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Rechtsänderung sich durch Auflassung (oder sonstigen dinglichen Vertrag) und Ein—
tragung vollzog.
V. Entwicklung seit der Rezeption. Seit der Rezeption galten die
römischen Sätze, nach denen an unbeweglichen wie beweglichen Sachen Eigentum durch
Tradition auf Grund eines Titels übertragen, dingliches Recht aber durch bloßen Ver—
trag begründet wird, als gemeines Recht. Allein fast überall in den Partikularrechten
lebte die gerichtliche Handlung beim Grundstücksverkehr fort, meist in Verbindung mit
einer Bucheintragung oder doch mit gerichtlicher Prüfung und Bestätigung. Vielfach
freilich schrumpfte sie zu bloßer gerichtlicher Form des Veräußerungsvertrages zu—
sammen. Anderswo hielt man zwar an der Übereignung durch Tradition fest, ließ
aber eine Belastung von Grundstücken mit Hypotheken nur im Wege der gerichtlichen
Bestellung und Eintragung in ein Hypothekenbuch zu, so daß nur der eingetragene
„Bucheigentümer“, er aber auch, wenn er nicht der „wahre Eigentümer“ ist, das Grund—
stück belasten, dagegen nur der wahre Eigentümer es veräußern kann. Dieses im einzelnen
sehr ungleich ausgestaltete System der Hypothekenbücher wurde vielfach (in Preußen seit
der Hyp.O. v. 20. Dez. 17883, in Bayern 1822, in Württemberg 1825) allgemein ein—
zeführt. Zum Teil auch in den Gebieten des französischen Rechts in Verbindung mit dem
französischerechtlichen Eigentumsübergange durch bloßen Vertrag (so in Baden schon 1809),
während der Code eivil an die Um- und Einschreibung im Grundbuch nur gewisse Vor—
teile knüpft. Es gab aber auch Gebiete, in denen sich das reine deutsche Recht erhielt,
so daß Übereignung wie Belastung an gerichtliche Handlung gebunden blieb. Bisweilen
ohne eigentliche Grundbücher, wie in Bremen (so noch Erbe- und Handfesten⸗O. v. 1833
u. 1860) und im gemeinen Sachsenrecht (Ubereignung durch „Allodialinvestitur“), meist
aber in Verbindung mit vollem Grundbuchsystem, wie in Lübeck, Hamburg und
anderen Städten, in Teilen von Mecklenburg, Hannover, Schleswig, Holstein u. s. w.
Die grundsätzliche Rückkehr zu diesem System vollzog zuerst das sterr. G. B. (neues
Ges. v. 25. Juni 1871), dann die Gesetzgebung einzelner deutscher Staaten (sächs. Ges.
v. 1848 u. sächs. GB., thüringische, mecklenb. nassau. und hess. Ges.) und schweizerischer
Kantone. Vor allem aber in erweitertem Umfange das preuß. Ges. v. 5. Mai 1872,
das allmählich mit Abwandlungen in alle Provinzen (außer Nassau) eingeführt und in
anderen Staaten nachgebildet wurde. Hier wurde namentlich das dingliche Rechtsgeschäft
wieder vom obligatorischen Vertrage, mit dem es vielfach vermischt worden war, los—
gelöst und bei der Übereignung als „Auflassung“ formell ausgestaltet. Auf der Grund—
lage des preußischen Rechts ruht das B.G.B. (&amp; 873- 992) nebst der Reichsgrund—
hzuchordnung.

I. Zivilrecht.

Literatur: Stobbe, Die Auflafssung im deutsch. R., Jahrb. f. Dogm. XII 1837 ff. Haiß,
Traditio und investitura, 1876. Sohm, Zur Geschichte der Auflassung, 1879. Bewer, dala,
traditio, vestitura, 18860. Aubert, Grundbögernes Historie, 18927 P. Rehme, Das Lübecker
Oberstadtbuch, 1895.

8* 45. Das Grundbuchrecht. Mit der Erhebung des Grundbuchrechtes zum ge—
meinen deutschen Recht ist das Liegenschaftsrecht durchweg dem Publizitätsprinzip unter—
stellt. Die Grundbücher werden als oͤffentliche Bücher von den Grundbuchämtern (in
der Regel den Amisgerichten, partikularrechtlich aber auch von anderen Staats- oder
Gemeindebehörden) geführt. Ihre Einrichtung ist in den Grundzügen reichsrechtlich ge—
regelt, im einzelnen aber landesrechtlich ungleich gestaltet. Abgesehen von gewissen (be—
sonders öffentlichen und fiskalischen) Grundstücken, die vom Buchungszwange befreit sind,
wird jedes Grundstück und jede liegenschaftliche Gerechtigkeit (in der Regel auf einem
besonderen Blatt) gebucht. Die Eintragungen bei den einzelnen Grundstücken erfolgen
auf Antrag, ausnahmsweise auch von Amts wegen. Die Prüfung erstreckt sich nur auf
die formellen Voraussetzungen (Konsensprinzip). Für den durch Versehen angerichteten
Schaden haftet der Staat (oder die Gemeinde) mit Vorbehalt des Rückgriffes gegen den
schuldigen Beamten.
Der Bucheintrag hat sachenrechtliche Bedeutung. Er bestimmt den