4. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 495

Wildbann und dann mehr und mehr überhaupt durch Vorbehalt der Jagd für Fürsten
und Herren beschränkt. Seit dem 16. Jahrhundert behaupteten die Landesherren ein
Jagdregal, das sie meist durchsetzten; daraus wurden dann Jagdgerechtigkeiten in den
Jagdrevieren hergeleitet. Daneben erhielt sich vielfach das Jagdrecht des Grundeigen—
tümers für adlige Güter, das des Grundherrn in der Hofmark, hier und da auch „freie
Pürsch“ auf Gemeinland und „Koppeljagd“ auf der Feldmark. Im Jahre 1848 wurde
in den meisten deutschen Staaten alles Jagdrecht auf fremdem Boden aufgehoben, die
Bestellung von Jagdgerechtigkeiten für die Zukunft verboten und das Jagdrecht den
Grundeigentümern zurückgegeben. Doch ist das Jagdrecht hierdurch nicht wieder zum
Eigentumsbestandteil geworden, sondern ein besonderes mit dem Eigentum verbundenes
Recht geblieben. Auch unterliegt es starker Einschränkung durch die Jagdhoheit, kraft
welcher nicht bloß die Ausübung der Jagd an die Beobachtung jagdpolizeilicher Vor—
schriften (Schonzeit, Mitführung von Jagdkarten u. s. w.) gebunden, sondern grundsätzlich
das Jagdausübungsrecht vom Jagdrecht getrennt ist. Das Jagdausübungsrecht steht
dem Jagdberechtigten nur zu, wenn sein Grundeigentum ein bestimmtes Flächenmaß
erreicht. Die Eigentümer kleinerer Grundstücke dürfen ihr Jagdrecht nicht selbst aus—
üben, sondern bilden Jagdgenossenschaften (Jagdverbände), die die Jagd entweder für
gemeinschaftliche Rechnung ausüben lassen oder verpachten oder ruhen lassen können. Das
B.G. B. hat das Jagdrecht dem Landesrecht vorbehalten (E. G. a. 69), jedoch die Ver—
pflichtung des Jagdberechtigten zum Ersatz von Wildschäden in den Grundzügen einheitlich
geregelt (8 835, dazu aber E.G. a. 70-72).

Literatur: N. Meurer, Forst- u. Fandrehi 1576. 7Stieglitz, Geschichtliche Darstellung der
Eigenthumsverhältnifse an Wald und Jagd, 1832. Eding, Die Rechtsverhältnisse des Waldes, 1874.
Ricrius, Zuderläffiger Entwurf der in Deutschland uüblichen Jagdgerechtigkeit, 2. Aufl. 1772.
nre. Das Jagd⸗ u. Fischereirecht, 1884. v. Brünneck, TJagdrecht; Handwört. der Staatsw.

854. Das Bergrecht. Seit der im 12. Jahrh. entfalteten Blüte des deutschen
Bergbaus gab es ein besonderes Bergrecht. Es wurde zuerst von den freien Genossen⸗
schaften der Bergleute autonom ausgebilbet und gehandhabt (früheste Aufzeichnungen im
Auslande). Seit dem 16. Jahrh. griffen landesherrliche Bergordnungen ein, die seit dem
Ende des 17. Jahrh. das Bergrecht im Sinne der Verstaatlichung des Bergbaus um⸗
bildeten. Von der Mitte des 19. Jahrhunderts an ergingen reformierende Berggesetze,
die den Bergbau wieder verselbständigten. Am eingreifendsten das (für die ganze
Monarchie geltende) Preuß. Allg. Berggesetz v. 24. Juni 1868, das in anderen deutschen
Staaten nachgebildet wurde. Das B.G. B. läßt das Bergrecht unberührt; die Landes—
gesetzgebung hat es in einzelnen Punkten dem neuen bürgerlichen Recht angepaßt.
Das deutsche Bergrecht beruht darauf, daß das Recht auf Gewinnung der „bergfreien“
Mineralien (Metalle und Salze, der Regel nach auch Kohlen, oft auch des Graphits,
seltener gewisser Steine und Erden) vom Grundeigentum, in dem es einstmals enthalten
war, abgetrennt ist. Dieses Recht erwirbt vielmehr nach dem Grundsatz der Bergbaufrefheit,
 wer die Bergwerksschätze entdeckt. Von Anfang an war jedoch das Recht
des Bergbautreibenden durch königliche oder auch landesherrliche oder grundherrliche Rechte
Schutzgewalt mit Aufsicht und Abgabenbezug) beschränkt, die sich mehr und mehr zum
Bergregal verdichteten (in der Oonst. de Régal. für Italien an Silber und Salz
ausgesprochen, in Sachsensp. J a. 35 nach richtiger Auslegung nicht erwähnt, in der
Goldenen Bulle den Kurfürsten zuerkannt). Später trat das Bergregal, das sich dem
römischen Recht gegenüber als gemeines Recht erhielt, in den Vordergrund; es wurde
als landesherrliches Eigentum an den unterirdischen Schätzen aufgefaßt, jedoch durch
Annahme einer landesherrlichen Freierklärung mit der Bergbaufreiheit versöhnt. Der
Landesherr versprach, dem Finder das Bergwerk zu verleihen; er tat dies in Form der
Belehnung und' behielt sich das Obereigentum mit Nutzungsbezügen und Heimfallsrecht
vor. Neuerdings wurde das Bergregal abgeschwächt oder (wie in Preußen) beseitigt,
aber eine starke Berghoheit festgehalten. Immer wird auch heute das Bergbaurecht