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II. Zivilrecht.

zwar mit dem römischen, nicht aber mit dem deutschen Eigentumsbegriff unvereinbar. Bei
geteiltem Eigentum steht das volle Eigentum nur dem Ober- und Untereigentümer zu—
sammen, jedem von ihnen für sich aber ein Befugnisinbegriff zu, der die Sache im
ganzen ergreift und als selbständig vererbliches, veräußerliches und vindizierbares Eigen—
tum gilt, auch durch Wegfall des anderen Rechtes zu Volleigentum wird. Das geteilte
Eigentum ist indes, nachdem es seine große historische Mission der Wiederaufteilung
des in den Händen weniger zusammengeflossenen Grundeigentums erfüllt hat, im größten
Teile Deutschlands durch gesetzliche Verwandlung des Untereigentums in Volleigentum
beseitigt. Dabei wurde vielfach seine Neubegründung für die Zukunft verboten. Das
B.G. B. kennt es nicht, läßt es aber auf den dem Landesrecht vorbehaltenen Gebieten da,
wo es noch anerkannt ist, unberührt.
8 48. Das gemeinschaftliche Eigentum. Das deutsche Recht kannte von je,
schuf stets von neuem und bewahrte bis heute zahlreiche Formen von kollektivem Eigen—
tum, die weder eine ausschließliche Sachherrschaft einer juristischen Person noch ein in
gesonderte ideelle Anteile der Teilhaber zerlegtes Miteigentum darstellen. Die roma—
nistische Theorie zwängte sie in die eine oder andere Kategorie. Die Germanisten aber
stellten seit Ende des 17. Jahrhunderts — es war dies ihr erster Versuch selbständiger
Begriffsbildung — den Zwischenbegriff eines deutschrechtlichen Gesamteigentums (eon-Jominium
 juris Germaniei) auf, der auch auf die Gesetzbücher einwirkte. Man kon—
struierte es teils als condominium plurium in solidum, wobei sich das Recht eines
jeden auf die ganze Sache erstrecke (so Justus Veraciust i. J. 1681 für die Bam—
berger eheliche Guͤtergemeinschaft), deils als Eigentum der zur „persona moralis“* ver—
hundenen Gesamtheit (so das Naturrecht). Die neuere romanistische und romanisierende
germanistische Jurisprudenz verwarf den Begriff. Er bedarf aber nur der Läuterung,
die ihm die deutschrechtliche Genossenschasts- und Gemeinschaftslehre verschafft hat. In
der Tat gibt es (auch nach dem B.G.B.) neben dem Miteigentum nach Bruchteilen, bei
dem das Eigentum als solches in frei verfügbare Anteile zerfällt, echtes Gemeinschafts—
eigentum (an Grundstücken, Gerechtigkeiten, besonders auch an einem Sondervermögen
als solchem). Es ist aber entweder genossenschaftliches Gesamteigentum, bei dem die
Eigentumsbefugnisse teils bei einer Verbandsperson konzentriert, teils in Sonderrechte der
Mitglieder zerstreut sind, oder Gemeinschaftseigentum zur gesamten Hand, bei dem die
Eigentumsbefugnisse teils der zur Personeneinheit verbundenen Gesamtheit, teils den
einzelnen Gemeinern zustehen. Das Nähere bestimmt dort die Genossenschafisverfassung,
hier die Ordnung der personenrechtlichen Gemeinschaft.
Literatur: Oben zu 5 80 u. 834. Duncker, Das Gesammteigenthum, 1848.

8 49. Erwerb und Verlust. Die älteste Erwerbsart von Grundeigentum war
Aneignung durch die Volksgesamtheit und Zuteilung an engere Verbände und
Einzelne. Die Zuweisung durch den König oder Landesherrn (regelmäßig mittels Er—
teilung einer öffentlichen Urkunde) blieb im Frankenreich und später in den Kolonisationsgebieten
 ein wichtiger Erwerbsgrund. Die Aneignung von herrenlosem Lande wurde an
königliche Zustimmung gebunden und galt später als staatliches Vorrecht. Gegenüber
dem in das gemeine Recht übernommenen römischen Prinzip der Aneignungsfreiheit
hielten Landesrechte (so auch preuß. und französ. Recht) am ausschließlichen Aneignungs—
recht des Staates fest. Das B.G. B. erhebt dies zu gemeinem Recht, läßt aber Landes—
rechte, nach denen das Aneignungsrecht dem Gutsherrn oder der Gemeinde zusteht (schle—
sisches „Auenrecht“), unberührt. Der Eigentumserwerb erfolgt erst durch Eintragung.
Dem Aneignungsrecht unterliegt auch verlassenes Land; das Eigentum wird aber nur
durch Verzichtserklärung und Eintragung verloren.
Die rechtsgeschäftliche Ubertragung des Eigentums erfolgt durch ding⸗
lichen Vertrag und Eintragung (oben 88 44—-48); die Willenseinigung muß hier als
„Auflassung“ bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile mündlich vor dem Grundbuchamt
(nach Landesrecht auch vor einer anderen Behörde oder einem Notar) erklärt werden und