4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 493

kann nur durch besonderen Rechtssatz (Privileg) eintreten. Dagegen kann die Regal—
nutzung Privatpersonen überlassen werden und den Inhalt besonderer Privatrechte bilden.
Fruͤher wurden aus dem Regal, hauptsächlich durch Verleihung oder Unvordenklichkeit,
selbsiandige ,Regalgerechtigkeiten“ abgeleitet. In neuerer Zeit wird die Regalnutzung
auch verpachtet.
Als Arten der Regalien kommen, da viele ältere Regalien verschwunden oder in
reine Hoheitsrechte übergegangen sind (z. B. Fremdens, Juden-, Holl-, Münzregal), haupt⸗
sächlich noch Gewerberegale und grundherrschaftliche Regalien in Betracht. Die ersteren
(bei uns Post- und Telegraphenregal, früher Salzhandels-, Spielkartenregal u. s. w., im
Auslande Tabaks- und Branutweinregal) gewähren dem Staate eine ausschließliche Ge⸗
werbeberechtigung (oben 8 86). Die grundherrschaftlichen Regalien behalten dem Staat
nutzbare Befugnisse vor, die uͤrsprünglich im Grundeigentum enthalten waren, dann aber
diesem gegenüber verselbständigt sind. Schon im Mittelalter in reicher Fülle entwickelt und
später unter Zuhilfenahme der Lehre vom dominium eminens und vom staatlichen Recht
auf herrenlose Sachen vermehrt, sind sie in neuerer Zeit vielfach beseitigt und durch
bloße Hoheitsrechte ersetzt. So ist z. B. an Stelle des Wegeregals bloße Wegehoheit ge—
treien. Aber zum Teil bestehen sie noch, und zum anderen Teil wirken sie nach. Ins—
besondere hängt die Gestaltung des Wasserrechts, des Forste und Jagdrechts und des
Bergrechts mit der Regalienlehre zusammen.

8 52. Das Wasserrecht. Das deutsche Recht hat hinsichtlich der Rechtsverhältnisse
an fließenden Gewässern ein besonderes Wasserrecht ausgebildet, das auf intensiver Ein⸗
schrankung des Privatrechts durch öffentliches Recht und des Sonderrechts durch Gemein⸗
schaftsrecht beruht. Das Wosserrecht, das dem Landesrecht vorbehalten ist (E. G. a. 65),
ist in einzelnen Staaten kodifiziert, in Preußen dagegen noch nicht einheitlich geregelt.
ffentliche Gewässer (im Zweifel alle schiffbaren) stehen im Eigentum des
Staates, sind aber grundsätzlich dem gemeinen Gebrauch unterworfen. Der gemeine Ge⸗
brauch wird aber durch mancherlei Regalien eingeengt. So finden sich das Flößereiregal,
das Fährregal und das Mühlenregal mit daraus abgeleiteten Flößerei-, Fähre und
Mühlengerechtigkeiten. Ferner gilt überwiegend das Fischereiregal, aus dem alte Fischerei—
gerechtigkeiten (oft von Genossenschaften) abstammen. Doch hat sich daneben mitunter die
gemeine Fischerei (im Sachsensp. J.a. 28 84 noch vorausgesetzt) erhalten, die aber
neuerdings meist (z. B. in Preußen) in Gemeindefischerei verwandelt ist, bisweilen auch
ein Fischereirecht der Anlieger ausgebildet. Gemein ist die Fischerei im offenen Meer.
Dagegen besteht (in Pommern und Westpreußen im Meere und am Strande, in Ost⸗
preußen auch im Binnenlande) ein Bernsteinregal. Soweit Gemeingebrauch stattfindet,
unterliegt er der Regelung und zum Teil auch der Belastung mit öffentlichen Abgaben
kraft staatlicher Hoheitsrechte; Sondergebrauchsrechte, die den Gemeingebrauch einengen,
können durch staatliche Verleihung begründet werden. Allgemein ist die Fischerei durch
Fischereiordnungen geregelt, um der Fischverwüstung vorzubeugen; zum Teil werden
wangsweise Fischereigenossenschaften für gemeinsamen Schutz oder auch für gemeinsame
Benutzung von Fischwässern gebildet.
Privatgewässer gehörten einst regelmäßig zur Allmende und waren zum Ge—
brauch der Gemeindegenossen bestimmt. Gewisse Rutzungen (Schöpfen, Tränken, bis⸗
weilen auch die Fischerei) sind gemein geblieben. Im uͤbrigen ist das Eigentum der
Uferanlieger durchgedrungen. Doch erstrecken sich manche Regale auch auf Privatgewässer.
Und allgemein ist das Benutzungsrecht durch die Gemeinschaft der Anlieger beschränkt, so
daß die Benutzung des Wassers zur Bewässerung und als Triebkraft nur mit Rüchsicht⸗
nahme auf die Benutzungsrechte aller anderen stattfinden darf.
Das Wasserrecht wirkt beschränkend auf das Eigentum am u fer ein; die Ufer
öffentlicher Gewasser sind mit der Pflicht zur unentgeltlichen Einräumung des Lein—
pfades für die Schiffahrt und zur gewöhnlichen Uferbefestigung belastet.
Besondere wahserrechtliche Arten des Eigentumserwerbes, die teils römischer,