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II. Zivilrecht.

erst durch staatliche ‚Verleihung“ für ein bestimmtes Grubenfeld erworben, auf die aber
ein Recht hat, wer gehörig „schürft“, was ihm auch auf fremdem Grund und Boden
gegen Sicherheitsleistung gestattet merden muß, abbaufähiges Mineral „findet“ und bei
der Bergbehörde zuerst (oder auf Grund eines Mutungsvorrechts) gehörig „mutet“. Auch
der Grundeigentümer bedarf der Verleihung. Ebenso der Staat als Fiskus.
Das verliehene Recht heißt Bergwerkseigentum. Nach älterer Auffassung
ist es ein wirkliches Eigentum an einem Teile des Erdkörpers; neuerdings wird es viel—
fach als ein ausschließliches Aneignungsrecht an herrenlosen Sachen aufgefaßt, das mit
einem dinglichen Rechte an einem fremden Grundstücke auf dessen hierzu erforderliche
Benutzung verbunden ist. Jedenfalls ist es eine selbständige liegenschaftliche Gerechtigkeit,
die ein besonderes Blatt im Grundbuch (oder einem eigenen Berggrundbuch) erhält und
aach den Regeln des Liegenschaftsrechts übertragen und belastet wird. Die Vereinigung
Konsolidation) und Teilung von Bergwerken ist bestätigungsbedürftig. Das Bergwerks—
eigentum erlischt nicht bloß durch Verzicht, sondern auch durch Entziehung wegen Nichtzetriebes
 und nach älterem Rechte auch wegen Mißbrauchs. Den Inhalt des Bergwerkseigentums
 bildet das ausschließliche Recht auf die verliehenen Mineralien im Grubenfelde,
sowie auf Anlegung und Betrieb der erforderlichen Förderungs- und Hilfsbaue über und
unter Tage und der Aufbereitungsanstalten. Dem Grundeigentümer gegenüber hat der
Bergwerkseigentümer ein Recht auf Einräumung dinglicher Nutzungsrechte oder des Eigen—
tums an der erforderlichen Bodenfläche gegen Entschädigung (bergrechtliche Enteignung).
Der jeweilige Bergwerkseigentümer ist dem jeweiligen Grundeigentümer zum Ersatz aller
Bergschäden verpflichtet. Nach älterem Recht konnte ein Dritter auf Grund besonderer
Mutung und Verleihung durch Eintreibung eines Wetter- und Wasserlosung verschaffen—
den Stollens eine nutzbare „Erbstollengerechtigkeit“ erwerben, die er durch einen besseren
Erbstollen verlor („oxheredatio metahica“). Nach neuerem Recht werden Erbstollen—
gerechtigkeiten nicht mehr verliehen. Unter Bergnachbarn gilt ein besonderes Berg—
nachbarrecht.
Eine besondere Form der Genossenschaft für gemeinschaftlichen Bergbau ist die
Gewerkschaft, die aus einer ursprünglichen Arbeitsgenossenschaft frühzeitig zu einer
auf vererbliche, veräußerliche und teilbare Anteile gebauten Vermögensgenossenschaft wurde.
Die Anteile heißen „Kuxe“; ihre Zahl betrug meist 128 (nebst einigen „Freikuxen“ und
den „Erbkuxen“ des Grundeigentümers), ist aber heute meist auf 100 oder 1000 fixiert.
Bei den älteren Gewerkschaften gelten die Kuxe als Anteile am gemeinschaftlichen Berg—
werkseigentum, werden als solche im Grundbuch eingetragen und unterliegen den Regeln
über unbewegliche Sachen. Die Kure des neueren Rechts gewähren nur Wertanteile am
Gewerkschaftsvermögen, werden in Wertpapieren (Kurscheinen) verkörpert und sind be—
weglich. Die Gewerken haben einen verhältnismäßigen Anteil am Gewinn (Ausbeute),
sind aber im Bedürfnisfall zu verhältnismäßigen Beiträgen (Zubuße) verpflichtet, wovon
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Bewerkenversammlung und der Grubenvorstand; früher wurde die Gewerkschaft dem
Regalherrn gegenüber durch einen „Lehnsträger“ vertreten.
Das Verhältnis der Bergleute wurde einst genossenschaftlich, später staatlich ge—
regelt. Die neueren Bergordnungen führten die Freiheit des Arbeitsvertrages durch,
hielten aber an Einschränkungen im Sinne des Arbeiterschutzes fest. Auch heute gelten
besondere bergrechtliche Bestimmungen über den Arbeitsvertrag. Erhalten haben sich die
aus alter Zeit stammenden und vielfach für die moderne Arbeiterversicherung vorbildlich
gewordenen Knappschaften; es sind öffentlichrechtliche Genossenschaften für Krankens,
Unfall- und Altersverficherung, aber auch für Witwen- und Waisenversorgung mit Bei—
rrittspflicht der Bergarbeiter und Beitragspflicht der Werkeigentümer.
Mancherlei Abweichungen vom Bergrecht wies früher das Salzrecht auf, bei
dem sich mit dem Salzregal, das heute noch zum Teil besteht, das staatliche Monopol
des Salzhandels verband. Mit dem Salze (dem „Solgut“) wurden die Salzherren
(Salzbeerbten, Salzjunker) beliehen, meist als Sälzerschaften zur gesamten Hand. Die
Salzfiederei wurde oft vom Gewinnen der Sole getrennt und besonderen Genossen—