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II. Zivilrecht.

besondere: 1) Die Verpflichtung zur Duldung unerheblicher oder nach der örtlichen Lage
gewöhnlicher unwillkürlicher Immissionen (B.G.B. 8 906). 2) Die landesrechtlich fest—
gehaltene Verpflichtung, bei Bauten und anderen Anlagen (auch Baumpflanzungen) oder
doch bei lästigen Anlagen einen bestimmten Abstand von der Grenze einzuhalten. 8) Das
landesrechtliche Fenster⸗ und Lichtrecht, das einerseits gegen das Verbauen der seit 10 Jahren
hestehenden Lichtöffnungen, andererseits gegen die Anlage neuer Lichtöffnungen in Wänden
an der Grenze Schutz gewährt. 4) Das allgemeine Recht auf den Notweg (B.G. B.
38 917- 918). Verwandt sind die landesrechtlich festgehaltenen Rechte, beim Pflügen
zuf dem Nachbargrundstück zu wenden (Anwenderecht) und beim Bauen das Gerüst auf
das Nachbargrundstück zu stellen (Leiterrecht) und es zu bewerfen (Hammerschlagsrecht).
5) Das Überhangsrecht auf Entfernung und Aneignung überhängender Zweige und das
Überfallsrecht auf überfallende Früchte des Nachbarbaumes (Recht des „Anrieses“; „wer
den bösen Tropfen genießt, genießt auch den guten“); vgl. B.G.B. 88 910 u. 911.
6) Das Überbaurecht, demzufolge der Nachbar einen versehentlichen Grenzüberbau, falls
er nicht rechtzeitig widersprochen hat, gegen Entschädigung dulden muß (B. G.B. 88912 -
916). 7) Das Grenzrecht mit gegenseitiger Abmarkungspflicht und gesetzlichen Gemein—
schaftsverhältnissen an Grenzeinrichtungen (B.G.B. 88 919 -928).
Literatur: Hesse, Die Rechtsverhältnisse zwischen Grundstücksnachbarn, 2. Aufl. 1880. H. Beck,
Die Rechtsverhältüisse zwischen benachbarten Grundstücken, 1890. Haidlen, Landwirthschaftliches
Nachbarrecht in Württ. 1893. Theiler, Das Nachbarrecht des Kantons Schwyz, 1900. Fahne,
Das e und Lichtrecht, 18410. A. Menzel, Das Recht des Nothwegs, 1806. A. B. Schmidt,
Das Recht des Ueberhangs u. Ueberfalls, 1886. M. Wolff, Der Bau auf fremdem Boden, ins—
besondere der Grenzüberbau u. s. w., 1900.

Abschnitt II. Die Regalien und ihre Nachwirkungen.
8 51. Die Regalien. Als „iura regalia“ bezeichnete man ursprünglich alle dem
Könige vorbehaltenen Rechte. In bunter Mischung wurden so in der Constitutio
Pridérici J de Reégalibus von 1158 die königlichen Rechte in Italien aufgezählt. Sie
fand Aufnahme in das langobardische Lehnrechtsbuch (II F. 56) und gewann auch in
Deutschland Einfluß. Die Regalien kamen jedoch durch Verleihung vielfach in die Hände
bdon Fürsten (den Kurfürsten wurden die meisten schon in der Goldenen Bulle allgemein
zugesprochen), Städten und Grundherren. Später konzentrierten sie sich bei den Landes—
herren.
Infolge der patrimonialen Auffassung der Staatsgewalt wurden die Regalien
hauptsächlich von der nutzbaren Seite her angesehen und auch bei der Ausbildung des
Territorialstaatsrechts seit dem 16. Jahrhundert unter fiskalischen Gesichtspunkten be—
jandelt und vermehrt. Zugleich aber diente der Begriff der Regalität, um die staatliche
Fürsorge für das gemeine Wohl durchzusetzen. Dies führte, seitdem die Staatsgewalt
aus dem Begriff der „maiestas“ (Souveränität) abgeleitet wurde, zur Unterscheidung
der dem Staat seinem Begriff nach zustehenden höheren Regalien (Regalia maiora oder
essentialia) und der von ihm besonders erworbenen niederen Regalien (Regalia minora
oder accidentialia). Jene nannte man auch „Majestätsrechte“ oder „wesentliche Hoheitsrechte“,
 diese „nutzbare Regalien“ und endlich allein noch „Regalien“. Doch rechnete
man zu den letzteren immer noch manche echten Hoheitsrechte. Erst im 19. Jahrhundert
drang die scharfe Sonderung der Regalien sowohl von den rein öffentlichen Hoheitsrechten,
die in der Staatsgewalt begrifflich enthalten sind, wie von den rein privaten fiskalischen
Rechten, die der Staat aus gleichen Titeln wie eine Privatperson erworben hat, all—
mählich durch.
Heute sind Regalien nur solche Rechte, die an sich einen privatrechtlichen Inhalt
haben, jedoch kraft eines Satzes des öffentlichen Rechts ausschließlich dem Staate zustehen.
In dem Regal verbindet sich mit der „Regalhoheit“, die dem Staate auch ohne das
Regal zustehen würde und dieses überlebt, die Regalherrlichkeit“, die dem Staate die
Substanz eines nutzbaren Rechts gewährt und sich in vorbehaltenen Nutzungen und im
Heimfallsrecht äußert. Die Regalherrlichkeit ist unübertragbar; eine Befreiung von ihr