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II. Zivilrecht.

teils deutscher Herkunft sind, finden nach Landesrecht (E. G. a. 65) an Anlandungen,
Inseln und verlassenen Flußbetten statt.
Endlich wirkt das Wasserrecht vereinigend und beschränkend auf das Grundeigentum
zurück, indem es Grundeigentümergenossenschaften mit Zwangsmitgliedschaft
und genossenschaftlicher Belastung der Grundstücke hervorruft. Uralt sind die früh von
den kommunalen Verbänden abgezweigten Deichgenossenschaften (Deichachten, Kooge)
zur gemeinsamen Abwehr einer Überschwemmungsgefahr durch Anlage und Unterhaltung
von Deichen. Sie wurden mehr und mehr (oft sogar unter Annahme eines „Deich—
regals“) verstaatlicht, sind aber heute wieder selbständige öffentliche Körperschaften unter
Staatsaufsicht. Den Mittelpunkt des vielfach sehr eigenartig ausgestalteten Deichrechts
bildet die als öffentliche Reallast auf den verbundenen Grundstücken ruhende Deichlast,
von der es keine Befreiung gibt („kein Deich ohne Land, kein Land ohne Deich“). Ihre
Verteilung erfolgte früher nach Deichstrecken („Kabel⸗“ oder „Pfanddeichung“, dabei ver—
möge des „Spatenrechts“ Landverwirkung durch Säumnis: „wer nicht kann deichen, muß
veichen“), in neuerer Zeit meist nach Kostenbeiträgen („Kommuniondeichung“). Ver—
vandt sind die alten Sielachten für Ent- und Bewässerung durch Siele (Abzugsanäle)
 und Schleusen. In neuerer Zeit ist die Bildung ähnlicher öffentlicher
Wassergenossenschaften mit Zwang gegen die Minderheit und Belastung der ver—
bundenen Grundstücke für Wassermeliorationen aller Art ermöglicht. In Preußen können
auch freie Wassergenossenschaften als private Vereine gebildet werden und durch
Eintragung in das Register für Wassergenossenschaften Rechtsfähigkeit erlangen.

Literatur: v. Pözl, Krit. V.Schr. Ju. XXII. Baron, Zeitschr. f. vergl. Rechtswiss. J
4. II. Randa, Das ösierreichische Wasserrecht. 1878. Nieberding, Wasserrecht u. Wasserpolizen,
2. Aufl. 1889. Hofacker, Das ene 1844. Dörfel, Das preußische Fischereirecht, 1887.
Th. Lewald, Die Adjacentenfischerei, 1888. Hackman, De jure aggerum, 1690. J. Gierke,
Die Geschichte des deutschen Deichrechts, Th. J 1901.

8 53. Das Forst- und Jagdrecht.
ĩ. Rechtsverhältnisse am Walde. Der Wald war einst Gemeingut teils
des ganzen Volkes, teils engerer Genossenschaften, und sein Gebrauch stand jedem Ge—
nossen offen. Der Volkswald wurde Königswald, der Gemeindewald wich vielfach grund—
herrlichem Wald, doch blieb der Gemeingebrauch grundsätzlich erhalten. Mehr und mehr
—
der Banngewalt eingeforstet und damit ganz oder teilweise der freien Benutzung ent—
zogen. Im späteren Mittelalter erstreckten sich die Einforstungen auch auf Gemeinde—
und Privatwaldungen; vielfach ging besonders das Waldeigentum der großen Mark—
zenossenschaften auf die Landesherren über, während den Markgenossen nur Servituten
blieben. Nach der Rezeption wurde sogar ein Forstregal behauptet. Drang auch dieses
nicht durch, so behauptete sich doch eine kräftige Forsthoheit, die im Interesse des Wald—
schutzes das Eigentum am Walde durch Forst- und Holzordnungen einschränkte. Im
19. Jahrhundert wurden diese Einschränkungen ermäßigt, doch wurde in den meissen
Staaten der Forstschutz nicht aufgegeben (vgl. bes. Bayr. Forstges. v. 28. März 1882).
In Preußen wurde 1814 das Waldeigentum völlig freigegeben, jedoch durch Gesetz vom
5. Juli 1875 eine Umkehr vollzogen. Hiernach besteht heute Privateigentum (des Staats,
einer anderen öffentlichen Verbandsperson oder einer Privatperson) am Walde, die Aus—
übung des Eigentums aber ist öffentlichrechtlich durch Bindung an forstmäßige Wirtschaft
und Verbot der Waldverwüstung (in Preußen wenigstens bei den für „Schutzwaldungen“
erklärten Strecken) beschränkt. Auch ist die Teilung von Genossenschaftswaldungen er—
schwert und die Bildung öffentlicher Waldgenossenschaften (für gemeinsamen Schuͤtz oder
auch für gemeinsame forstmäßige Bewirtschaftung) mit Zwang gegen eine Minderheit er—
möglicht.
I. Jagdrecht. Das Jagdrecht war ursprünglich ein ausschließliches Recht des
Grundeigentümers, stand daher auf Sondereigen dem Eigentümer, auf gemeinem Grunde
jedem Genossen zu. Es wurde zunächst durch den mit dem-Forstbann verbundenen