franken durch Wurf von Halm
oder Stab als eflfestucatio, bei den Sachsen durch Gelübde mit gekrümmten Fingern
vollzogen). Als zweite Handlung schloß sich unmittelbar die Gewere (vestitura) an, die
gleichfalls feierliche Einführung in den leiblichen Besitz; wollte der Erwerber nicht im
uͤnmittelbaren Besitz bleiben, so gehörte zur Vollwirksamkeit des Besitzwechsels die ihn
offenkundig machendẽ sossio triduans (unmitltelbarer Besitz durch drei Tage und drei Nächte).
II. Fortbildung. Die Fortbildung knüpfte daran an, daß die Salung vom
Grundstücke an einen anderen öffentlichen Ort (bei Traditionen an die Kirche oft in die
Kirche) verlegt wurde. Dabei trat neben die volksrechtlichen Formen die traditio per
cartam (durch Hinlegen und Aufnehmen der Geschäftsurkunde). Vor allem aber wurde
die Vergabung vor Gericht (zuerst vor dem Königsgericht) üblich. Sie schließt mit einem
Urteil, daß die Gabe recht und redlich geschehen sei, mit einem richterlichen Aufgebot
der AÄnfechtungsberechtigten und mit der richterlichen Bestätigung („Friedewirken“).
Hieraus fließen besondere Vorteile. Der Erwerber erlangt das Gerichtszeugnis und auf
Verlangen eine Gerichtsurkunde; er hat einen urteilsmäßigen Anspruch auf Besitzeinräumung
 und erforderlichenfalls auf gerichtliche Besitzeinweisung; er erzielt endlich
den sofortigen Ausschluß aller Anfechtungsberechtigten, die zugegen waren und schwiegen,
nach Jahr und Tag aber die rechte Gewere und den Ausschluß der übrigen Anfechtungs⸗
berechtigten, sofern sie nicht wegen eines Hinderungsgrundes sich erst später verschweigen.
Zuerst im sachsischen Recht (Sachsensp. Ta. 52 8 1) und dann auch sonst wurde die
gerichtliche Auflassung zur alleinigen landrechtlichen Übereignungsform erhoben. Mit
dieser Umbildung Hand in Hand ging die immer kräftigere Ausbildung der ideellen
— deren UÜbertragung nun die Kraft der dinglichen Rechtsänderung völlig an
ich zog.
iII. Verzweigung. Die Übereignungsform erfuhr entsprechende Abwandlungen,
wenn nicht volles, sondern beschränktes (insbesondere bloß anwartschaftliches oder rück
fälliges) Eigentum übertragen werden sollte; gibt der Veräußerer nicht alles Recht auf,
so bleibt die Auflassungserklärung weg; hat der Erwerber schon Gewere, so bedarf es
keiner Investitur. Mit der Verselbständigung der begrenzten dinglichen Rechte bildeten
sich besondere gerichtliche Bestellungs- und Übertragungsformen für diefe aus. Aber
auch die liegenschaftlichen Gerechtigkeiten und Vermögensinbegriffe wurden der Auf⸗
lassung zugänglich. — Gegenüber der landrechtlichen Auflassung entwickelten sich ferner
beson dere Formen des dinglichen Rechtsgeschäfts in anderen Rechtskreisen: die lehnrechtliche
Investitur vor dem Lehnsͤgericht, der hofrechtliche Empfang vor dem Hofgericht, die Über⸗
tragung fürstlicher Herrschaften mit besiegelter Urkunde vor dem Reichsgericht, die stadt⸗
rechtliche Fertigung vor dem Rat.
iV. Verbindung mit den öffentlichen Büchern. Die zukunftreichste
Neubildung war die Verbindung, die zuerst in den Städten und dann auch auf dem
Lande die Auflassung mit dem Institut der Grundbücher (oben Z 13) einging. Schon
früh trug man sowohl den Eigentumswechsel wie die Belastungen der Grundstücke in die
Grundbücher ein. Anfänglich nur des Beweises wegen. Äber schon im Mittelalter
wurde vielfach die Eintragung' zur wesentlichen Schlußhandlung, so daß nun die dingliche