4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 489

rechts ab („Lehn“, „Erbe“ u. s. w.). Allmählich verselbständigten sich dann in allen
Rechtskreisen dem Eigen gegenüber auch begrenzte dingliche Rechte Ceeibzucht,
Satzung, Wartrecht, Dienstbarkeiten, Reallasten u. s. w.). Ihre Zahl war unbegrenzt,
die Bilbung neuer Typen stets möglich. So trat eine außerordentliche Zersplitterung
der Sachherrschaft ein.
Das deutsche Recht bildete nunmehr einen begrifflichen Gegensatz zwischen
dem Eigentum und den anderen Sachenrechten aus. Damit wurde zugleich
das Recht schärfer von seinem Gegenstande abgehoben; während ursprünglich das Wort
— Jahrh. das Wort „eigenschaft“ oder
egendom“ (ähnlich „lehnrecht“* neben „lehen“ u. s. w.) auf. Allein immer erscheinen
das Eigentum und die anderen Sachenrechte als gleichartig und gleich unmittelbar; diese
anderen Rechte ergreifen entweder gleichfalls die Sache im ganzen und sind dann eigen⸗
tumsähnliche Rechte (Lehen, Erbzinsrecht u. s. w., zum Teil auch „eigen“ genannt),
oder sie sind auf Teilherrschaft gerichtet und gelten dann als verselbständigte Eigentums⸗
splitter. Hiermit hängt es zusammen, daß das Eigentum durch Abtrennung von Herr—
schaftsrechten sich mindert und, ungleich dem „elastischen“ römischen Eigentum, Abstufungen
erleidet; das vollkommene Eigentum heißt echtes, durchschlachtiges, lauteres, lediges,
volles, freies Eigentum; das Eigentum ist nicht echt, wenn es nicht ursprünglich, nicht
ledig, wenn es verliehen, nicht voll, wenn es durch Absplitterung geschwächt, nicht frei,
wenn es belastet ist. Mit dem römischen Recht drang dann die Unterscheidung von
Iinium und iura in re aliena ein. Allein einerseits erhielten sich im „geteilten Eigentum“
mehrfache auf die Sache im ganzen gerichtete Herrschaftsrechte (8 47), andererseits
blieben die begrenzten dinglichen Rechte verselbstaͤndigte Eigentumssplitter. Auch ihre
unbegrenzte Zahl erhielt sich im gemeinen Recht und in den Partikularrechten (besonders
im preuß. Recht, nach dem jedes persönliche Recht durch Sachbesitz oder Grundbucheintrag
dinglich wird). Doch vollzog sich in neuester Zeit eine fortschreitende Konzentration des
Eigentums durch Beseitigung der Eigentumszersplitterung. Das B.G. B. läßt für die
Zufunft nur noch die Entstehung bestimmter Arten von Rechten an Grundstücken zu,
immerhin aber einer größeren Zahl, als sie das römische Recht kennt.
Wahrend im Mittelalter alles Grundeigentum mannigfach gebunden war (durch
Familien-, Nachbar⸗, Gemeindes, Herrens und Königsrecht), wurde zuerst in den Städten
und allgemein durch die neuere Gesetzgebung die Freiheit des Grundeigentums
grundsählich verwirklicht. Aber unser Grundeigentum hat niemals den Charakter eines
aͤbsoluten Rechtes angenommen; es trägt Schranken in sich und ist mit Pflichten durch—
mischt. Und es gibt Rechtsinstitute, die ein gebundenes Eigentum begründen.
Der Begriff des Eigentums wurde im Mittelalter auch auf das Herrschaftsrecht
an unkörperlichen Sachen erstreckt. Hieran hielten neuere Gesetzbücher fest Preuß.
L.R. I. 881, sterr. G.B. 8 8538). Das B.G. B. vermeidet diesen Sprachgebrauch.
Literatur: Arnol'd, Zur Geschichte des Eigenthums in den deutschen Städten, 1861. Rosenthal,
 Zur Geschichte des Eigenthums in der Sladt Würzburg, 1868. Des Marez, Etude sur la
propriete forcie dans les villes du moyen àâge, 1898.

8 47. Das geteilte Eigentum. Um die mittelalterlichen Leiheverhältnisse, bei
denen mehrere ein die Sache im ganzen ergreifendes Herrschaftsrecht hatten, mit dem
römischen Recht in Einklang zu setzen, entvickelten die Glossatoren und Postglossatoren
die Theorie eines neben dem dominium directum des Herrn bestehenden dominium utile
des Besitzers. Man berief sich hierfür auf die in den Quellen dem Emphyteuta und
Superfiziar gewährte actio in rem utilis, aus der ein ius utuls folge. Diese Theorie
nahm man, da man unmöglich allen Vasallen und Zinsbauern ein bloßes ius in re
aliena zuschreiben konnte, in Deutschland auf, gestaltete sie aber im Sinne der Unter—
scheidung von „Obereigentum“ und „Untereigentum“ oder „nutzbarem Eigentum“ um.
Der Begriff des geteilten Eigentums ging in die Reichsgesetze, die gemeinrechtliche Praxis
und die Landesgesehe uͤber und hat sich trotz der Bekämpfung durch die neuere Juris—
prudenz, die ihn fur logisch unmöglich erklärte, im positiven Recht erhalten. Er ist eben