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II. Zivilrecht.

Kapitel III. Das Kegenschaftsrecht.
Abschnitt J. Das Eigentum.
8 46. Geschichte und Wesen des deutschen Grundeigentums. Dem deutschen Recht
war von je der Begriff des Eigentums als des materiellen Herrschaftsrechts über eine
Sache bekannt: eine Sache ist jemandes „eigen“, sie ist „res sua“, er ist ihr „Herr“.
Doch wurde der Begriff nicht abstrakt, sondern konkret als Inbegriff der an der Sache
möglichen Machtbefugnisse gefaßt. In vorgeschichtlicher Zeit nur auf Fahrnis angewandt,
wurde seit der festen Ansiedlung der Eigentumsbegriff auch auf Grund und Boden
erstreckt. Allein das Grundeigentum blieb seinem inneren Wesen nach vom Fahrniseigentum
 verschieden. Es fehlte sogar ein gemeinsamer Gattungsname („eigen“ und
„erbe“ hieß nur das Grundeigentum). Mit dem römischen Recht drang dessen abstrakter,
bom Gegenstande unabhängiger Eigentumsbegriff ein; seine Anwendung auf das Grund⸗
eigentum leistete wesentliche Dienste bei der Umgestaltung aller wirtschaftlichen und
sozialen Verhältnisse. Allein nur allmählich und niemals vollständig drang die Gleich⸗
sttellung durch; bis heute trennt eine tiefe Kluft das Grundeigentum vom Fahrniseigentum.
Die deutsche Grundeigentumsordnung beruhte auf der Verwirklichung der Boden—
herrschaft in den beiden einander ergänzenden und durchdringenden Formen des (genossen⸗
schaftlichen oder herrschaftlichen) Gemeinschaftseigentums und des Sondereigen—
tüms. Unter dem Einflusse des römischen Rechts wurde das Grundeigentum (auch das
des Staats und der andern öffentlichen Verbände) grundsätzlich zu Individualrecht. Aber
es erhielten sich und es bildeten fich neu deutschrechtliche Formen des Gemeinschaftseigentums,
 die das Eigentum sozialrechtlich umbilden (8 48).
Das deutsche Grundeigentum schloß gleichzeitig private und öffentliche
Sachherrschaft (Grundvermögen und Grundherrschaft) ein. In wachsendem Maße
nahm es öffentliche Rechte und Pflichten auf, die hierdurch „patrimonial“ wurden, zu—
gleich aber die Entwicklung des Grundeigentums zu reinem Privatrecht hinderten. In
heuerer Zeit wurde die öffentlichrechtliche Bodenherrschaft als Gebietshoheit vom Eigentum
gesondert. Das Eigentum wurde Privatrecht. Doch blieben zunächst zahlreiche publi—
zistische Befugnisse als Patrimonialrechte mit dem Grundeigentum verknüpft; erst die
aeuesie Zeit beseitigte sie bis auf einzelne Trümmer. Andererseits blieb das Grund⸗
eigentum in höherem Maße als das Fahrniseigentum öffentlichrechtlich beschränkt. Die
ällere Theorie schrieb sogar dem Staate ein „dominium eminens“ am Boden zu. Heute
darf die öffentliche Sachherrschaft nicht als eine Art des Eigentums aufgefaßt, wohl
aber muß beachtet werden, daß sie, da jedes Grundstück zugleich ein Teil des vaterländischen
Bodens ist, die private Sachherrschaft daran in feste Schranken weist und im Kollisionsfall
 überwindet (8S 49 a. E., 8 80)
Das deutsche Grundeigentum verband mit dem vermögensrechtlichen Inhalte
einen personenrechtlichen Inhalt; es bestimmte je nach seiner Beschaffenheit Stand
und Beruf, gab Amt und Pflicht, war eine soziale Position. Unter dem Einflusse des
römischen Rechts wurde es reines Vermögensrecht. Aber sein Persönlichkeitswert wirkt
auch heute auf das Vermögensrecht abwandelnd ein und ruft vor allem bei den gebundenen
Gülern Rechtssätze hervor, die dem Gedanken Ausdruck geben, daß die Grundstücke nie—
mals Waren sind, sondern Familienheimat und Berufsstätte.
Ursprünglich kannte das germanische Recht nur ein einziges Sachherrschaftsrecht,
 das aber mehr oder minder vollständig sein konnte; es gab lebenslängliches oder
fest befristetes, unveräußerliches oder beschränkt veräußerliches, freies oder belastetes, an—
wartschaftliches und rückfälliges (aufschiebend oder auflösend bedingtes) Eigentum. So
erschienen die begrenzten dinglichen Rechte als Eigentumsformen (Nießbrauch, Pfandrecht)
oder Ausflüsse von Eigentumsverteilung (Dienstbarkeiten, Reallasten). Mit der Ent—
wicklung der Leiheverhältnisse zweigten sich vom „Eigen“ die mehr und mehr als dinglich
anerkanuten Leihbefitzrechte des Lehnrechts, des Hofrechts und endlich auch des Land⸗