4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 487

Grundstücksbestand, so daß Veränderungen der Sacheinheit erst durch Ab- und, Zu—
schreibungen zu stande kommen. Er ist ferner erforderlich, damit eine rechtsgeschäftliche
Anderung der dinglichen Rechtslage eintrete. Doch hat er diese Wirkung nur zusammen
mit einem dinglichen Rechtsgeschäft, das im Falle der Eigentumsübertragung ein als
Auflassung formalisierter dinglicher Vertrag, in den Fällen der Begründung, UÜber⸗
tragung, Belastung oder Anderuͤng eines begrenzten dinglichen Rechts ein formfreier
dinglicher Vertrag, im Falle des Eigentumserwerbes durch Aneignung eine Aneignungserklärung
 und in den Fällen der Aufgabe des Eigentums oder eines anderen Rechts ein
dinglicher Verzicht ist. Das dingliche Rechtsgeschaͤft ist abstrakt und wirkt unabhängig
von Dasein oder Gültigkeit eines rechtlichen Grundes. Fehlt es aber, oder ist es nichtig,
so kommt trotz der Einkragung die Rechtsänderung nicht zu stande, entsteht vielmehr nur
ein mit dem wahren Recht nicht übereinstimmender buchmäßiger Schein. Soweit eine
Rechtsänderung, weil sie auf nicht rechtsgeschäftlichem Wege erfolgt ist oder für rechts—
geschäftliche Anderungen eine Ausnahme gilt, ohne Eintragung eintritt oder Verfügungsbeschrͤnkungen
 (auch bei gebundenen Guͤtern) oder ältere Rechtsverhältnisse in Frage
stehen, ist der Bucheintrag regelmäßig erforderlich, um der dinglichen Rechtslage Wirksam—
keit gegen gutgläubige Dritte zu verschaffen. Der Bucheintrag bestimmt ferner den Rang
der eingetragenen Rechte. Er schließt endlich das Erlöschen der dinglichen Rechte durch
Vereinigung mit dem Eigentum aus.
Der Bucheintrag begründet aber zugleich ein selbständiges Formalrecht, das
nach Art der ideellen Gewere des deutschen Rechts dem materiellen Sachenrecht gegen—
über wirksam wird. An sich geht freilich, wenn das Grundbuch mit der dinglichen
Rechtslage nicht übereinstimmt, das wahre Recht dem buchmäßigen Scheine vor. Allein
zunuͤchst entsteht aus der Eintragung oder Löschung eines Rechts eine Vermutung für
dessen Bestand oder Nichtbestand. Sodann und vor allem hat kraft des öffentlichen
Glaubens des Grundbuchs der buchmäßige Schein eine formale Legitimationskraft, so daß,
wer im rechtsgeschäftlichen Verkehr auf die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Grund—
buchs vertraut, den sachenrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Erfolg erzielt, den er er—
warten durfte. Nur böser Glauͤbe (nicht auch, wie meist bisher, Unentgeltlichkeit des
Erwerbes) schließt diesen Erfolg aus. Der wahrhaft Berechtigte erleidet damit einen
entsprechenden Rechtsverlust und behält nur möglicherweise einen persönlichen Anspruch
auf Wiederherstellung oder Schadensersatz aus unerlaubter Handlung oder aus un—
gerechtfertigter Bereicherung (den Bereicherungsanspruch auch gegen den Erwerber, falls
dieser unentgeltlich erworben hat). Endlich findet, während der Bucheintrag das in ihm
erscheinende Recht regelmäßig gegen Ersitzung und Verjährung schützt, auf Grund einer
unrichtigen Einiragung in Verbindung mit dreißigjährigem Besitz eine Buchersitzung, auf
Grund einer unrichtigen Löschung oder Nichteintragung eine Buchversitzung statt.
Als Sicherungsmittel gegen die Gefahren, die das formale Buchrecht für das
materielle Recht birgt, dient die Eintragung von Schutzvermerken. Das B. G. B. kennt
die „Vormerkung“, die einem persönlichen Anspruch auf dingliche Rechtsänderung ding—
liche Wirksamkeit verleiht, und den , Wiberspruch“, der zu Gunsten eines durch Unrichtig—
keit des Grundbuches gefährdeten dinglichen Rechts den öffentlichen Glauben des Buches
außer Wirksamkeit setzt, auch die Buchersitzung hemmt, die Buchversitzung hindert.
Wer durch unrichtigen buchmäßigen Schein in seinem Recht bedroht ist, hat einen
unverjährbaren dinglichen Berichtigungsanspruch gegen alle Beteiligten. Die Be⸗
richtigung wirkt zurück, kann aber natürlich die inzwischen auf Grund des öffentlichen
Glaubens des Buches eingetretenen Rechtsänderungen nicht wegschaffen. Zu unterscheiden
von Unrichtigkeiten des Buches sind einerseits nichtige Einträge, die überhaupt wirkungs⸗
los sind und von Amts wegen gelöscht werden können, andererseits unbegründete, aber
richtige Einträge, die nur einen persönlichen Anspruch auf Beseitigung mit Wirkung
ex nuno erzeugen.