4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 491

verträgt weder Bedingung noch Befristung. Das Eigentum an buchungsfreien und nicht
gebuchten Grundstücken geht nach allen Ausfuͤhrungsgesetzen zum B. G. B. durch bloße Einigung
in öffentlich beglaubigter Form über
Eine Ersitzung von Grundeigentum ist nach dem B. G.B. nur noch als Buch—
ersitzung und überdies nach dreißigjährigem Besitz auf Grund Ausschlusses des eingetra—
genen Sigentümers und Eintragung des Besitzers (8 927) möglich.
Eigentumserwerb ohne Eintragung erfolgt in den Fällen einer Gesamt—
nachfolge (Erbgang, Eintritt ehelicher Gütergemeinschaft, Anwachsung bei gesamter Hand
u. Jwd, durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung und durch gesetzliche Übertragung
(Reichsges. v. 28. Mai 1878, Landesgesetz nach E.G. 4. 126).
Dazu tritt der Eigentumserwerb durch Enteignung (Erpropriation), die seit
dem M.auf deutschrechtlicher Grundlage als besonderes Rechtsinstitut ausgebildet und
durch Landesgesetze naͤher geregelt ist. Die Enteignung ist ein staatlicher Eingriff in das
Sachenrecht, durch den im öffentlichen Interesse Eigentum übertragen oder belastet oder
ein Recht am Grundstück beseitigt, dem Erwerber aber, sei dies der Staat selbst oder ein
anderer Unternehmer, die Verpflichtung zu voller Entschädigung des Enteigneten auferlegt
 wird. Ihrem rechtlichen Wesen nach ist die Enteignung ein in geordnetem Ver—
fahren vollzogener rein öffentlichrechtlicher Akt, der aber privatrechtliche Wirkungen hat.
Daͤs Eigentum geht mit der endgültigen staatlichen Willenserklärung (Enteignungs⸗
beschluß) über. Der Entschädigungsanspruch und die geleistete Entschädigung treten als
Surrogat an Stelle des entzogenen Sachenrechts. Besondere Enteignungsarten sind im
Agrarrecht (meist mit Entschädigung in Land), Deichrecht, Bergrecht, städtischen Baurecht,
Wegerecht u. s. w. ausgebildet.

S 50. Inhalt des Grundeigentums. Das Eigentum gibt die vollste Sachherrschaft,
die das Privatrecht kennt, ist aber an Grund und Boden und in erhöhtem Maße an
bestimmten Arten von Grundstücken einer Fülle gesetzlicher Schranken unterworfen. Diese
Beschränkungen gehören teils dem öffentlichen Recht, teils dem Privatrecht an. Gemischter
Natur sind die Regalien (unten 8 51).
Zu den öffentlichrechtlichen Beschränkungen gehören die dem Landes⸗
recht vorbehaltenen Beschränkungen der Verfügung (Veräußerung, Teilung, Vereinigung
und Belastung, E.G. a. 115, 117, 119) und die reichs⸗ und landesrechtlichen Beschrän—
kungen der Eigentumsausübung kraft Militärhoheit, Gewerbepolizei, Baupolizei, Landes⸗
kulturpolizei, Wassers, Wege-, Forste, Berghoheit u. s. w., die den Eigentümer bald zum
Unterlassen eines gewissen Gebrauchs, bald zur Duldung gewisser Eingriffe, bald zu
einem positiven Tun verpflichten.
Privatrechtliche Beschränkungen entspringen in Ansehung der Verfügung
aus dem Sonderrecht der gebundenen Güter, in Ansehung des Gebrauches teils aus den
hier besonders bedeutungsvollen allgemeinen Eigentumsschranken, wie dem Schikaneverbot
(durch welches das in deutschen Quellen oft ausgesprochene Verbot des „Neidbaus“ gedeckt
wird) und dem Wegfall des Ausschließungsrechts gegenüber einem durch Nothilfe gerecht⸗
fertigten Eingriff (K 904), teils aus besonderen Sätzen des Liegenschaftsrechts. Zu den
letzteren gehört der gegenüber dem römischen Recht durchgedrungene Satz, daß der Eigen⸗
tuͤmer Einwirkungen nicht verbieten kann, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen
werden, daß er an der Ausschließung kein Interesse hat (B.G.B. 8 905). Insbesondere
aber gehören dazu die Sätze des Nachbarrechts.
WBas Nachbarrecht, das in der nachbarlichen Gemeinschaft wurzelt, begründet
mit den Beschränkungen des einen Eigentums zugleich Erweiterungen des anderen Eigen⸗
tums. Die ihm entspringenden Ansprüche auf Dulden, Unterlassen oder Tun des je—
weiligen Eigentumers des Nachbargrundstücks sind privatrechtlicher Natur. Sie sind aber
keine besonderen Dienstbarkeiten (Legalservituten“) oder Reallasten, sondern gesetzliche
Eigentumsbestandteile. Unser heutiges Nachbarrecht ist nur zum kleineren Teil römischen,
zum größeren Teil deutschen Ursprungs; es ist mannigfach uͤngleichartig ausgestaltet und
auch im B.G. Rnus teilveise nheilich geregelt. Dem deutschen Recht entstammen ins—